625.31

Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

vom 06.04.2004 (Stand 01.07.2025)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe1 und Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.2,

verordnet:

Art. 1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

Art. 2

Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung übermittelt dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilt die benötigten Auskünfte und gewährt Einsicht in die Akten3.

Art. 4 Rekurskommission4

Als Rekurskommission wird das Obergericht eingesetzt.

Art. 4a

Art. 4b Strafverfolgung

Erachtet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung für gegeben, überweist es die Akten an die Staatsanwaltschaft.

Art. 5

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 6. April 2004 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 864