625.31
Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
vom 06.04.2004 (Stand 01.07.2025)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe1 und Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.2,
verordnet:
Art. 1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.
Art. 2 …
Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung
Die kantonale Steuerverwaltung übermittelt dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilt die benötigten Auskünfte und gewährt Einsicht in die Akten3.
Art. 4 Rekurskommission4
Als Rekurskommission wird das Obergericht eingesetzt.
Art. 4a …
Art. 4b Strafverfolgung
Erachtet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung für gegeben, überweist es die Akten an die Staatsanwaltschaft.
Art. 5 …
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 6. April 2004 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 864