211.501

Standeskommissionsbeschluss über Gebühren beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

vom 22.11.1994 (Stand 01.07.2003)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 26. April 1987 (EG BewG),

beschliesst:

Art. 1

Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland werden folgende Bewilligungsgebühren erhoben: Bei einem Kaufpreis von weniger als Fr. 2'000'000.-- 0,5‰ des Kaufpreises, jedoch mindestens Fr. 400.--, für jede weitere Fr. 1'000'000.-- Fr. 100.--.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

cGS -