956.33

Verordnung zum Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)

vom 15.06.1981 (Stand 01.01.2016)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe1 und Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 19082,

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

Der kantonale Vollzug des Sprengstoffgesetzes3 obliegt der Kantonspolizei.

Sie kann für die Überwachung der Einrichtung und des Unterhalts von Räumlichkeiten, die der Lagerung von Sprengstoff dienen, Fachleute des Departements Bau und Volkswirtschaft beiziehen.

Art. 2

Art. 3 Sprengausweise

Soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft Vorbereitungskurse für die Fachprüfung durchführen, die Fachprüfungen abnehmen und Sprengausweise abgeben, obliegen diese Aufgaben der Kantonspolizei.

Art. 4 Gebühren

Die Kantonspolizei legt die Gebühren im Rahmen des Bundesrechts fest (Art. 35 SprstV).

Art. 5 Rechtsmittel

Gegen die Verfügungen der Kantonspolizei kann innert zwanzig Tagen beim Departement Inneres und Sicherheit rekurriert werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat4 in Kraft. Die Genehmigung des Bundesrates bleibt vorbehalten5.

Vom Bundesrat genehmigt am 25. August 1981

Lf. Nr. / Abl. 57