Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG ARGVP 1988 3071

OG ARGVP 1988 3071

C. Gerichtsentscheide 3070, 3071

chen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.1 15 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Entscheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern. Als Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldnerin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie sei zu Unrecht zu den Tagfahrtskosten vom 20. Januar 1960 verurteilt worden. Diese Einrede ist vorweg unerheblich, denn der Rechtsöffnungsrichter hat nicht die materielle Richtigkeit eines Urteils zu prüfen, sondern nurdie formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. In dieser Hinsicht handelt es sich nur um die Frage, ob infolge des vom Vermittleramt selbst festgestellten Schreibfehlers der Entscheid die Vollstreckbarkeit einbüsse. Dies muss eindeutig verneint werden. Schreibfehler können sowohl von den Parteien als auch vom Richter jederzeit berichtigt werden. Hier hat das Vermittleramt als richterliche Behörde den Entscheid gefällt und ist demzufolge berechtigt, den Schreibfehler zu berichtigen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides darunter nicht leidet. OGP 24.3.1960 (RBer 1959/60, S. 63)

Bew eis. Berücksichtigung schriftlicherZeugenerklärungen (Art. 180 ZPO).

Nach Art. 180 Abs. 2 ZPO fallen «eigens zur Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Zeugnisse von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können», in der Regel ausser Würdigung. Es soll vermieden werden, dass der Prozess mit bestellten Zetteln und Gefälligkeitsschreiben geführt wird. Für das Gericht besteht die Möglichkeit, — solche Bestätigungsschreiben sofort an den Einleger zurückzusenden,

1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)

C. Gerichtsentscheide 3071,3072

— sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder — sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen. Das Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rückweisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt. Nach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den Parteien erlaubt, besondere Gründe für das Einreichen einer Zeugenbestätigung geltend zu machen und diese erneut einzureichen - auf die Gefahr hin, dass das Gericht ein solches Verhalten als trölerisch taxiert. In welcher Form eine Partei die Bestätigung wieder einreicht - durch direktes Einlegen oder durch Zitieren - steht ihr frei; auch die Rechtsschriften bilden bekanntlich keinen Beweis. Das Gericht kann nicht verpflichtet werden, eine Zeugenbestätigung zu den Akten zu nehmen, wenn derZeuge selbst angehört werden kan n .- Der geltenden Prozessordnung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Person, die eine solche Bestätigung ausgestellt hat, nicht mehr als Zeuge angerufen werden kann. OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S. 39)

Teilu rteil. Zulässigkeit (Art. 147, 200 ZPO).

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht berechtigt war, ein Teilurteil zu erlassen. Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit (vgl. Art. 147 und 200 ZPO, Beschränkung des Verfahrens auf Vorfragen) haben die Gerichte mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen, besteht doch andernfalls die Gefahr, dass die Prozesse auseinandergerissen werden und damit unnötige Verzögerungen entstehen. Wo ein Teilurteil das Verfahren nicht abschliesst, kann zwar noch das Obergericht, bei gleicher Beurteilung aber nicht das Bundesgericht angerufen werden, das nur auf Berufungen gegen abschliessende Urteile eintritt. Teilurteile sind vor allem dort gerechtfertigt, wo die Zuständigkeit des Gerichtes umstritten ist oder eine Verjährungseinrede erhoben wird. Hier istaberstreitig.obfürdie Kündigung des Arbeitsvertrages die Bestimmun

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 123, Art. 130, Art. 147, Art. 180, Art. 200 und Art. 268 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.