832.111

Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung

Ausserrhodische Gesetzessammlung 832.111

Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung1) vom 27. September 1949

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 7 des Gesetzes vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung1),

verordnet:

Art. 1

Der Versicherte wird in jenem Jahr zum Bezuge einer Rente berechtigt, in welchem er das 65. Altersjahr vollendet.

Der Anspruch auf Rentenzahlung erlischt, wenn der Versicherte vor der Fälligkeit der Rente stirbt. Die Rente gemäss Art. 5 des Gesetzes1) (neue Rente von Fr. 50.–) wird am 31. Dezember, die Rente gemäss Art. 3 des Gesetzes1) (alte Rente bemessen nach den Art. 14–18 des Gesetzes betreffend die Staatliche Altersversicherung vom 26.4.1925/26.4.19362)) je zur Hälfte am 30. Juni und am 31. Dezember fällig. Die Auszahlung der Rente erfolgt spätestens zwei Monate nach ihrer Fälligkeit.

Art. 2

Die Renten sind für den persönlichen Unterhalt der Versicherten bestimmt und dürfen nicht mit Ansprüchen der Gemeinden aus Armenunterstützungen verrechnet werden. Hat eine Gemeinde für einen Versicherten Prämien bezahlt, so kann sie bis auf den bezahlten Betrag ohne Zins auf die Rente bzw. das Sterbegeld greifen.

———————————— 1) bGS 832.11 2) Vgl. Anhang zum G vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung (bGS 832.11)

832.111 Ablösung der kantonalen Altersversicherung

Die Staatliche Altersversicherung hat sich nur an den Versicherten oder dessen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zu wenden. Jede Abtretung oder Verpfändung der Altersrente ist ungültig. Ebenso unterliegt dieselbe nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger der Versicherten.

Art. 3

Es ist Sache der Versicherten, der Verwaltung der Staatlichen Altersversicherung allfällige Adressänderungen mitzuteilen. Kantonseinwohner haben die Mitteilung an ihre Gemeindestelle (vgl. Art. 6), Nichtkantonseinwohner direkt an die kantonale Verwaltung zu richten.

Für die richtige An- und Abmeldung von bevormundeten Versicherten sind deren Vormünder verantwortlich.

Art. 4

Fällige Renten von Mitgliedern, welche der Mitteilungspflicht gemäss Art. 3 nicht genügen, verfallen, sofern der Bezugsberechtigte seinen Anspruch nicht innert einem Jahr geltend macht.

Art. 5

Das Sterbegeld wird aufgrund einer Anmeldung des Anspruches ausbezahlt. Die Anmeldung ist innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Tode an die Gemeindestelle oder direkt an die kantonale Verwaltung zu richten, ansonst das Sterbegeld verfallen ist.

Art. 6

Die Gemeinderäte bezeichnen in jeder Gemeinde eine Gemeindestelle, welche die der Gemeinde obliegenden Arbeiten gemäss den Weisungen der kantonalen Verwaltung besorgt.

Art. 7

Die Gemeindestellen haben ein Verzeichnis der in ihrer Gemeinde ansässigen Versicherten zu führen. Alle Ergänzungen und Veränderungen in den Verzeichnissen, wie sie z.B. der Zuzug von Versicherten, Todesfälle, Adressänderungen usw. mit sich bringen, sind der kantonalen Verwaltung mitzuteilen. Die kantonale Verwaltung führt ein Hauptverzeichnis.

Ablösung der kantonalen Altersversicherung 832.111

Art. 8

Die für die Durchführung des Gesetzes1) und dieser Verordnung erforderlichen Formulare sind den Gemeinden auf Kosten der Staatlichen Altersversicherung zur Verfügung zu stellen. Der Regierungsrat setzt die den Gemeinden für ihre Bemühungen von der Staatlichen Altersversicherung zu zahlenden Entschädigungen fest.

Art. 9

Die Verwaltung der Staatlichen Altersversicherung erfolgt durch die Kantonskanzlei. Der Regierungsrat kann die Verwaltung einer andern Amtsstelle übertragen.

Die Verwaltungskosten fallen zu Lasten der Staatlichen Altersversicherung.

Art. 10

Die vom Regierungsrat bezeichnete regierungsrätliche Direktion übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und entscheidet erstinstanzlich über Anstände und Streitigkeiten zwischen der kantonalen Verwaltung oder den Gemeinden und den Versicherten.

Gegen die Verfügungen dieser Direktion kann innert 14 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden. Dieser entscheidet letztinstanzlich.

Art. 11

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes1) und dieser Verordnung die weitern nötigen Weisungen zu erlassen.

———————————— 1) bGS 832.11 3