621.11.1

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen

vom 23.06.2015 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,

verordnet:

Art. 1 Übrige Einkünfte (Art. 26 StG)

Steuerbar sind auch die einzelnen Gewinne von über Fr. 1 000.- aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.

Art. 2 Steuerfreie Einkünfte (Art. 27 StG)

Steuerfrei sind auch die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000.- aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.

Art. 3 Allgemeine Abzüge (Art. 35 StG)

Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.-, als Einsatzkosten abgezogen.

Lf. Nr. / Abl. 1289 / 2015, S. 812