142.121

Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

vom 31.05.2005 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 29. November 20041,

verordnet:

(1.) 1. Abschnitt: Regierungsrat

(1.1.) I. Planung

Art. 1 Geschäftsplanung und Geschäftskontrolle

Die Kantonskanzlei führt die Geschäftsplanung des Regierungsrates und eine Geschäftskontrolle, welche den Eingang und die Überweisung sämtlicher Geschäfte verzeichnet. Sie erstellt periodisch Pendenzenlisten.

Die Departementssekretariate, die Kanzleidienste sowie die Organisationseinheiten führen eine Geschäftskontrolle für ihre Geschäfte.

Art. 2 Planung und Berichterstattung

Die Kantonskanzlei lädt die Departemente halbjährlich ein, über die seit der letzten Berichterstattung erledigten und über neu anstehende Geschäfte zu informieren.

Die Kantonskanzlei informiert den Regierungsrat.

Art. 3 Terminplan

Die Kantonskanzlei führt den Terminplan des Regierungsrates.

Art. 3a Regierungsprogramm

Das Regierungsprogramm gibt Schwerpunkte und grundlegende Ziele für die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vor. Es wird zu Beginn der Amtsdauer erlassen.

Über den Stand der Umsetzung und der Zielerreichung orientiert jährlich der Rechenschaftsbericht.

Der Schlussbericht enthält eine rückblickende Gesamtwürdigung des Regierungsprogramms. Er wird dem Kantonsrat am Ende der Amtsdauer zur Kenntnis gebracht.

(1.2.) II. Sitzungen

Art. 4 Sitzungsort

Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel im Regierungsgebäude in Herisau statt.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Art. 5 Sitzungstag

Der Regierungsrat tritt in der Regel am Dienstag zu seiner wöchentlichen Sitzung zusammen.

Er legt jeweils für ein Kalenderjahr die Daten der ordentlichen Sitzungen fest.

Art. 6 Weibeldienst

Die Kantonskanzlei besorgt den Weibeldienst.

(1.3.) III. Vorbereitung der Geschäfte

Art. 7 Zuweisung

Eingaben an den Regierungsrat werden durch die Kantonskanzlei dem zuständigen Departement zur Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat oder zur selbständigen Erledigung überwiesen. Ausgenommen sind Geschäfte, die

  1. ohne weiteres durch die Kantonskanzlei erledigt werden können, oder

  2. keiner weiteren Abklärung bedürfen und dem Regierungsrat direkt zur Behandlung unterbreitet werden können.

Befindet sich das zuständige Mitglied des Regierungsrates im Ausstand, wird das Geschäft der Stellvertretung überwiesen.

Eingaben, die den Regierungsrat betreffen und bei den Departementen eingehen, sind der Kantonskanzlei zu überweisen.

Art. 7a Rekurse und Beschwerden

Das antragstellende Departement besorgt die Instruktion von Rekursen und Beschwerden. Es übt sämtliche verfahrensleitenden Befugnisse aus, die der Regierungsrat nach dem anwendbaren Verfahrensrecht übertragen kann.

Bei Rekursen oder Beschwerden gegen Departemente erfolgen Instruktion und Antragstellung durch die Kantonskanzlei.

Art. 8 Anträge

Die Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat (Antrag) erfolgt in Form eines Beschlussentwurfs. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Ratschreiberin oder der Ratschreiber.

Die Anträge haben sich auf das Wesentliche zu beschränken. Sie beinhalten:

  1. eine Darlegung der Ausgangslage;

  2. die sachbezogenen und rechtlichen Überlegungen;

  3. die finanziellen, personellen und organisatorischen Auswirkungen und die Finanzierung;

  4. die Ergebnisse der Mitberichte;

  5. den Beschluss.

Die Kantonskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als verbindlich erklären.

Art. 9 Mitberichtsverfahren
a) Zweck

Das Mitberichtsverfahren bezweckt, die Vorbereitung von Regierungsratsgeschäften auf Stufe Departement und Kantonskanzlei zu koordinieren sowie die Meinungsbildung und Beschlussfassung durch den Regierungsrat zu erleichtern.

Art. 10 b) Vorgehen

Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist die antragstellende Stelle.

Die mitinteressierten Departemente oder die Kantonskanzlei werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme eingeladen.

Als mitinteressiert gilt, wer einen fachlichen Bezug zum Geschäft hat.

Art. 11 c) Mitbericht

Der Mitbericht ist kurz und klar zu fassen. Er hat einen Antrag zu enthalten.

Allfällige Differenzen werden so weit wie möglich in einer Konsultation bereinigt.

Anstelle des schriftlichen Mitberichts können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Das Protokoll ersetzt den Mitbericht.

Art. 12 d) Finanzieller Mitbericht

Für Geschäfte mit einmaligen Netto-Ausgaben über Fr. 100 000.– und solchen mit wiederkehrenden Netto-Ausgaben über Fr. 50 000.– ist ein finanzieller Mitbericht des Departements Finanzen einzuholen. Bei Geschäften des Departements Finanzen ist der finanzielle Mitbericht durch die Stellvertretung zu erstellen.

Für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen eines Geschäftes sind insbesondere folgende Angaben aufzuzeigen:

  1. das Netto-Ergebnis;

  2. der Finanzierungsnachweis;

  3. Budgetfreigabe oder Nachtragskredit;

  4. die Auswirkungen auf die laufende Rechnung, den Finanzplan und die Investitionsrechnung.

Bei Investitionen sind zudem die wiederkehrenden Kosten wie Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Abschreibungen darzustellen.

Bei Geschäften, die zusätzlich organisatorische Veränderungen bedingen, sind die Auswirkungen auf die Ablauforganisation, die Aufgabenerfüllung und die Stellenbesetzung zu beschreiben.

Der Antrag ist dem Departement Finanzen mindestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zuzustellen.

Art. 13 e) Ergebnis

Die Ergebnisse des Mitberichtsverfahrens sind in den Anträgen zu erwähnen.

Die Mitberichte oder das Protokoll sind den Unterlagen beizulegen.

Art. 14 Vorprüfung von Erlassen und Änderungen von Erlassen

Neue Erlasse oder Änderungen von Erlassen sind der Kantonskanzlei mindestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zur formellen und materiellen Vorprüfung einzureichen.

Differenzen werden so weit wie möglich in einer Konsultation bereinigt.

Art. 14a

(1.4.) IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte

Art. 15 Einreichung
a) Allgemein

Die unterzeichneten Anträge samt Beilagen sind der Kantonskanzlei einzureichen.

Anträgen, die zuhanden des Kantonsrates verabschiedet werden, ist zudem der Entwurf eines Berichts und Antrags an den Kantonsrat beizulegen.

Die Anträge sowie jene Beilagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates zugestellt werden, sind der Kantonskanzlei gleichzeitig in elektronischer Form zu übermitteln.

Art. 16 b) Abgabetermin

Anträge sind spätestens bis Donnerstagmittag vollständig einzureichen, damit sie an der nächsten Sitzung behandelt werden. Davon ausgenommen sind Anträge, die neue, totalrevidierte oder wesentlich geänderte kantonale Erlasse oder Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung zum Inhalt haben und dem Regierungsrat erstmals unterbreitet werden; diese Anträge sind spätestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Behandlungstermin einzureichen.

Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der darauffolgenden Sitzung behandelt; der Landammann kann Ausnahmen zulassen.

Art. 17 c) Tischmappe

Anträge, welche nicht von wesentlicher Bedeutung oder politischer Tragweite sind, aber eine ausgewiesene zeitliche Dringlichkeit aufweisen, können bis spätestens Montag-Mittag der Kantonskanzlei zur Behandlung an der nächsten Sitzung eingereicht werden. Gleiches gilt für die Bestimmung von Delegationen oder Terminen.

Traktandenlisten von Fach- bzw. Direktorenkonferenzen sowie weiteren Vertretungen des Regierungsrates sind in der Tischmappe aufzulegen.

Die Anträge sowie alle Beilagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Art. 18 Zurückweisung

Anträge, die formale Mängel aufweisen, kann die Ratschreiberin oder der Ratschreiber an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückweisen.

Art. 19 Traktandenliste

Der Landammann legt zusammen mit der Kantonskanzlei den Ablauf der Sitzung (Traktandenliste) fest. Er orientiert sich an folgender Reihenfolge:

  • a) Einzeln zu traktandierende Anträge. Darunter fallen:

  • 1. Entscheide in Grundsatz- und Strategiefragen;

  • 2. grundlegende Planungen und Konzepte;

  • 3. Vorlagen an den Kantonsrat;

  • 4. Ausgabenbeschlüsse und Verordnungen im Kompetenzbereich des Regierungsrates;

  • 5. Durchführung von kantonalen Vernehmlassungsverfahren;

  • 6. Verträge;

  • 7. Wahlen und Ernennungen.

  • b) Zusammenfassung von Anträgen als Blockgeschäfte. Darunter fallen:

  • 1. Vernehmlassungsverfahren des Bundes;

  • 2. Genehmigungen von Plänen, Erlassen, Gründungen von Körperschaften, usw.;

  • 3. Feststellungsbeschlüsse;

  • 4. Rekurs-, Beschwerde- und Einspracheentscheide;

  • 5. Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen oder Gerichte;

  • 6. Inspektionsberichte;

  • 7. Geschäftsberichte;

  • 8. Einbürgerungen, Adoptionen.

  • c) Tischmappe;

  • d) Mitteilungen aus den Departementen und der Kantonskanzlei;

  • e) Allgemeine Umfrage.

Andere Traktanden bettet er nach freiem Ermessen in den Ablauf ein.

Art. 20 Zustellung der Anträge

Die Zustellung der Anträge, bei Blockgeschäften mit den wichtigsten Beilagen, und der Traktandenliste an die Mitglieder des Regierungsrates erfolgt durch die Kantonskanzlei bis Donnerstag-Abend.

Art. 21 Weitere Unterlagen

Unterlagen von allgemeinem Interesse können der Kantonskanzlei eingereicht werden. Sie werden je nach Anfall in einer Lesemappe zusammengefasst und bei den Mitgliedern des Regierungsrates in Zirkulation gesetzt.

(1.5.) V. Durchführung der Sitzung

Art. 22 Teilnahme

Die Mitglieder des Regierungsrates und der Ratschreiber oder die Ratschreiberin sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Regierungsrates verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist der Landammann zu informieren.

Art. 23 Behandlung der Geschäfte

Ordnungsgemäss eingereichte Anträge werden durch den Landammann aufgerufen, behandelt und durch Beschluss erledigt. Dabei werden

  1. die einzeln traktandierten Geschäfte sowie die Anträge in der Tischmappe einzeln beraten und beschlossen und

  2. die Anträge der Blockgeschäfte nur einzeln beraten und beschlossen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ansonsten gelten sie als beschlossen.

Anträge einer abwesenden Antragstellerin oder eines abwesenden Antragstellers werden nur behandelt, sofern sie oder er zustimmt.

Art. 24 Eintreten und Detailberatung
a) Allgemein

Eintreten gilt als beschlossen, wenn kein Antrag auf Nichteintreten gestellt wird. Eintreten ist in den Fällen von Art. 39 der Geschäftordnung des Kantonsrates2 obligatorisch.

Ein Antrag kann artikelweise, abschnittsweise oder gesamthaft beraten werden.

Das Wort erhält – soweit es zur Ergänzung des schriftlichen Antrages notwendig ist – vorab die Antragstellerin oder der Antragsteller. Anschliessend erteilt der Landammann das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

Art. 25 b) Rückzug und Rückweisung

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, den eingereichten Antrag zurückzuziehen, solange der Regierungsrat noch keinen Beschluss gefasst hat.

Der Regierungsrat kann Anträge an die antragstellende Stelle zurückweisen und allenfalls Handlungsanweisungen erteilen.

Art. 26 c) Abstimmungen

Ist ein Geschäft unbestritten, gilt der Antrag ohne Abstimmung als angenommen.

Bestrittene Geschäfte werden zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmungen erfolgen offen und durch Handzeichen. Die Reihenfolge richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kantonsrates3.

Art. 27 d) Wahlen

Die Wahlen erfolgen offen und durch Handzeichen.

Soweit kein Mitglied des Regierungsrates etwas anderes verlangt, ist die gesamthafte Bestätigung von bisherigen Mitgliedern zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident wird in jedem Fall einzeln gewählt.

Art. 27a Entbindung von der Vertretungspflicht

Der Regierungsrat kann auf Antrag eines Mitglieds beschliessen, dieses von der Vertretung eines Beschlusses zu entbinden. Die Entbindung ist im Sitzungsjournal zu vermerken. Das entbundene Mitglied hat sich jeder Äusserung über den Beschluss zu enthalten.

Art. 28 Sitzungsjournal

Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber führt während den Verhandlungen ein Sitzungsjournal, welches die Namen der Anwesenden, die Titel der Geschäfte, die Beschlüsse sowie allfällige Bemerkungen zu den Verhandlungen enthält. Das Sitzungsjournal ist nur den Mitgliedern des Regierungsrates zugänglich.

Nichteintretensentscheide, der Rückzug von Geschäften und Rückweisungen einschliesslich allfälliger Handlungsanweisungen werden im Sitzungsjournal vermerkt.

(1.6.) VI. Nachbereitung der Sitzung

Art. 29 Protokoll

Die Kantonskanzlei bereinigt die Beschlussentwürfe. Die Sammlung der bereinigten Beschlussentwürfe (Beschlüsse) gilt als Protokoll.

Die Protokolle werden jahrgangsweise mit einer fortlaufenden Nummer versehen und registriert. Sie werden in der Kantonskanzlei einschliesslich der zugehörigen Akten aufbewahrt.

Sie werden zudem in elektronischer Form archiviert.

Art. 30 Eröffnung

Die Kantonskanzlei eröffnet die Beschlüsse spätestens eine Woche nach der Sitzung mittels Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung.

Eine nach Art. 15 Abs. 3 OrG zu Protokoll gegebene abweichende Meinung wird nicht eröffnet.

Art. 31 Information und Kommunikation

Der Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit über Beschlüsse von allgemeinem Interesse durch Medienmitteilungen, Medienkonferenzen oder mittels elektronischer Hilfsmittel.

Er legt die Grundsätze seiner Information und Kommunikation fest.

Die Departemente sind befugt, aus ihrem Zuständigkeitsbereich Medienmitteilungen zu erlassen und Medienkonferenzen durchzuführen oder die Öffentlichkeit mittels elektronischer Hilfsmittel zu orientieren. Die Kantonskanzlei ist vorgängig zu informieren.

Der Regierungsrat kann für die Information des Kantonsrates spezielle Anlässe durchführen. Bei Geschäften im Kompetenzbereich des Kantonsrates ist Rücksprache mit dem Büro des Kantonsrates zu halten.

Art. 32 Verwahrung

Hat ein Mitglied des Regierungsrates die Verwahrung gegen einen Beschluss erklärt, hat es das Recht, die Verwahrung einschliesslich einer kurzen Begründung gegen aussen zu erklären.

(2.) 2. Abschnitt: Kantonale Vernehmlassungsverfahren

Art. 33 Grundsatz

Im Vernehmlassungsverfahren werden kantonale Behörden, die Gemeinden, politische Parteien und weitere interessierte Kreise zu politisch bedeutsamen Vorlagen angehört.

Art. 34 Planung

Die Kantonskanzlei führt eine Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren und aktualisiert diese halbjährlich. Sie informiert die Gemeinden, die politischen Parteien und die Medien über die Aktualisierung. Die Liste wird im Internet veröffentlicht.

Art. 35 Einleitung

Der Regierungsrat beschliesst über die Durchführung.

Er bestimmt insbesondere:

  1. den Kreis der Einzuladenden;

  2. die Frist, die zwei Monate nur in Ausnahmefällen unterschreiten soll;

  3. die abzugebenden Unterlagen.

Art. 36 Durchführung

Die Durchführung ist Sache des zuständigen Departements oder der Kantonskanzlei.

Die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens ist im Amtsblatt sowie im Internet zu publizieren.

Art. 37 Stellungnahmen

Die Stellungnahmen sind in Papierform oder elektronisch einzureichen.

Der Regierungsrat kann anstelle des schriftlichen Verfahrens zu einer konferenziellen Anhörung einladen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.

Art. 38 Form

Die Vernehmlassungsunterlagen werden dem Kreis der Eingeladenen in elektronischer Form oder auf Verlangen in Papierform zur Verfügung gestellt sowie im Internet veröffentlicht.

Organisationen und Einzelpersonen, die nicht zum Kreis der Eingeladenen gehören, werden auf Verlangen mit den gewünschten Vernehmlassungsunterlagen bedient. Sie können ebenfalls eine Stellungnahme einreichen.

Die Einreichung einer Stellungnahme begründet keinen Anspruch auf eine Antwort oder zusätzliche Anhörung.

Art. 39 Auswertung

Die für die Durchführung zuständige Stelle wertet die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen aus und erstellt zuhanden des Regierungsrates einen Auswertungsbericht.

Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Art. 40 Andere Formen der Konsultation

Im Vorverfahren können die Departemente und die Kantonskanzlei interessierte Kreise auch ausserhalb eines Vernehmlassungsverfahrens konsultieren.

Im Antrag an den Regierungsrat ist das Ergebnis der Konsultation in geeigneter Form darzustellen.

(3.) 3. Abschnitt: Kommissionen

Art. 41 Zusammensetzung

Bei der Besetzung der ständigen beratenden und der besonderen Kommissionen ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Interessengruppen, Altersgruppen und Geschlechter zu achten.

Art. 41a Taggelder und Spesen

Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Taggelder. Davon ausgenommen sind die Mitglieder des Regierungsrates sowie Angestellte des Kantons und seiner selbständigen und unselbständigen Anstalten, welche im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Einsitz in eine Kommission nehmen.

Es werden folgende Taggelder ausgerichtet:

  1. ganzer Tag Fr. 250.–

  2. halber Tag Fr. 125.–

Ist der Einsitz externer Fachpersonen in einer Kommission notwendig, kann der Regierungsrat für diese Personen höhere Taggelder bewilligen.

Wer ein Präsidium bekleidet und Anspruch auf Taggelder hat, erhält pro Sitzung eine Zulage von Fr. 50.–.

Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit4.

(4.) 4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung und Konferenz der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre

Art. 42

Art. 42a Aufgaben

Die Aufgaben der Organisationseinheiten richten sich nach der Sachgesetzgebung und dem Anhang zu dieser Verordnung.

Art. 43 Überprüfung der Staatsaufgaben

Der Regierungsrat überprüft die Aufgaben des Kantons und ihre Erfüllung sowie die Organisation der kantonalen Verwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben.

Art. 43a Dokumentenverwaltung

Die Departemente und die Kantonskanzlei gewährleisten die sichere und systematisch geordnete Aufbewahrung von Dokumenten.

Die Kantonskanzlei kann Weisungen erlassen.

Art. 43b Vertretung vor Gerichten und Rechtsmittelinstanzen

Die Departemente und die Kantonskanzlei bestimmen in ihren Organisationsreglementen, wer zur Vertretung vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten und Rechtsmittelinstanzen befugt ist. Im Einzelfall können auch weitere Organisationseinheiten oder Personen zur Vertretung ermächtigt werden.

Bei Departementsgeschäften bedürfen die Annahme eines Vergleichs oder die Erklärung des Streitabstands der Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.

Art. 44

Art. 44a Finanzkompetenzen

Die Departemente und die Kantonskanzlei haben, sofern im Voranschlag ein Kredit bewilligt ist und soweit keine besondere Regelung besteht, eine Finanzkompetenz für:

  1. neue Ausgaben einmalig bis Fr. 100'000 und wiederkehrend bis Fr. 50'000;

  2. gebundene Ausgaben bis zur Höhe des Voranschlagkredits.

Die Departemente können die Finanzkompetenzen nach Abs. 1 vollständig oder teilweise an die unterstellten Ämter delegieren.

Art. 44b Gliederung der kantonalen Verwaltung

Die Gliederung der Departemente und der Kantonskanzlei richtet sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

Art. 44c Organisationsreglemente

Die Departemente und die Kantonskanzlei geben sich Organisationsreglemente. Darin ordnen sie im Rahmen der Gesetzgebung und der Vorgaben des Regierungsrates insbesondere:

  1. die Detailorganisation;

  2. die Zuweisung der einzelnen Aufgabenbereiche;

  3. die Unterschriftsberechtigungen und die Ausgabenkompetenzen.

Die Organisationsreglemente sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Art. 44d Führung der Organisationseinheiten

Jede Organisationseinheit hat eine verantwortliche Leitung.

Die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher sowie die Ratschreiberin oder der Ratschreiber bezeichnen für jede Leitung eine Stellvertretung.

Art. 44e Unterschriftsberechtigungen
a) für die Departemente und die Kantonskanzlei

Von den Departementen ausgehende Schreiben werden von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet. Im Verhinderungsfall ist die Departementssekretärin oder der Departementssekretär befugt, diese Dokumente im Auftrag der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers zu unterzeichnen.

Von der Kantonskanzlei ausgehende Schreiben werden von der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber unterzeichnet.

Art. 44f b) für die Organisationseinheiten

Ausgehende Schreiben der Organisationseinheiten werden von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter unterzeichnet.

Die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher sowie die Ratschreiberin oder der Ratschreiber legen weitere Unterschriftsberechtigungen im Organisationsreglement fest.

Art. 44g c) für die Kommissionen

Unterschriftsberechtigt für die ständigen beratenden und die besonderen Kommissionen sind der oder die Vorsitzende zusammen mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer.

Art. 44h Departementssekretariate

Die Departemente gewährleisten in ihren Departementssekretariaten Ansprechstellen für folgende Themen und Querschnittsaufgaben:

  1. Koordination der Tätigkeit des Departements;

  2. Rechtsfragen;

  3. Personal;

  4. Controlling;

  5. Finanzen;

  6. Informatik;

  7. Räume und Mobilien;

  8. Dokumentenverwaltung und Archivierung.

Art. 44i Departementssekretärinnen und Departementssekretäre

Die Departementssekretärin oder der Departementssekretär leitet das Departementssekretariat.

Sie oder er vertritt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher innerhalb des Departements nach Massgabe des Organisationsreglements und ist den Amtsleitungen gegenüber insoweit weisungsbefugt.

Jede Departementssekretärin und jeder Departementssekretär verfügt über eine Stellvertretung. Diese unterstützt und entlastet sie oder ihn in allen Funktionen und nimmt im Verhinderungsfall die Vertretung in allen Funktionen wahr.

Art. 44j Konferenz der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre (DSK)
a) Zusammensetzung

An der DSK nehmen die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie die Leiterin oder der Leiter Kanzleidienste teil.

Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre können sich an den Sitzungen der DSK ausnahmsweise durch ihre Stellvertretungen vertreten oder in Absprache mit der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber begleiten lassen.

Die Kantonskanzlei führt das Aktuariat.

Art. 45 b) Aufgaben

Die DSK erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Koordination der Ressourcen- und Geschäftsplanung der Departemente sowie der departementsübergreifenden Geschäfte und Aufgaben;

  2. Koordination und Festlegung der Informatikplanung;

  3. Steuerung von wichtigen departementsübergreifenden Informatikanwendungen;

  4. gegenseitiger Informationsaustausch zu departementsübergreifenden Themen;

  5. Erarbeitung von Richtlinien und Arbeitshilfen in organisatorischen und administrativen Belangen, soweit keine anderen Stellen dafür zuständig sind;

  6. Beratung von Geschäften, welche die Mitglieder einbringen.

Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erfolgt in Zusammenarbeit mit den federführenden Stellen.

Die DSK erfüllt weitere Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Rahmen gesonderter Aufträge zuweist, insbesondere:

  1. die Vorberatung wichtiger departementsübergreifender Geschäfte des Regierungsrates;

  2. die Vorbereitung, Steuerung und Ausführung von wichtigen departementsübergreifenden Projekten.

(4a.) Abschnitt 4a: Administrativuntersuchung

Art. 45a Zweck

Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.

Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung aufgrund des Personalgesetzes sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.

Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.

Art. 45b Anordnung

Administrativuntersuchungen werden vom Regierungsrat angeordnet. Er erteilt dem Untersuchungsorgan einen schriftlichen Untersuchungsauftrag und gibt den betroffenen Organisationseinheiten die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten. Die in die Administrativuntersuchung einbezogene Angestellten des Kantons sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Mit der Untersuchung können Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung beauftragt werden.

Art. 45c Durchführung

Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege5. Ausgenommen ist die Zeugeneinvernahme.

Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden. Es weist Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.

Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und können sich vertreten und verbeiständen lassen.

Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder aus der Kantonskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements oder des Landammanns einzuholen.

Art. 45d Ergebnisse

Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.

Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Der Regierungsrat informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis und entscheidet über die Folgen der Administrativuntersuchung.

Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.

(5.) 5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzin Kraft6.

Anhänge

Anhang 1 : Gliederung der kantonalen Verwaltung und Aufgaben der Organisationseinheiten

Lf. Nr. / Abl. 904