Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WBE.2024.48

WBE.2024.48 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-05-19

Rubrum

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 4. Januar 2024

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen

I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Januar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen. Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, während der

Verfahrensdauer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag 3), das MIKA sei anzuweisen, eine solche Bestätigung auszustellen, ohnehin hinfällig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, infolge der Trennungsmeldung der Stadt D._____, den Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie sich ein Getrenntleben von ihrem Ehemann wünsche, und mehreren Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, welche polizeiliche Interventionen nach sich gezogen hätten, sei nicht länger von einer gelebten Ehe auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer nach wie vor an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet sei. Folglich könne sich der Beschwerdeführer für die Verlängerung seiner Bewilligung nicht mehr auf Art. 44 AIG berufen. Das Eheleben habe sodann weniger als drei Jahre gedauert und es seien keine wichtigen persönliche Gründe, welche eine Bewilligungsverlängerung aufgrund eines Härtefalls begründen könnten, ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei weder Opfer ehelicher Gewalt geworden, noch erscheine die soziale Wiedereingliederung im Iran als stark gefährdet. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei ebenfalls zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die eheliche Gemeinschaft sei nicht am 23. März 2022 aufgelöst worden, und das Scheidungsverfahren laufe noch, weshalb in formeller und rechtlicher Hinsicht nach wie vor eine eheliche Gemeinschaft bestehe. Eine kurzfristige räumliche Trennung stelle nicht notwendigerweise eine endgültige Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dar. Auch bestehe die Möglichkeit, dass die Ehe trotz des hängigen Scheidungsverfahrens fortgesetzt würde und er sich mit seiner Ehefrau versöhnen könnte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bemüht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Hier habe er sich bedeutende Beziehungen aufgebaut, sei beruflich integriert und seinen Lebensunterhalt bestreite er eigenständig. Von seinem früheren Verhalten, welches zu strafrechtlichen Verurteilungen und Schuldenbildungen geführt habe, habe er sich distanziert. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und sein Verhalten entsprechend angepasst. Weiter wolle er eine Ausbildung machen. In sprachlicher Hinsicht habe er bereits dazugelernt und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr und Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht zumutbar.

2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG oder in einem Erlöschensgrund gemäss Art. 51 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (WBE.2022.86 vom 19. April

3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.1).

Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz Aufenthaltsberechtigten ab dem 6. April 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung. Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss der Meldung der Stadt D._____ vom 24. März 2022 haben sich die Eheleute am 23. März 2022 freiwillig getrennt (MI-act. 364). Die gerichtliche Trennung erfolgte am 8. März 2023 (MI-act. 566). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Versöhnung der Eheleute nicht ausgeschlossen sei. Das Scheidungsverfahren laufe noch, weshalb in formeller und rechtlicher Hinsicht nach wie vor eine Ehe bestehe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Versöhnung der Eheleute ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch begründet dies der Beschwerdeführer in substanziierter Weise. Vor diesem Hintergrund ist ein beidseitiger Wille der Eheleute, in ehelicher Gemeinschaft weiterleben zu wollen, zu verneinen (siehe auch hinten Erw. II/4 und 5.2). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. II/2.3).

4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Daran vermögen die allgemein gehaltenen, theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers über Paare, die sich eine Auszeit nehmen und danach wieder zusammenfinden, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Eheleute aktiv darum bemüht wären, wieder zusammenzufinden. Dagegen spricht zudem insbesondere der von der Ehefrau in ihren Eingaben an das MIKA klar geäusserte Wille, nicht länger in einer Ehe mit dem Beschwerdeführer leben zu wollen (MI-act. 381, 390, 396). An dieser Ausgangslage ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der freiwilligen Ehetrennung zunächst in der gemeinsamen Wohnung weiterlebte, nichts. So fehlt es am massgebenden beidseitigen Willen der Eheleute zur Fortführung der Ehegemeinschaft (vgl. auch hinten Erw. II/5.2). Seit der freiwilligen Trennung der Eheleute sind mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen. In der Zwischenzeit erfolgte die gerichtliche Ehetrennung und das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Vor diesem Hintergrund ist die Ehe als definitiv gescheitert zu betrachten. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht substanziiert dar, dass seine Ehefrau ihre Meinung inzwischen geändert hätte. Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner aufenthaltsberechtigten Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und auch keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, kann er sich im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr auf Art. 44 Abs. 1 AIG für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung berufen.

5. 5.1. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Der Einspracheentscheid ist am 4. Januar 2024 ergangen. Gemäss der Änderung des AIG vom 14. Juni 2024, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen Absatz 4 einführt, ist per 1. Januar 2025 eine in Teilen revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten (AS 2024 713 ff.). Diese findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG grundsätzlich auf alle Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, Anwendung. Wie es sich vorliegend verhält, kann jedoch schliesslich offengelassen werden:

Zum einen liegt der Fokus der per 1. Januar 2025 eingeführten Gesetzesanpassung auf der häuslichen Gewalt (vgl. BBI 2023 2418 ff.). Solches wird im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht und aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, wonach der Beschwerdeführer Opfer von häuslicher Gewalt geworden wäre (siehe hinten Erw. II/5.3).

Zum anderen erweist sich die vorliegend vorzunehmende Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, sowohl vor als auch nach der per 1. Januar 2025 eingeführten Gesetzesanpassung als dieselbe. Einzig die Rechtsgrundlage hat sich geändert. Während sich die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft vor der per 1. Januar 2025 erfolgten Gesetzesänderung nach aArt. 77 VZAE richtete, stützt sich diese nun auf Art. 50 AIG, wobei dieselben Voraussetzungen zu erfüllen sind. Es ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

5.2. 5.2.1. Gemäss aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann die Aufenthaltsbewilligung von Eheleuten nach Art. 44 AIG trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Die geforderte Ehegemeinschaft besteht grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, Erw. 3.3).

Die über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft, d.h. mit dem beidseitigen Willen, eine Ehe zu führen, zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 50 AIG).

Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijahresfrist anrechenbar. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Eheleute in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig deshalb auf ihre Ehe berufen, um die Vorschriften über die Zulassung und den weiteren Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/ MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/WALTER KÄLIN/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff., 69 f. mit weiteren Hinweisen).

5.2.2. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer lediglich ab der Heirat, d.h. ab dem 9. September 2020 (MI-act. 8 ff.) bis zur freiwilligen Trennung am 23. März 2022 (MI-act. 364) und damit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammengelebt hat. Dass der Beschwerdeführer weiterhin an der Ehe festhält, ist nicht relevant. Massgebend ist der gemeinsame Ehewille beider Eheleute, welcher bei der Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss ihren gegenüber dem MIKA geäusserten Angaben spätestens seit dem 13. Oktober 2022 fehlt (MIact. 381, 390, 396) und mit der am 28. März 2023 erfolgten gerichtlichen

Trennung und dem eingeleiteten Scheidungsverfahren seine Bestätigung findet (MI-act. 566). Im Übrigen wäre die Dreijahresfrist auch bei Abstellen auf das Datum der gerichtlichen Trennung nicht erfüllt.

5.3. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Auch anhand der Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Ebenfalls gibt es keine Hinweise und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er die Ehe mit seiner Noch-Ehefrau nicht freiwillig eingegangen wäre.

5.4. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland lediglich auf Schwierigkeiten hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass allgemeine Hinweise nicht genügen, um eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland im Sinne von aArt. 77 Abs. 2 VZAE bzw. Art. 50 Abs. 2 AIG rechtsgenügend darzulegen. Vielmehr muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine Beeinträchtigung von erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Angesichts des Alters des heute 32-jährigen Beschwerdeführers, seiner Sozialisierung im Iran, seiner Sprachkenntnisse und seiner Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik (vgl. MI-act. 201, 221, 260) wäre ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland auch dann zuzumuten, wenn er sich sein soziales Netzwerk neu aufbauen müsste, wobei er auch nicht geltend macht, er habe kein soziales Netzwerk mehr. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre.

6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 8). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE i.V.m. Abs. 2 VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder vorgebracht worden, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden.

7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten bzw. bei der

Ehegattin weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 7 f.) wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Noch-Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/3), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/5.2 ff.) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. II/6) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 8 f.). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

9. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 9). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, er sei vorläufig aufzunehmen (act. 13), ohne dies jedoch substanziiert zu begründen. Er weist lediglich darauf hin, dass eine Zwangsausschaffung aufgrund der aktuellen völkerrechtlichen Situation und der politischen Lage im Iran unzumutbar sei. Dass er in politischer, religiöser oder anderweitiger Hinsicht einer Bevölkerungsgruppe angehöre, die in besonderem Fokus des iranischen Sicherheitsapparats steht, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch lassen sich den Akten hierzu Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-333/2021 vom 20. Juni 2023, Erw. 6.3.2; D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022, Erw. 6.3.1.1 f.). Gemäss

Bundesverwaltungsgericht herrscht im Iran überdies weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E- 2621/2022 vom 12. Dezember 2024, Erw. 8.2 m.w.H.), und sind nach aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Wegweisungen in den Iran weiterhin möglich (vgl. z. B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 5527/2024 vom 29. April 2025; E-5398/2020 vom 15. April 2025). Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG besteht somit keine Veranlassung, beim SEM um die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu ersuchen.

10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt und der Einspracheentscheid zu bestätigen ist, besteht keine Veranlassung, dem Antrag auf Erlass der Kosten im Einspracheverfahren stattzugeben.

III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 258.00, gesamthaft Fr. 1'458.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 19. Mai 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Peter

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 30, Art. 33, Art. 44, Art. 50, Art. 51, Art. 58a, Art. 61, Art. 62, Art. 64, Art. 83, Art. 96 und Art. 126g — gelesen in der Fassung vom 1. April 2025; der Erlass wurde am 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 83 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.