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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit
vom 11.03.1985 (Stand 01.01.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit1, Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Heimarbeit2 sowie Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 19083,
verordnet:
Art. 1 Aufsichts- und Vollzugsbehörden
Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit.
Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit obliegt dem kantonalen Arbeitsinspektorat in Verbindung mit den Gemeindestellen, die beim Vollzug des Arbeitsgesetzes4 mitwirken5.
Art. 2 Departement Bau und Volkswirtschaft
Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes (Art. 2 HArG) und bewilligt Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit (Art. 7 Abs. 1 HArG).
Art. 3 Arbeitsinspektorat
Dem Arbeitsinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters (Art. 10 und 15 Abs. 3 HArG sowie Art. 11 Abs. 2 HArGV);
Ausstellen der Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 Abs. 1 HArGV). Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat und die zuständige Gemeindestelle erhalten eine Kopie der Bescheinigung;
Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 HArGV);
Erstattung des jährlichen Berichtes an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 15 Abs. 4 HArG und Art. 11 Abs. 3 HArGV);
Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenzen hinaus.
Art. 4 Gemeindestellen
Den zuständigen Gemeindestellen6 obliegen namentlich folgende Aufgaben:
Kontrollen bei Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern über die Einhaltung der Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit (Art. 11 Abs. 2 HArGV);
Überwachung der Einhaltung der dem Arbeitgeber überbundenen Pflicht zur Führung eines Heimarbeitnehmerverzeichnisses (Art. 10 HArG und Art. 10 Abs. 2 HArGV);
Erstattung des jährlichen Berichtes an das kantonale Arbeitsinspektorat mittels Formular.
Art. 5 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeindestellen sowie des kantonalen Arbeitsinspektorates kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.
Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft können mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.
Art. 6 Strafverfolgung
Widerhandlungen im Sinne der Strafbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes werden nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung)7 verfolgt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. März 1945 zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit8 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 169 / 1985, S. 148