122.21

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 29.10.2007 (Stand 30.09.2016)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer1 und Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung2,

verordnet:

Art. 1 Departement Inneres und Sicherheit

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer steht unter Aufsicht des Departements Inneres und Sicherheit.

Art. 2 Amt für Inneres

Das Amt für Inneres vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese Verordnung ausländerrechtliche Aufgaben nicht einer anderen Behörde zuweist.

Es ordnet nötigenfalls die im Bundesrecht vorgesehenen Zwangsmassnahmen3 an.

Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, namentlich beim Vollzug von Zwangsmassnahmen.

Art. 3 Richterliche Behörde

Zuständige richterliche Behörde für Zwangsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Obergerichtes4.

Art. 4 Gemeinde

Die Gemeinden legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der An- und Abmeldung sowie der Gesuchsunterlagen zuständig sind.

Die zuständige Stelle nimmt Stellung zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung.

Art. 4a Adressänderungen innerhalb der Gemeinde

Die Ausländerinnen und Ausländer müssen Adressänderungen innerhalb der Gemeinde innert 14 Tagen bei der zuständigen Stelle ihrer Wohngemeinde melden.

Art. 5 Gebühren

Der Regierungsrat setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren in einer Verordnung5 fest.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Kantonsrates vom 14. November 1988 zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer6.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 997