833.142

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

vom 17.01.2012 (Stand 01.01.2012)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton übernimmt die ausstehenden, am 1. Januar 2012 fälligen Prämien, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben.

Die Gemeinde, in welcher die versicherte Person im Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheins oder des gleichwertigen Rechtstitels zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, übernimmt die ausstehenden, am 1. Januar 2012 fälligen Kostenbeteiligungen, Betreibungskosten und Verzugszinsen.

Art. 2

Der Kanton übernimmt ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten, die ab 1. Januar 2012 zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1202 / 2012, S. 76