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Zusatz zum Standeskommissionsbeschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 4. Juli 1925

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007

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Zusatz zum Standeskommissionsbeschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 4. Juli 1925 vom 20. August 1938

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., mit Bezugnahme auf die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern, welche die Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung unterliegen, überwachungspflichtig erklärt, in Kenntnis des Rundschreibens vom 2. August 1938 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt an die Kantonsregierungen,

beschliesst:

Art. 1 Für Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 oder andern bundesrätlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern nach dem Standeskommissionsbeschluss vom 4. Juli 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sachgemässe Anwendung.