955.34.1

Vorläufige Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

vom 09.12.2003 (Stand 01.11.2005)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung und das Gesetz vom 11. September 2000 über die Spielautomaten und Spielbetriebe,

verordnet:

Art. 1 Anzahl

In einem Spielbetrieb dürfen maximal 20 und in einem ständig betriebenen Gastgewerbebetrieb maximal 2 Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.

Art. 2 Maximaleinsatz- und -gewinn

Der Einsatz bei Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt maximal 5 Franken.

Der Gewinn pro Geschicklichkeitsspiel darf 500 Franken nicht übersteigen.

Art. 3 Vernetzung, Jackpotsysteme, Sonderspiele

Die Vernetzung von Jackpotsystemen und Sonderspielen an mehreren Geschicklichkeitsspielautomaten ist verboten.

Das Betreiben von Jackpotsystemen am gleichen Geschicklichkeitsspielautomaten kann bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Der einzelne Jackpot darf maximal 2 500 Franken nicht übersteigen.

Sonderspiele am gleichen Geschicklichkeitsspielautomaten können bewilligt werden, sofern sie den Maximalgewinn von insgesamt 500 Franken nicht übersteigen.

Art. 3a Geldwechseleinrichtungen

Geldwechseleinrichtungen dürfen in Geschicklichkeitsspielautomaten integriert sein.

Art. 3b Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen

Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen an Geschicklichkeitsspielautomaten sind gestattet.

Art. 4 Abgaben

Erfolgt die Inbetriebnahme eines Geschicklichkeitsspielautomaten während des Jahres, wird pro rata Rechnung gestellt.

Bei Zahlungsausständen verwirkt eine Bewilligung für Geschicklichkeitsspielautomaten.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Für die Gewährleistung einer einwandfreien Betriebsführung gelten die übrigen Vorschriften des kantonalen Spiel- und Lotterierechts für Spielsäle und Geldspielautomaten, namentlich das Bewilligungsverfahren, der Jugendschutz, die baulichen und technischen Voraussetzungen.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 855