726.911

Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 31.10.2005 (Stand 01.12.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001 bei.

Art. 2

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

Art. 3

Der Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -