Besteuerung nach dem Aufwand 22.03.2017

KANTONALE STEUERVERWALTUNG

Besteuerung nach dem Aufwand gemäss Steuergesetz(StG) GS-Nr. 640.000

Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens zehn- jähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkom- mens- und Vermögenssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Lebensaufwand, auch Pau- schalbesteuerung genannt, zu entrichten. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand kommen die ordentlichen Tarife der Einkommens- und Vermögenssteuern zur Anwendung. Als Bemessungsgrundlage werden aber nicht die tatsächlichen Einkünfte und das effektive Vermögen der steuerpflichtigen Person heran- gezogen, sondern ein Betrag, der sich an den Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und seiner Familie orientiert. Dabei gilt als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens als Minimum immer das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwertes der Wohnung, mindestens jedoch Fr. 400‘000 im Jahr. Für die Vermögenssteuern wird als Minimum das 20-fache des massgeblichen Aufwands, somit mindestens Fr. 8 Mio. als steu- erbares Vermögen herangezogen. Die nach dem Aufwand bemessene Steuer muss zudem immer mindestens so hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen ermittelte Steuer auf allfälligen schweizerischen Ein- künften und Vermögen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 5 Steuergesetz, siehe Rückseite).

Gesetzliche Anpassungen per 1. Januar 2015 und Übergangsfrist

Die eidgenössischen Räte haben am 28. September 2012 das Bundesgesetz über die Auf- wandbesteuerung verabschiedet. Die geänderten Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz sehen höhere Mindestan- sätze vor, um dadurch die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung zu verbessern. Im bis Ende 2014 geltenden Recht hatten auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Zu- zugsjahr nach einem zehnjährigen Auslandaufenthalt Anspruch auf Besteuerung nach dem Aufwand. Diese Regelung wurde aufgehoben. Die Besteuerung nach dem Aufwand betrifft somit nur noch ausländische Staatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Anlässlich der Landsgemeinde 2014 stellte sich das Stimmvolk des Kantons Appenzell Innerrhoden hinter die Pauschalbesteuerung und nahm die Revisionsvorlage an. Die neue Regelung trat im Anschluss per 1. Januar 2015 in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeit- punkt bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt eine fünfjährige Übergangsfrist. Die neue Regelung gilt für diese Personen somit erst ab dem 1. Januar 2020.

Gesetzestext (Art. 17 Abs. 1 – 6 Steuergesetz) ab 1. Januar 2015 1 Natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels erfüllen. 3 Die Steuer vom Einkommen wird nach den weltweiten Lebenshaltungskosten des Steuer- pflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bemessen und nach dem ordentli- chen Tarif berechnet. Der massgebliche Aufwand wird nach dem höchsten der folgenden Beträge festgesetzt:

  1. a) Fr. 400‘000.–;

  2. b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwerts;

  3. c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.

4 Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen, das mindestens dem 20-fachen massgeblichen Aufwand nach Abs. 3 dieses Artikels entspricht, und nach dem ordentlichen Steuersatz berechnet. 5 Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt wenigstens gleich hoch angesetzt, wie die nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:

  1. a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

  2. b) der in der Schweiz befindlichen Fahrnis und von deren Einkünften;

  3. c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

  4. d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

  5. e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

  6. f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlos- senen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit andern Einkünften zum Satz des Gesamtein- kommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 5 dieses Artikels bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbe- steuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

Zu konkreten Anfragen gibt der Leiter der Steuerverwaltung gerne Auskunft.

Kantonale Steuerverwaltung, Werner Nef Tel. +41 71 788 94 11, werner.nef@fd.ai.ch