Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WBE.2022.358

WBE.2022.358 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-03-24

Rubrum

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 16. August 2022

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen

I. 1. 1.1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 VRPG).

1.2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einerseits der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. August 2022 im Verfahren E.2022.081, andererseits die vorinstanzliche Verfügung vom 25. August 2022 im Verfahren E.2022.090. Die Beschwerdeführerin hat die beiden vorinstanzlich getrennt geführten Verfahren mit gleicher Beschwerde angefochten und eine Verfahrensvereinigung angeregt. Da beide Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen und die Behandlung durch das Verwaltungsgericht in einem Entscheid der Prozessökonomie dient, ist über die beiden Anfechtungsobjekte mit vorliegendem Entscheid gemeinsam zu befinden. Das Verwaltungsgericht hat darauf verzichtet, zwei verschiedene Verfahren zu eröffnen, nur um diese anschliessend wieder zu vereinigen.

1.3. Soweit sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. August 2022 richtet (Antrag 1 Absatz 1), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.4. Nicht einzutreten ist auf Antrag 1, soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) kann zwar auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Sachlich zuständig für die Prüfung eines Fristwiederherstellungsgesuchs bei verpasster Rechtsmittelfrist ist jedoch die für die Behandlung des Rechtsmittels zuständige Rechtmittelinstanz. Im vorliegenden Fall wäre das Gesuch demzufolge bei der Vorinstanz einzureichen gewesen. Eine Überweisung des mit Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 15. September 2022 gestellten Gesuchs (act. 7) erübrigte sich jedoch, da das Gesuch offensichtlich zu spät eingereicht wurde. Fristwiederherstellungsgesuche sind innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO), d.h. seit dem Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses, welches die Partei an der rechtzeitigen Vornahme der Rechtshandlung gehindert hat. Behoben ist das Hindernis in diesem Sinne erst, "wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin verpasst hat". Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; RETO M. JENNY/DANIEL JENNY, in: ZPO, Kommentar, GEHRI/JENTSØRENSEN/ SARBACH [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 148 ZPO N 7). Der Beschwerdeführerin war seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA vom 27. Juli 2022 (MI-act. 178 f.), zugestellt am 3. August 2022 (MI-act. 180), bekannt, dass ihr vorgeworfen wird, die Einsprachefrist verpasst zu haben. Seit diesem Zeitpunkt hätte sie die Säumnis der Frist erkennen müssen, womit die Zustellung des rechtlichen Gehörs fristauslösend war für das Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die zehntägige Frist nach Art. 148 Abs. 2 ZPO begann demzufolge am Donnerstag, 4. August 2022 zu laufen und endete am Montag, 15. August 2022 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Ein erst mit Eingabe vom 15. September 2022 vor dem Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist erfolgte damit klarerweise verspätet.

1.5. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. August 2022 richtet und deren Aufhebung sowie das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch beantragt wird (Antrag 1 Abs. 2, act. 8), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Ausweislich der Akten liegt noch kein Entscheid der Vorinstanz über die als Einsprache entgegengenommene Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Nichteintreten des MIKA vom 19. August 2022 auf ihr Wiedererwägungsgesuch vor. Es fehlt damit an einem für den Antrag 1 Abs. 2 tauglichen Anfechtungsobjekt.

1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch (Antrag 1 Abs. 1) zufolge verspäteter Eingabe und auf das Begehren, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (Antrag 1 Absatz 2), wegen fehlender Beschwer nicht einzutreten ist. Zu beurteilen bleibt damit einzig, ob die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht zufolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten ist.

2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten durch Vorinstanz korrekt war, oder ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung der Nichtverlängerung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde also Argumente vorbringt, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung entgegen der Verfügung des MIKA vom 21. Juni 2022 zu verlängern sei, zielt sie am Streitgegenstand vorbei. Darauf ist nicht näher einzugehen.

II. 1. 1.1. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Verfügung des MIKA betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz der Beschwerdeführerin mittels A-Post-Plus zugestellt worden und ihr gemäss Sendungsverfolgung der Post am Mittwoch, 22. Juni 2022, zugegangen sei (act. 3, MI-act. 124). Die Beschwerdeführerin anerkenne die Zustellung an diesem Tag grundsätzlich (act. 4, MI-act. 187 f.). Damit habe die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss § 7 Abs. 2 EGAR am Donnerstag, 23. Juni 2022 zu laufen begonnen und am 22. Juli 2022 geendet (act. 3). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fristenstillstand gemäss § 28 Abs. 2 VRPG gelte grundsätzlich nur im Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren gemäss § 2 Abs. 2 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 2 VRPG jedoch selbst dort nicht. Hierauf sei die Beschwerdeführerin in der Rechtmittelbelehrung explizit hingewiesen worden (act. 4, MI-act. 122). Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2022 sei damit verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht eingetreten werden dürfe. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO sei nicht beantragt worden (act. 4).

Bezüglich der verweigerten vorsorglichen Massnahme verweist die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Verfügung vom 25. August 2022 (act. 15 ff.). Dieser ist zu entnehmen, dass der prozedurale Aufenthalt verweigert wurde, weil die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt nach wie vor keinen Sprachnachweis erbracht habe.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Einsprachefrist mit ihrer Eingabe vom 25. Juli 2022 gewahrt worden sei, da diese vom 15. Juli bis zum 15. August 2022 "i.S. der ZPO" stillgestanden sei. Für den Fall, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend sein sollte, hätte die Einsprache als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO behandelt werden und lediglich auf ein leichtes Verschulden der Beschwerdeführerin erkannt werden müssen (act. 11 f.).

Betreffend die vorsorgliche Massnahme führt die Beschwerdeführerin aus, es müsse ihr Aufenthalt mindestens bis zum Ergebnis der zwischenzeitlich am 28. Oktober 2022 abgelegten Sprachprüfung erlaubt werden. Für die Verweigerung dieses Aufenthalts gebe es keinerlei öffentliches Interesse, zumal sie wirtschaftlich selbständig sei, wohingegen ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ohne Not verletzt würde (act. 12 f.).

2. 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, weil diese zu spät eingereicht wurde.

2.2. Im Ausländerrecht gelten, sofern das EGAR keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Verfahrensvorschriften des VRPG (§ 2 Abs. 1 EGAR). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis verweist § 28 VRPG auf die Zivilprozessordnung (Abs. 1), unter Vorbehalt der nur vor Verwaltungsjustizbehörden geltenden Rechtsstillstandsfristen und abweichender Bestimmungen in anderen Erlassen (Abs. 2).

Gegen Verfügungen des MIKA kann nach § 7 Abs. 1 und 2 EGAR innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Da es sich hierbei um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 3 VRPG). Gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wird, am folgenden Tag zu laufen. Sie ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).

2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung des MIKA vom 21. Juni 2022 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2022 zugestellt worden ist (MI-act. 124, 187). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, begann die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Einsprache demzufolge am 23. Juni 2022 zu laufen und endete am 22. Juli 2022 (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stand diese Frist vom 15. Juli bis 15. August 2022 nicht still i.S.v. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO: Gemäss klarer gesetzlicher Regelung von § 28 Abs. 2 VRPG gelten die Rechtsstillstandsfristen nur in Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden. Als solche gelten (einzig) das Verwaltungsgericht, die Spezialverwaltungsgerichte und das Versicherungsgericht und damit nicht der Rechtsdienst des MIKA (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.436 vom 20. November 2015, Erw. 3.5, bestätigt durch das Bundesgericht im Urteil 1C_10/2016 vom 24. Juni 2016, Erw. 2). Daraus folgt, dass die Postaufgabe der Einsprache an die Vorinstanz am 25. Juli 2022 zu spät erfolgt ist. Hierzu ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass in ausländerrechtlichen Verfahren gemäss § 2 Abs. 2 EGAR auch vor Verwaltungsgericht keine Rechtsstillstandfristen gelten.

An der Fristversäumnis ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auf die ZPO hingewiesen worden ist (MI-act. 188). Entgegen ihrer Ansicht kann sie aus diesem Hinweis nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Während sie in der Rechtmittelbelehrung der Verfügung des MIKA rechtzeitig auf die nicht geltenden Gerichtsferien hingewiesen worden war (MI-act. 122), erfolgte besagter Hinweis der Vorinstanz auf die ZPO erst am 27. Juli 2022 im Zusammenhang mit einem allfälligen Gesuch um Wiederherstellung der Frist (MI-act. 178 f., 187 f.). Der Hinweis ist damit erstens juristisch nicht zu beanstanden (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG) und konnte zweitens, selbst wenn die Beschwerdeführerin ihn falsch verstanden haben sollte, nicht ursächlich für die Fristversäumnis sein, war die Einsprachefrist doch am 27. Juli 2022 bereits abgelaufen.

Die 30-tägige Einsprachefrist gemäss § 7 Abs. 2 EGAR wurde demnach mit Eingabe vom 25. Juli 2022 nicht eingehalten und die Vorinstanz ist auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten.

3. Nachdem auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten ist und dieses wegen verspäteter Einreichung auch nicht hatte an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. oben Erw. I/1.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

4. Soweit die Beschwerdeführerin als vorsorgliche Massnahme beantragt, es sei festzustellen, dass es ihr erlaubt sei, den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz wohnend abzuwarten und hier auch weiterhin arbeitstätig zu sein, erübrigen sich weitere Ausführungen, da der Antrag mit Erlass des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos wird.

Nachdem die Beschwerdeführerin nun den erforderlichen Sprachnachweis beigebracht hat, wird es Aufgabe der Vorinstanz sein, im Rahmen des hängigen Wiedererwägungsgesuchs gegebenenfalls über entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, soweit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht ohnehin erstinstanzlich neu geregelt wird, sei es durch Einreichung eines neuen Familiennachzugsgesuchs durch die Beschwerdeführerin beim MIKA oder durch Interpretation des Wiedererwägungsgesuchs als Familiennachzugsgesuch und Überweisung durch die Vorinstanz an das MIKA.

III. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 169.00, gesamthaft Fr. 1'369.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2008 [2C_694/2008]).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 24. März 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Roder

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 83 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 142, Art. 143, Art. 144, Art. 145 und Art. 148 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.