154.11

Reglement über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR)

Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 89 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 1; – Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 bis und 23 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 2, beschliessen:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Erhebung von Gebühren durch die Stadtverwaltung Bern (Verwaltung) gegenüber Dritten.

Es regelt die Gebührenerhebung durch die Verwaltung und bezeichnet die gebührenpflichtigen Leistungen (Anhang I–VI) 3 .

Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen, die direkt anwendbaren kantonalen und eidgenössischen Gebührenbestimmungen sowie Entgelte für städtische Leistungen im nicht hoheitlichen Bereich.

Art. 2 Grundsatz

Alle in diesem Reglement und seinen Anhängen aufgeführten hoheitlichen Leistungen sind gebührenpflichtig.

Art. 3 Tarife

Die vier Berechnungsarten für Gebühren (Tarife) sind:

  1. Pauschaltarif (Gebühren aufgrund von Erfahrungswerten, die auf Durchschnittskosten basieren);

  2. Rahmentarif (Gebühren innerhalb einer Ober- und Untergrenze);

  3. Aufwandtarif (Gebühren nach Zeitaufwand);

  4. Umsatztarif (Konzessionsgebühren in Prozenten des erzielten Umsatzes).

2. Abschnitt: Bemessung

Art. 4 Grundsätze

Die einzelne Gebühr ist in der Regel so zu bemessen, dass die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur gedeckt werden (Vollkostenrechnung).

BSG 170.111

abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1

Der Gesamtertrag an Gebühren in einem Verwaltungszweig soll den Gesamtaufwand grundsätzlich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip). Hievon ausgenommen sind die Konzessionsgebühren (Umsatztarif, Art. 3 Bst. d und Art. 8).

Soweit nicht Pauschalgebühren (Art. 5) erhoben werden, sind Gebühren aufgrund des im Einzelfall durch eine Leistung veranlassten Verwaltungsaufwandes und gegebenenfalls aufgrund des Interesses der gebührenpflichtigen Person an der Leistung zu bemessen (Äquivalenzprinzip).

Vom Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ausgenommen sind vom Stadtrat festgelegte Gebühren in Bereichen, in denen die Stadt zwar hoheitlich, aber in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern auftritt.

Art. 5 Pauschaltarif

Mit Gebühren nach einem Pauschaltarif werden Leistungen unabhängig von dem im Einzelfall verursachten Aufwand, ausschliesslich gestützt auf Durchschnittskosten abgegolten.

Art. 6 Rahmentarif

Bei Rahmentarifen legt die Verwaltung die Gebühr im Einzelfall nach den Bemessungsgrundsätzen von Artikel 4 fest. Dabei ist sie an die Unter- beziehungsweise Obergrenze des Tarifrahmens gebunden.

Art. 7 Aufwandtarif

Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Vollkosten).

In der Regel werden Zeittarife in Rechnung gestellt, die den gesamten, im Zusammenhang mit einer Leistung stehenden Personal- und Infrastrukturaufwand abdecken (Vollkosten). Diese Zeittarife betragen je nach der für die konkrete Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation: 4

  1. Zeittarif I: Fr. 80.00 pro Stunde

  2. Zeittarif II: Fr. 95.00 pro Stunde

  3. Zeittarif III: Fr. 115.00 pro Stunde

  4. Zeittarif IV: Fr. 145.00 pro Stunde

  5. Zeittarif V: Fr. 200.00 pro Stunde 3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet. Mit Ausnahme des Aufwands für Einsätze der Wehr- und Rettungsdienste ist die erste Viertelstunde gebührenfrei.

Der Gemeinderat überprüft die Zeittarife regelmässig und passt sie gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen an.

geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 168/2006 vom 27. April 2006

Art. 8 Umsatztarif

Die mit einer Konzession übertragenen Nutzungsrechte sind gebührenpflichtig. Ausnahmen sind im Anhang II 5 geregelt oder werden im Einzelfall durch den Gemeinderat beschlossen.

Konzessionsgebühren werden in der Regel in Prozentzahlen des Umsatzes festgelegt, der aufgrund der verliehenen Konzession erzielt wird.

Art. 9 Auslagen und Steuern

Zusätzlich zu den Gebühren werden in Rechnung gestellt:

  1. die mit den Leistungen verbundenen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertinnen- und Expertenhonorare sowie Material- und Publikationskosten;

  2. allenfalls auf den Gebühren erhobene Steuern von Bund und Kanton zum jeweils geltenden Steuersatz.

Art. 10 Ausnahmen von der Gebührenpflicht

In der Regel gebührenfrei sind:

  1. Leistungen, welche an Mitglieder des Stadtrats in Ausübung ihres Mandats erbracht werden;

  2. Auskünfte, Drucksachen und sonstige Unterlagen, die an politische Parteien in der Stadt Bern sowie an Medienschaffende und wissenschaftlich Forschende im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit abgegeben werden;

  3. das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren.

Weitere Ausnahmetatbestände sind in den Anhängen geregelt.

Ausnahmen von der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe a regelt der Stadtrat.

Das für den Gebührenerlass kompetente Organ (Art. 22 Abs. 2 und 3) kann bestimmte Leistungen auf vorgängiges Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreien, wenn dies im Interesse der Stadt liegt.

Art. 11 Überprüfung und Anpassung

Der Stadtrat beschliesst

  1. neue gebührenpflichtige Leistungen;

  2. die Höhe einer neuen Gebühr (vorbehalten bleibt Abs. 2 Bst. a);

  3. die Anpassung von Gebühren mit Lenkungscharakter oder für hoheitliche Leistungen, die in Konkurrenz zu Privaten erbracht werden (vorbehalten bleibt Abs. 3).

Der Gemeinderat

  1. legt die Höhe von Gebühren fest, deren Gegenstand und Grundzüge durch das übergeordnete Recht vorgegeben sind;

  2. überprüft jährlich die Angemessenheit der in den Anhängen aufgeführten, dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterstehenden Gebühren und passt sie wenn nötig an. Dabei respektiert er das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 4 Abs. 2 und 3).

Die Anpassung der Gebühren an die allgemeine Preisentwicklung wird in jedem Fall durch den Gemeinderat vorgenommen.

3. Abschnitt: Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner

Art. 12

Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Leistung nach diesem Reglement (Anhang I– VI 6 ) veranlasst, verursacht oder nutzt.

4. Abschnitt: Gebührenerhebung

Art. 13 Benachrichtigung über ausserordentlichen Aufwand

Verursacht eine Leistung einen unerwartet hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen.

Art. 14 Zuständigkeit

Soweit die Direktionen und die Stadtkanzlei nichts anderes festlegen, werden Gebühren durch die für die Leistungserbringung zuständige Verwaltungsstelle erhoben.

Art. 15 Rechnungstellung

Gebühren werden in der Regel nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt.

Die mit der Leistungserbringung befasste Verwaltungsstelle kann einen angemessenen Kostenvorschuss erheben.

Die Gebühren werden mit der Rechnungstellung fällig.

Art. 16 Mahnung

Nach Ablauf von 30 Tagen wird unter Ansetzung einer 10-tägigen Nachfrist gemahnt.

Eine allfällige zweite Mahnung ist gebührenpflichtig.

Art. 17 Verfügung

Bei Zahlungsverzug setzt die zuständige Direktion die Gebühr mittels Verfügung im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 7 über die Verwaltungsrechtspflege fest.

Ist die Verfügung rechtskräftig, wird gegen die Schuldnerin oder den Schuldner die Betreibung eingeleitet.

BSG 155.21 Art. 17a8 Vereinbarung

Für die polizeilichen Aufwendungen bei regelmässig stattfindenden Veranstaltungen wie namentlich Sportveranstaltungen kann der Gemeinderat mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eine Vereinbarung betreffend Kostenbeteiligung abschliessen. Die Vereinbarung kann auch die übrigen Gebühren umfassen.

Die Kostenbeteiligung kann herabgesetzt werden bei besonderen Anstrengungen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zur Reduktion der polizeilichen Aufwendungen.

Bei einer Gebührenreduktion bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das finanzkompetente Organ.

Art. 18 Verzugszins

Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Art. 16 Abs. 1) sind geschuldet:

  1. ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat des Kantons Bern für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes;

  2. die Inkassogebühren und -auslagen.

Art. 19 Verzicht auf Inkasso

Erreichen Gebühren und Auslagen im Einzelfall den Betrag von

  1. 10 Franken nicht, so kann die sachlich zuständige Verwaltungsstelle auf das Inkasso verzichten;

  2. 100 Franken nicht, so kann die sachlich zuständige Direktion nach der Rechnungstellung auf weitere Inkassohandlungen verzichten.

Art. 20 Geringfügige Beträge

Gebührenbetreffnisse von weniger als 20 Franken sind in der Regel sofort einzukassieren. Ist dies nicht möglich, so ist der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner ein ausgefüllter Einzahlungsschein ohne schriftliche Abrechnung zuzustellen.

Art. 21 Ratenzahlung und Stundung

Auf entsprechendes Gesuch hin kann die nach Artikel 14 zuständige Verwaltungsstelle Ratenzahlungen und Stundungen über einen Zeitraum von maximal einem Jahr seit Rechnungstellung gewähren.

Art. 22 Gebührenerlass

In Rechnung gestellte Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner schriftlich darum ersucht und glaubhaft macht, dass die Entrichtung der Gebühr für sie oder ihn eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

Zuständig zum Gebührenerlass sind:

a. bis 5000 Franken die Direktionen;

neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 191/2014 vom 24. April 2014

b. über 5000 Franken der Gemeinderat oder der Stadtrat im Rahmen ihrer jeweiligen Finanzkompetenzen.

Grundsätzlich nicht erlassen werden Aufwandgebühren für Leistungen, die einen unerwartet hohen Aufwand verursacht haben, auf den die gebührenpflichtige Person jedoch hingewiesen worden ist (Art. 13).

Art. 23 Gebührenübernahme

Gebühren in Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen können bis zu einem Betrag von 3000 Franken von der zuständigen Direktion im Rahmen ihres Budgets übernommen werden.

Art. 24 Verjährung

Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts 9 .

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung bestehender Erlasse

a. Das Reglement vom 26. November 1992 10 über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern wird wie folgt geändert:

Art. 10

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 11 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern

Art. 11 (streichen)

b. Das Friedhofreglement vom 13. August 1998 12 wird wie folgt geändert:

Art. 1

1-4

a und b

c. Die Verordnung vom 15. Oktober 1997 13 über die Zufahrtsberechtigungen in der Berner Innenstadt wird wie folgt geändert:

Art. 26

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 14 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

d. Die Polizeiverordnung über die Fundsachen vom 19. Juni 1963 wird wie folgt geändert:

Art. 7

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 15 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

e. Das Reglement vom 4. November 1993 16 über das Schulwesen in der Stadt Bern und die Organisation der Volksschule wird wie folgt geändert:

Art. 61

SR 220

SSSB 556.1 SSSB 556.5

SSSB 761.211 SSSB 430.101 Die Gemeinde gewährt Schülerinnen und Schülern finanziell minder bemittelter Eltern einen Beitrag an die Behandlungskosten. Der Beitrag richtet sich nach den Verhältnissen der Eltern und erfolgt nach Massgabe der Weisungen der kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

f. Die Verordnung vom 30. Dezember 1970 17 über die Benützung der städtischen Schulhäuser, Turnhallen und Turnanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes wird wie folgt geändert:

Art. 7

g. Die Weisung vom 11. Dezember 1991 über die Vermittlung von Daten aus der Bau- und Bodendatei wird wie folgt geändert:

Art. 1

Art. 2

(2. Satz streichen)

Art. 2

Art. 3 Gebühren (neu) Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 18 über

die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

h. Die Richtlinien vom 20. Dezember 1995 19 für die Beanspruchung von öffentlichem Boden durch Aussenbestuhlungen von Gastgewerbebetrieben werden wie folgt geändert:

Ziffer 12

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 20 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern. Anhang (streichen)

i. Das Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 7. Juni 1998 21 wird wie folgt geändert:

Art. 14

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 22 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

j. Die Verordnung vom 31. März 1971 23 über die Bewilligung für die Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen wird wie folgt geändert:

Art. 2

Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben gemäss dem Reglement vom 21. Mai 2000 24 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern. Anhang (streichen)

k. Die Verordnung vom 21. November 1945 über die städtische Strassenpolizei wird wie folgt geändert:

Art. 2

Art. 7

SSSB 430.111 nicht in SSSB SSSB 733.1 SSSB 752.11

Art. 10

Art. 36

(letzter Satz: streichen)

l. Die Parkkartenverordnung vom 16. März 1992 25 wird wie folgt geändert: Ingress Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bern, in Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 28 Absatz 1 und 2 Ziffer 9 Buchstabe b der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 26 sowie Anhang III Ziffer 2.7 des Reglements vom 21. Mai 2000 27 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern, beschliesst:

Artikel 8

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 28 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

m. Die Verordnung vom 17. September 1997 über das Halten und Führen von Taxis in der Gemeinde Bern wird geändert wie folgt:

Art. 11

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 29 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 26 Aufhebung bestehender Erlasse

Folgende Erlasse werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hin aufgehoben:

  1. Gebührentarif der Stadtkanzlei Bern vom 28. Juni 1972;

  2. Reglement vom 17. Februar 1994 über die Gebühren für Verrichtungen des Bauinspektorats und anderer Gemeindeorgane im Bau- und Reklamebewilligungsverfahren;

  3. Reglement vom 15. Juni 1994 über die Gebühren im Bau- und Reklamebewilligungsverfahren;

  4. Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juli 1981 betreffend Gebühren für die Berichtigung der amtlichen Werte;

  5. Reglement vom 26. November 1992 über die Gebühren der Direktion für Öffentliche Sicherheit 30;

  6. Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der Stadtpolizei 31;

  7. Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren des Polizeiinspektorats;

  8. Gemeinderatsbeschluss vom 19. Oktober 1994 betreffend Kompetenzregelung zum Gebührenerlass bei grösseren Anlässen;

  9. Reglement vom 15. Dezember 1993 über die Gebühren des Bestattungswesens der Gemeinde Bern;

  10. Gebührentarif vom 17. Februar 1988 für das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Bern;

SSSB 761.232

neu: Art. 10 und 93 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1

  1. Friedhof- und Bestattungstarif vom 22. Juni 1992;

  2. Gemeinderatsbeschluss vom 30. April 1975betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden (Indexklausel);

  3. Gemeinderatsbeschluss vom 22. Dezember 1993 betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden;

  4. Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden;

  5. Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 1991 betreffend Richtpreise für die Benützung von Gemeindeterrain (Anpassung);

  6. Reglement vom 27. September 1992 über die Parkkartengebühren 32;

  7. Ausführungsbestimmungen vom 22. Dezember 1993 zum Reglement über die Parkkartengebühren 33;

  8. Reglement vom 18. März 1992 über die Gebühren für zivile Einquartierungen und die Überlassung von Material des Quartieramtes an zivile Benützer;

  9. Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der Sanitätspolizei und der Badebetriebe;

  10. Tarif vom 3. Februar 1971 für polizeiärztliche Verrichtungen im amtlichen Auftrag;

  11. Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 1990 betreffend Gebühr für die Benützung der öffentlichen städtischen Toilettenanlagen;

  12. Gemeinderatsbeschluss vom 21. Januar 1981 betreffend Gebühren für Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte;

  13. Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der Feuerwehr;

  14. Gebührenreglement vom 30. April 1992 des Amtes für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle;

  15. Gebührentarif vom 5. August 1992 für das Amt für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle;

  16. Tarif vom 3. August 1988 der Vormundschaftsverwaltung der Stadt Bern für Erbteilungen und Erbschaftsabrechnungen; aa. Tarif vom 21. Februar 1990 für die Leistungen der Ernährungsberatung; bb. Tarif vom 30. Juni 1993 für auswärtige Schülerinnen und Schüler und solche, die keine öffentliche Schule besuchen, für Spezialtherapien (Psychomotorik-Therapie, Legasthenie, Logopädie) und Voruntersuchungen durch den schulärztlichen Dienst oder Therapeutinnen und Therapeuten; cc. Reglement vom 4. Juli 1991 über die Erhebung von Gebühren für zahnmedizinische Behandlung durch die Schulzahnklinik im Rahmen der Schul- und Jugendzahnpflege; dd. Gemeinderatsbeschluss vom 5. August 1960 betreffend Tagesheim für geistesschwache Kinder (Elternbeiträge); ee. Gemeinderatsbeschluss vom 26. Mai 1993 betreffend Bibliotheks- und Drucksachengebühren an den städtischen Mittelschulen;

ff. Reglement vom 15. Februar 1995 über die Entgelte für die Benutzung von Sportanlagen, von Räumen und Einrichtungen in städtischen Volks- und Mittelschulen sowie von Räumen in Verwaltungsgebäuden der Direktion für Bildung, Umwelt und Integration der Stadt Bern; gg. Gemeinderatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 betreffend Festsetzung der Schulkostenbeiträge betreffend den hauswirtschaftlichen Unterricht für Schüler und Schülerinnen aus Schulen mit privatem Träger und auswärtigen Gemeinden; hh. Gemeinderatsbeschluss vom 10. November 1992 betreffend Verzicht auf Gebühren für das Fällen von geschützten Bäumen; ii. Tarif vom 3. September 1986 für Pläne und Arbeiten des Stadtplanungsamtes; jj. Reglement vom 26. Oktober 1994 über die Gebühren des Vermessungsamtes der Stadt Bern; kk. Tarif vom 1. November 1989 zur Abwasserverordnung; ll. Sondertarif vom 20. August 1975 für Bau-Pumpwasser; mm. Tarif und Annahmeregelung für Schlamm aus Hausklärgruben und organischen Fettabscheidern in der ARA Bern-Neubrück vom 28. Juni 1989; nn. Gebührentarif vom 19. Februar 1992 für die Steuerverwaltung; oo. Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juli 1981 betreffend Gebühren für die Berichtigung der amtlichen Werte; pp. Gemeinderatsbeschluss vom 20. Juni 1984 betreffend die Gebühr für die vorzeitige Eröffnung der Berichtigung von amtlichen Werten; qq. Taxihöchsttarif für die Gemeinde Bern vom 19. Dezember 1994; rr. Verordnung vom 12. August 1987 über die Benützungsgebühr für öffentliche Wiegegeräte; ss. Verordnung vom 30. Juni 1999 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht.

Folgende Erlasse bleiben bis zur bevorstehenden Kantonalisierung der Sekundarstufe II und des Tertiärbereichs in Kraft:

  1. Reglement vom 11. März 1993 34 über die Schul- und Kursgelder an den Berufsschulen der Stadt Bern ;

  2. Tarif vom 16. Juni 1993 35 für Schul- und Kursgelder an den Berufsschulen der Stadt Bern ;

  3. Neuregelung der Schulgelder für Ausbildungen gemäss Ingenieurschulgesetz an den Berufsschulen der Stadt Bern vom 5. Juli 1995 36;

  4. Reglement vom 16. Juni 1993 37 über die Material-, Bearbeitungs- und Raumbenützungsgebühren an den Berufsschulen der Stadt Bern .

SSSB 430.171.3

SSSB 430.171.31

SSSB 430.171.32

SSSB 430.113

Art. 28 Inkrafttreten

Der Gemeinderat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements fest.

Bern, 28. Oktober 1999 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Rolf Häberli Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. Juli 2000.

Anhang I Zeittarife, Kanzleigebühren und Gebühren in gemeindeinternen Verwaltungsbeschwerdeverfahren

ZEITTARIFE

KANZLEIGEBÜHREN 2.1 Kopien 2.2 Fotografien 2.3 Drucksachen 2.4 Beglaubigungen 2.5 Waagegebühren 2.6 Verschiedenes

ERSATZVORNAHMEN 3.1 Verfügungen von Ersatzvornahmen 3.2 Vollzug von Ersatzvornahmen

GEBÜHREN IN VERWALTUNGSBESCHWERDESACHEN 4.1 Entscheide in der Hauptsache 4.2 Selbständige Zwischenverfügungen

ZEITTARIFE Die Dienststellen verrechnen im Rahmen des Aufwandtarifs nachstehende Zeittarife (Art. 7 Abs. 2 des Reglements). Diese basieren auf den Vollkosten, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen sind, welche die für die Erbringung einer bestimmten, gebührenpflichtigen Leistung notwendigen Qualifikationen aufweisen (vgl. Art. 12 Abs. 3 Personalverordnung der Stadt Bern vom 2. Juni 1992 38 ): Zeittarif I: Funktionsgruppe A Zeittarif II: Funktionsgruppe B Zeittarif III: Funktionsgruppe C Zeittarif IV: Funktionsgruppe D Zeittarif V: Funktionsgruppe E

KANZLEIGEBÜHREN 2.1 Kopien Für die Erstellung von Kopien und Ausdrucken gelten folgende 1.-10. ab 11. Ansätze (soweit nicht anders angegeben pro Seite): Seite Seite 2.1.1 Fotokopie und PC-Ausdruck s/w Format A 4 1.00 0.50 2.1.2 Fotokopie s/w Format A 3 1.50 1.00 2.1.3 Fotokopie und PC-Ausdruck farbig Format A 4 5.00 4.00 2.1.4 Fotokopie farbig Format A 3 8.00 7.00 2.1.5 Kopie auf Prokifolie s/w Format A 4 3.00 2.00 2.1.6 Kopie auf Prokifolie s/w Format A 3 5.00 4.00 2.1.7 Kopie auf Prokifolie farbig Format A 4 8.00 7.00 2.1.8 Kopie auf Prokifolie farbig Format A 3 12.00 10.00 2.1.9 Plankopie Format A 4 3.00 2.1.10 Plankopie Format A 3 5.00 2.1.11 Plankopie grösser als Format A 3 10.00 2.1.12 Heliografie (pro m 2 ) 15.00 2.1.13 Tochterpausen (pro m 2 ) 45.00 2.1.14 Plotter-Ausdruck Normalpapier 40.00 2.1.15 Plotter-Ausdruck Fotopapier 80.00 2.1.16 Kopie gebundener oder in der Handhabung heikler Dokumente Zeittarif I

SSSB 153.011 : neu Anhang 2 Personalverordnung vom 19. September 2001 2.2 Fotografien Für das Erstellen eines Abzugs beziehungsweise Dias gelten folgende Ansätze (pro Stück): 2.2.2 9x13 farbig 6.00 2.2.4 13x18 farbig 12.00 2.2.5 schwarz/weiss ab Farbnegativ 8.00 2.2.6 Sofortbild 6.00 2.2.7 Thermotransferdrucker, schwarz/weiss 6.00 2.2.8 Thermotransferdrucker, farbig 12.00 2.2.9 Foto ab Rotlichtkamera 6.00 2.2.10 Dia 3.00 2.2.11 Dia ab Farbnegativ 6.00 2.2.12 Papierabzug A4 ab Foto oder Dia (Canon-Laser-Verfahren) 4.00 2.2.13 Folie A4 ab Foto oder Dia (Canon-Laser-Verfahren) 8.00 2.2.14 Polyfilme pro (pro m )

65.00 2.3 Drucksachen Die Verwaltung kann Drucksachen in Einzelfällen gebührenfrei abgeben, wenn dies im Interesse der wahrzunehmenden öffentlichen Aufgabe liegt. In den übrigen Fällen werden Drucksachen der Stadt Bern zu folgenden Ansätzen (zuzüglich Versandkosten) abgegeben:

2.3.1 Broschierte Drucksachen Seitenzahl:

– 8 1.00

– 16 2.00

– 24 3.00

– 36 4.00

– 50 5.00

– 70 7.00

– 90 9.00

91 –

120 10.00

121 –

150 12.00

151 –

180 14.00

181 –

220 15.00

221 –

260 17.00

261 –

300 19.00

über 301 20.00 2.3.2 Pläne 5.00–20.00 2.4 Beglaubigungen 2.4.1 Grundgebühr 15.00 2.4.2 zusätzliche Gebühr je Seite 1.00 2.5 Waagegebühren 2.5.1 Grundgebühr für jede Wägung 2.00 2.5.2 Zusatzgebühren für 2.5.2.1 Kleinvieh

  1. erstes Stück 3.00

  2. je weiteres Stück in derselben Wägung 1.00 2.5.2.2 Grossvieh je Stück 4.00 2.5.2.3 Andere Wägungen (inkl. Tarawägungen) 1 – 2000 kg 4.00 2001 – 3001 kg 7.00 3001 – 5000 kg 10.00 5001 – 10 000 kg 12.00 10 001 – 20 000 kg 14.00 über 20 000 kg 22.00 2.6 Verschiedenes 2.6.1 Telefax (pro Seite) 1.50 2.6.2 Vorbereitung von Akten zur Herausgabe (Zusammenstellung, Paginierung etc.) Zeittarif I–III 2.6.3 Ausstellen einer Rechnung für Gebühren unter Fr. 20.00 10.00 2.6.4 Mahngebühr (Art. 16 Abs. 2) 20.00

ERSATZVORNAHMEN 3.1 Verfügung von Ersatzvornahmen 50.00–500.00 3.2 Vollzug von Ersatzvornahmen Zeittarif II–IV

GEBÜHREN IN VERWALTUNGSBESCHWERDESACHEN 4.1 Entscheide in der Hauptsache 50.00–500.00 4.1.1 Instruktionsverhandlungen (zusätzlich zur Gebühr nach Ziff. 4.1) 100.00 4.2 Selbständige Zwischenverfügungen 50.00–200.00 Anhang II39 Gebührentarif der Präsidialdirektion

STADTKANZLEI 1.1 Stadtarchiv

Kultur Stadt Bern 40 2.1 ... 41

... 42

FINANZINSPEKTORAT 4.1 Stiftungsaufsicht 4.2 Revision subventionierter Institutionen geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 936/2016 vom 22. Juni 2016 verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-933 vom 4. Juli 2018; neu Anhang III Ziffer 12

… 43 5.1 … 44

STADTPLANUNGSAMT 6.1 Schriftliche Auskünfte aus der Bau- und Bodendatei

AUSSENBEZIEHUNGEN UND STATISTIK 45 7.1 Bereich Statistik 46

47 RECHTSDIENST

verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; neu Ziff. 10

STADTKANZLEI 1.1 Stadtarchiv 1.1.1 Erteilung genealogischer Auskünfte

  1. einfache Anfragen 20.00–40.00

  2. nach eingehenden Quellenstudien Zeittarif II–IV 1.1.2 Bereitstellen von Unterlagen für einmalige kommerzielle 50.00 Publikationen, je Stück 1.1.3 Zusammenstellen von Dokumentationen Zeittarif I–IV 1.1.4 Erstellen von Transkriptionen Zeittarif I–II

Kultur Stadt Bern 48 2.1 ... 49

... 50

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 936/2016 vom 22. Juni 2016 verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-933 vom 4. Juli 2018; neu Anhang III Ziffer 12

FINANZINSPEKTORAT 4.1 Stiftungsaufsicht kant. Tarif 51 4.2 Revision subventionierter Institutionen Zeittarif III–V

… 52 5.1 … 53

STADTPLANUNGSAMT 6.1 Schriftliche Auskünfte aus der Bau- und Bodendatei Zeittarif II–IV

AUSSENBEZIEHUNGEN UND STATISTIK 54 7.1 Bereich Statistik 55 7.1.1 Statistisches Jahrbuch 35.00 7.1.2 Monatsberichte (Jahresabonnement) 35.00 7.1.3 Kurzberichte je nach Umfang 3.00–15.00 7.1.4 Gelbe Heftreihe (Berichte) je nach Umfang und Beilagen 25.00–45.00 7.1.5 Stadteinteilung Volks- und Betriebszählungen (Übersichtspläne 1 : 10’000) 20.00 7.1.6 Stadteinteilung 1 : 50’000 1.00 7.1.7 Strassenverzeichnis nach statistischen Bezirken 10.00 7.1.8 Strassenverzeichnis nach Volkszählungsquartieren 50.00 7.1.9 Zuordnungsliste der Kleinquartiere zu den 50.00 Volkszählungsquartieren (Papier oder Diskette) 7.1.10 Spezielle statistische Auswertungen und Zusammenstellungen Zeittarif II–IV

56 RECHTSDIENST

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen ( BSG 212.223.1 ) i. V. mit der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung ( BSG 154.21 ) Anhang IV A Ziff. 4

verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; neu Ziff. 10 Anhang III57 Gebührentarif der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 58 Nachstehend sind ausschliesslich die Gebühren für hoheitlich erbrachte Leistungen aufgeführt. Leistungen im nichthoheitlichen Bereich (z. B. Vermietung von Geräten, Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Material) erfolgen auf vertraglicher Basis und sind gemäss vertraglicher Vereinbarung zu entgelten.

ZENTRALE DIENSTE 1.159

60 STADTPOLIZEI

61 VERKEHRSINSPEKTORAT

POLIZEIINSPEKTORAT 4.1 Ausnahmen von der Gebührenpflicht 4.262 63 Gewerbe- und Ortspolizei 4.3 Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei 64 4.4 Diverse Bescheinigungen 4.565 Einbürgerungswesen 4.6 Bestattungswesen 4.766 Bewilligungen in Verkehrssachen 4.8 Parkiergebühren 4.967 Parkkartengebühren 4.10 Pauschalgebühren für Fahr- und Parkierbewilligungen Untere Altstadt 4.11 Amts- und Vollzugshilfe 4.12 Von Dritten erbrachte Leistungen 4.1368 Pilzkontrolle69 4.1470 DESK aufgehoben gemäss den Stadtratsbeschlüssen Nr. 515/2007 vom 8. November 2007 und Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2017-210 vom 27. April 2017 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1685/2005 vom 21. Dezember 2005

verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Ziff. 2.5

verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Ziff. 2.7

verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Ziff. 8.6.2

neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009

verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2020-128 vom 12. März 2020; bisher Anhang II Ziff. 2.1

71 SCHUTZ UND RETTUNG BERN: Sanitätspolizei 72

SCHUTZ UND RETTUNG BERN: Feuerwehr 73 6.1 Ausnahmen von der Gebührenpflicht 6.2 Gebühren für Einsätze, die nicht unter die unentgeltliche Hilfeleistungspflicht gemäss übergeordnetem Recht fallen 6.3 Gebühren für Gefahrenmeldeanlagen 6.474 6.5 Gebühren für andere Dienstleistungen und Instruktionen 6.675 Stützpunkteinsätze; kantonale Aufgaben; nachbarliche Hilfeleistung

SCHUTZ UND RETTUNG BERN: Zivilschutz sowie Logistik und Infrastruktur 76 7.1 Zivilschutz 7.2 Logistik und Infrastruktur77

AMT FÜR UMWELTSCHUTZ 8.1 Grundsatz 8.2 Feuerungskontrolle 8.3 Emissionskontrolle Industrie und Gewerbe 8.4 Lärmschutz 8.5 Baubewilligungsverfahren 8.6 Fleischkontrolle 8.7 Weitere Gebühren

78 Leistungen der Kantonspolizei

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1307/2011 vom 21. September 2011 9.1 Leistungen der Kantonspolizei

79 ...

80 AMT FÜR ERWACHSENEN- UND KINDESSCHUTZ / ERBSCHAFTSAMT

81 BAUINSPEKTORAT 12.1 Bauwesen 12.2 Aussen- und Strassenwerbung 12.3 Erhaltung von Wohnraum 12.4 Zivilschutz 12.5 Brandschutz 12.6 Tankbewilligungen 12.7 Verschiedenes 12.8 Überprüfung von Turmdrehkranen

ZENTRALE DIENSTE 1.182

83 STADTPOLIZEI

84 VERKEHRSINSPEKTORAT

POLIZEIINSPEKTORAT 4.1 85 Ausnahmen von der Gebührenpflicht In den folgenden Fällen werden keine Gebühren erhoben:

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-933 vom 4. Juli 2018

verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Anhang IV Ziff. 1

verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-933 vom 4. Juli 2018; bisher Anhang II Ziffer 3 aufgehoben gemäss den Stadtratsbeschlüssen Nr. 515/2007 vom 8. November 2007 und Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 515/2007 vom 8. November 2007

  1. Domizilzeugnisse für Gratulationen am Radio;

  2. Fundbüro: bei der Herausgabe eines Fundgegenstandes an die Finderin oder den Finder, wenn der Zeitwert des Fundgegenstandes weniger als 10 Franken beträgt;

  3. bei politischen Demonstrationen, soweit Leistungen erbracht werden, die mit der Appellfunktion der Kundgebung in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

  4. Parkierungsbewilligungen für Menschen mit Gehbehinderung, die über eine kantonale „Parkierungserleichterung für Gehbehinderte' verfügen;

  5. Sonderbewilligungen in Verkehrssachen für die Gemeindekrankenpflege und Notfallärztebewilligungen;

  6. Fahrbewilligungen für Besitzerinnen und Besitzer von privaten Parkplätzen innerhalb einer Fahrverbotszone.

  7. Pilzkontrolle von privatem Sammelgut86 4.2 Gewerbe- und Ortspolizei 4.2.1 Gastgewerbe 4.2.1.1 Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligung für Neueinrichtungen, Erweiterungen (Aussenbestuhlung, Ausschankraum etc.) und Umbauten von Gastgewerbebetrieben (Betriebsbewilligung A, B, C, D, E Zeittarif III gemäss Art. 6 GGG87 ), gastgewerbliche Zusatzbewilligungen und generelle Überzeitbewilligung88 4.2.1.2 ...89 4.2.1.3 Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken (Betriebsbewilligung R, S gemäss Art. 6 GGG) 50.00 4.2.1.4 Übertragung einer gastgewerblichen Betriebsbewilligung 40.00 4.2.1.5 Bearbeiten von Gesuchen für die Erteilung einer Einzelbewilligung (Einzelbewilligung F, G gemäss Art. 7 GGG) 40.00 4.2.1.6 ...90 4.2.1.7 Bearbeiten von Gesuchen für die Befreiung von Gastgewerbebetrieben vom Geltungsbereich des 80.00 Gastgewerbegesetzes 4.2.1.8 ...91 4.2.1.9 ...92 4.2.1.10 Bearbeiten von Gesuchen um Überzeitbewilligung (Verlängerung für frei wählbare Anlässe gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a GGG), pro Antrag 20.00 4.2.1.11 Bearbeiten von Gesuchen für die Verlängerung der Öffnungszeiten von Gastgewerbebetrieben (Art. 15 Abs. 3 GGG) Zeittarif III 4.2.1.12 Abnahme und Betriebskontrolle von Gastgewerbebetrieben Zeittarif III

verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Ziff. 8.1 Bst. d

Gastgewerbegesetz; BSG 935.11 4.2.1.13 Schliessung von Gastgewerbebetrieben und Anordnung von Verwaltungszwang Zeittarif III 4.2.2 Lotteriewesen 4.2.2.1 ...93 4.2.2.2 Überprüfung von Abrechnungen über Lotterien Zeittarif II 4.2.3 Handel und Gewerbe allgemein 4.2.3.1 …94 4.2.3.2 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Zeittarif III 4.2.3.3 Bearbeitung von Gesuchen um Aufstellung eines Waren- oder Dienstleistungsautomaten oder von Jetonspielautomaten in Gastgewerbebetrieben Zeittarif III 4.2.3.4 Jahresgebühr pro aufgestellten Spielautomat in Spielsalons sowie pro Jetonspielautomat in Gastgewerbebetrieben 150.00 4.2.3.5 Jahresgebühr pro bewilligten Waren- oder Dienstleistungsautomat 150.00 4.2.3.6 …95 4.2.496 97 Taxigewerbe

4.2.4.1 Theoretische Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer 165.00 4.2.4.2 Wiederholung der theoretischen Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer 110.00 4.2.4.3 Praktische Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer Zeittarif III 4.2.4.4 Erstmalige Erteilung von Taxihalterbewilligungen 165.00 4.2.4.5 Erstmalige Erteilung von Taxiführerbewilligungen 165.00 4.2.4.6 Erstmalige Erteilung von Taxifahrzeugbewilligungen 220.00 4.2.4.7 Erneuerung von Taxiführerbewilligungen oder Taxihalterbewilligungen 165.00 4.2.4.8 Erneuerung von Taxifahrzeugbewilligungen 165.00 4.2.4.9 Erstmalige Erteilung von Bewilligungen für Halterinnen und Halter oder Führerinnen und Führer von Kutschentaxis, Fahrradrikschas und dergleichen 110.00 4.2.4.10 Erneuerung von Bewilligungen für Führerinnen und Führer bzw. Halterinnen und Halter von Kutschentaxis, Fahrradrikschas und dergleichen 110.00 4.2.4.11 Ausstellen eines Duplikats des Taxiführerausweises 55.00 4.2.4.12 Erstmaliges Vorführen von Taxis, pro Fahrzeug 55.00 4.2.4.13 Vorführen von Taxis zur Nachkontrolle, pro Fahrzeug 55.00 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 275/2001 vom 18. Oktober 2001 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2017-210 vom 27. April 2017 4.2.4.14 Gebühr, pro Jahr und betriebenem Taxi Energieeffizienzklasse A 300.00 Energieeffizienzklasse B 400.00 Energieeffizienzklasse C 500.00 Energieeffizienzklasse D 600.00 Energieeffizienzklasse E 700.00 Energieeffizienzklasse F 800.00 Energieeffizienzklasse G / ohne Energieeffizienzklasse 900.00 4.2.4.15 Nichterteilung, Nichterneuerung und Anordnung von Administrativmassnahmen gemäss den Artikeln 26–28 des 150.00– Reglements vom 27. April 201799 über das Halten und 600.00 Führen von Taxis in der Stadt Bern 4.2.4.16 Abgabe Arbeitsbuch, pro Stück 11.00 4.2.4.17 Abgabe Eignungsprüfungsunterlagen für Taxiführerinnen und Taxiführer, pro Mappe 88.00 4.2.5 Arbeitsrecht 4.2.5.1 …100 4.2.5.2 …101 4.2.5.3 Vollzugstätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und kant. Tarif103 104 Motorfahrzeugführer (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 22.

Dezember 1982102 über den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer 4.2.5.4 Instruktionen betreffend die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer 4.2.6 Schaustellerei 4.2.6.1 Von der Stadt Bern organisierte Jahrmärkte, für Schaubudenbetriebe, pro Anlass

  1. Kindergeschäfte, pro Laufmeter oder pro Meter 70.00 Durchmesser

  2. übrige Geschäfte, pro Laufmeter oder pro Meter 100.00 Durchmesser 4.2.7 Inanspruchnahme von öffentlichem Boden zum gesteigerten Gemeingebrauch für die Berufsausübung und andere gewerbliche Zwecke (vgl. Anhang II Ziff. 8 und Anhang V

Ziff. 3 )

4.2.7.1 Kastanienkioske (pro Stand, pro Tag)

  1. Spitalgasse, Marktgasse 13.00

  2. übriges Stadtgebiet 11.00

Bernisches Taxireglement (BTR); SSSB 935.1 Chauffeurverordnung; BSG 832.521 103

Art. 7 Chauffeurverordnung; BSG 832.521

104 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung ( BSG 154.21 ) Anhang V C Ziff. 2.5.1–2.5.4 4.2.7.2 Losverkauf auf öffentlichem Boden pro Platz, pro Jahr 150.00 4.2.7.3 Vertrieb kommerzieller Presseerzeugnisse 105 auf öffentlichem Boden 4.2.7.3.1 durch Kolporteurinnen und Kolporteure (pro Jahr und Person)106

a. unentgeltliche Abgabe mehrmals pro Woche 500.00

b. unentgeltliche Abgabe einmal pro Woche 250.00

c. Verkauf mehrmals pro Woche 200.00

d. Verkauf einmal pro Woche 100.00 4.2.7.3.2 …107 4.2.7.4 Lebensmittelverkaufsstände (Take away) pro Jahr 200.00 und m 2 , ausserhalb des Marktes oder einer marktähnlichen Veranstaltung 4.2.7.5 Warenauslage, pro Stück und Jahr108 200.00 4.2.7.6 Reklame- und Laubenständer, pro Stück und Jahr109 200.00 4.2.7.7 ...110 4.2.7.8 Informationsstände, mit Ausnahme von Ständen, die der Ausübung ideeller Grundrechte dienen, pro Tag und 50.00 Standort111 4.2.7.9 Konfettiverkaufsstände, pro Tag und Standort112 100.00 4.2.7.10 Gruppenbewilligung für kulturelle Strassenaktivitäten, insbesondere Strassenmusik, pro Tag 50.00 4.2.7.11 Bewilligung für Promotions- und Werbeaktionen inkl. Umfragen auf öffentlichem Grund, pro Tag und 200.00 Standort113 4.2.7.12114 Bewilligungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem Boden für Aussenbestuhlungen von Gastgewerbebetrieben. Für Aussenbestuhlungen, die während der Markttage nicht benützt werden können, ermässigen sich diese Ansätze um 25 %. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen während Demonstrationen, öffentlichen Veranstaltungen und dergleichen berechtigen nicht zu einer Gebührenreduktion.

105 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 322/2000 vom 21. September 2000 106 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 322/2000 vom 21. September 2000 4.2.7.12.1 Plätze Obere Altstadt (Bärenplatz, Waisenhausplatz, 190.00 Kornhausplatz u.a.) pro Jahr und m 2 115

  1. ...116

  2. ...117 4.2.7.12.2 Untere Altstadt pro Jahr und m 2 118 140.00

  1. ...119

  2. ...120 4.2.7.12.3 Übrige Stadtteile pro Jahr und m 2 121 95.00

a. ... 122

b. ... 123 4.2.8 Bewilligungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem Boden für die Durchführung von Veranstaltungen, mit Ausnahme der Inanspruchnahme von öffentlichem Boden für die Ausübung der ideellen Grundrechte (pro Tag):

4.2.8.1 Plätze in der Altstadt (ohne Bundesplatz) 200.00–800.00 4.2.8.2 Chilbiplatz Bümpliz (Hartplatz124 ) 150.00–500.00 4.2.8.3 …125 4.2.8.4126 Bundesplatz 400.00–10 000.

4.2.8.5127 Schützenmatte 400.00–1 600.0

4.2.8.6128 Übrige Strassen und Plätze 50.00–500.00 4.2.9129 Marktwesen 4.2.9.1 Lebensmittelmarkt (pro Laufmeter und Markttag) 3.30 4.2.9.2 Warenmärkte geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 483/2007 vom 25. Oktober 2007 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 515/2007 vom 8. November 2007; bisher Ziff. 2.5.6.1 127 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 515/2007 vom 8. November 2007; bisher Ziff. 2.5.6.2 128 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 515/2007 vom 8. November 2007; bisher Ziff. 2.5.6.4 4.2.9.2.1 Allgemeine Warenmärkte (pro Laufmeter und 7.00 Markttag) 4.2.9.2.2 Zibelemärit (pro Laufmeter) 22.00 4.2.9.2.3 Weihnachtsbaummarkt (pro Baum) 1.10 4.2.9.3 Ermässigungen für Langzeitbewilligungen von 1 Monat bis 1 Jahr 4.2.9.3.1 Lebensmittelmarkt: 60 % 4.2.9.3.2 Allgemeiner Warenmarkt: 30 % 4.2.9.4 130 Foodtrucks, pro Tag und Standort, mit Ausnahme von 50.00 Foodtrucks an offiziellen Waren- und Wochenmärkten oder im Rahmen von Veranstaltungen 4.2.10 Übriges Ortspolizeirecht 4.2.10.1131 Bewilligungen betreffend Lärmreglement der Stadt Bern vom 26. August 2022132

  1. Einzelbewilligung 50.00

  2. Saisonbewilligung 100.00 4.2.10.2 Bewilligungen für das Abbrennen von Schaufeuerwerken 50.00 4.2.10.3 Begutachtungen und Abklärungen betreffend Lager- und Verkaufsräumlichkeiten im Zusammenhang mit Bewilligungsgesuchen zum Verkauf von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver 50.00–200.00 4.2.10.4 Abklärungen für die Zustimmungserklärung der Gemeinde Zeittarif III im Zusammenhang mit der Erteilung von Flugbewilligungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zur Unterschreitung der gesetzlichen Mindestflughöhe nach dem Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948133 4.2.10.5 Einigungsverhandlungen

  3. pro Stunde 200.00

  4. pro angebrochene Viertelstunde 50.00 4.2.10.6134 Kollaudationskommission

  5. pro Stunde 100.00

  6. pro angebrochene Viertelstunde 25.00 4.2.10.7 Erwerb, Tragen und Handel von Waffen LR; SSSB 824.1 133 Luftfahrtgesetz (LSG); SR 748.0

  1. Behandlung und Weiterleitung von Gesuchen für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen Zeittarif III

  2. Abklärungen im Zusammenhang mit Gesuchen für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen durch Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung Zeittarif III

  3. Behandlung und Weiterleitung von Gesuchen für die Erteilung von Waffentragbewilligungen Zeittarif III

  4. Behandlung und Weiterleitung von Gesuchen für die Erteilung von Waffenhandelsbewilligungen Zeittarif III 4.2.10.8 Abklärungen im Zusammenhang mit Gesuchen für die Erteilung von Bewilligungen für die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen Zeittarif III 4.2.10.9 Behandlung und Weiterleitung von Gesuchen für die Anpassung von altrechtlichen Bewilligungen an die neue eidgenössische Gesetzgebung135 Zeittarif III 4.2.11 Fundbüro 4.2.11.1 Aufbewahrung und Eigentumsnachforschungen (Ziff. 4.1): 5 % des Zeitwertes, mindestens jedoch 5.00 4.2.11.2 bei aufwendiger Nachforschung Zeittarif II 4.2.11.3 bei kostspieliger Aufbewahrung Vollkosten 4.3 Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei 136 4.3.1 Schriftenwesen sowie Aufenthalt und Niederlassung von Schweizerinnen und Schweizern 4.3.1.1 …137 4.3.1.2 …138 4.3.1.3 Verlustmeldung der Identitätskarte 10.00 4.3.1.4 Übrige Gebühren gemäss Verordnung 18. Mai 1994139 eidg. und kant. über die schweizerische Identitätskarte und Verordnung Tarif141 142 vom 18. Juni 1986140 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer 4.3.2 Schriftenwesen sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern 4.3.2.1 Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind eidg. und abschliessend in der Verordnung vom kant. Tarif144 16. Dezember 1987143 über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen geregelt. 4.3.3 Weitere Dienstleistungen 135 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz; WG), SR 514.54 ; AS 1998 2535 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 025/2005 vom 20. Januar 2005 138 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 025/2005 vom 20. Januar 2005 139 aufgehoben Stadtratsbeschluss Nr. 2020-128 vom 12. März 2020 140 BSG 122.161 141 Verordnung über die schweizerische Identitätskarte (aufgehoben) 142

Art. 12 der Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer ( BSG 122.161

) 143 BSG 122.26 144

Art. 10 der Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen; BSG 122.26

4.3.3.1 Adressauskünfte145

  1. Adressauskunft mündlich am Schalter, pauschal

  2. Adressauskunft schriftlich: 10.00

    • einmalig, pauschal

    • mehrfach, pro Auskunft, und 20.00 Rechnungsstellung einmalig 6.00 14.00 4.3.3.2 Bei ausserordentlich grossem Aufwand für eine Zeittarif II Adressauskunft 4.3.3.3 Telefonische Auskünfte erfolgen über eine taxpflichtige Telefonleitung, Ansatz pro Minute 2.50 4.3.3.4 Elektronischer Zugriff von stadtverwaltungsexternen Dienststellen auf die Einwohnerdatenbank, pro Zugriff 2.00–10.00 4.3.3.5 Einladungen und Zustellungen 20.00 4.3.4146 Hundetaxe pro Jahr Gestützt auf Artikel 13 des kantonalen Hundegesetzes vom 27. März 2012147 wird eine Hundetaxe erhoben. Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August in der Stadt Bern Wohnsitz haben.

Die Hundetaxe beträgt mindestens Fr. 100.00 und höchstens Fr. 200.00. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe durch Verordnung fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich.

Zusätzlich zu den Ausnahmen in Artikel 13 Absatz 3 des kantonalen Hundegesetzes sind folgende Hunde von der Hundetaxe befreit:

  • Rettungshunde

  • Therapiehunde Der Gemeinderat legt die Voraussetzungen für den entspre-chenden Nachweis fest.

4.4 Diverse Bescheinigungen 4.4.1 Ausstellung von Leumundszeugnissen 20.00 4.4.2 Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen aller Art 20.00 4.4.3 Ausstellung von Lebensbescheinigungen 20.00 4.5 148 Einbürgerungswesen Die Stadt Bern erhebt nachfolgende Gebühren für die Franken: Einbürgerungen: 4.5.1 Einzelpersonen mit oder ohne minderjährige Kinder 400.00 BSG 916.31 148 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1685/2005 vom 21. Dezember 2005 4.5.2 Minderjährige Personen, die sich ohne ihre Eltern einbürgern lassen 200.00 4.5.3 Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, mit oder ohne minderjährige Kinder, pro Gesuch 600.00 4.5.4 Schweizerinnen und Schweizer, die sich in Bern einbürgern lassen 400.00 4.5.5 Die Gebühr für den Einbürgerungstest beträgt Max. 390.00 4.5.6 Die Gebühr für abgewiesene Gesuche beträgt 200.00 4.6149 Bestattungswesen Die Gebühren werden aus dem Nachlass erhoben, sofern kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung gemäss

Artikel 9 des Bestattungsreglements150 besteht.

Wer für eine unentgeltliche Bestattung weitergehende Ansprüche stellt, hat für die Mehrkosten aufzukommen. 4.6.1151 Meldung und Organisation der Erdbestattung 55.00 4.6.2152 Meldung und Organisation der Urnenbeisetzung 55.00 4.6.3 Überwachung einer Einsargung und Versiegelung eines Sarges zum Transport ins Ausland 200.00 4.6.4153 Ausstellen eines Leichenpasses 40.00 4.7 154 Bewilligungen in Verkehrssachen 155 4.7.1 Tagesbewilligung in Verkehrssachen (für Handwerk 9.00 sowie Vertreter und Vertreterinnen) 4.7.2 Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 47 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008156

a. zum gelegentlichen Überschreiten der Parkzeit und/oder zum zeitlich beschränkten Parkieren unter Parkverbot, pro Jahr 66.00

  1. zum regelmässigen Überschreiten der Parkzeit (ohne Parkkartenzone) und/oder zum zeitlich unbeschränk ten Parkieren unter Parkverbot, pro Monat (kürzeste Gültigkeitsdauer 3 Monate) 22.00 SSSB 556.1 verschoben und geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Ziff. 2.5 SV; BSG 732.111.1 4.7.3 Bewilligung für Marktleute zum Parkieren in Zonen mit Parkverbot oder mit Parkzeitbeschränkungen (gebührenpflichtige Parkplätze, zeitlich beschränkte Parkzonen, Parkkartenzonen) während Markttagen:

  2. Marktleute, die i.d.R. mehr als 1 Tag pro Woche den Markt besuchen, pro Monat (kürzeste Gültigkeitsdauer 22.00 3 Monate)

  3. übrige, pro Monat (kürzeste Gültigkeitsdauer 3 Monate) 11.00 4.7.4 Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 47 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008157 zum Durchfahren verbotener Strassen oder Zonen, pro Jahr 66.00 4.7.5 Ausnahmebewilligung für Personen oder Organisationen, welche beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen gemäss Artikel 64d der Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2004158 zum Parkieren in Zonen mit Parkverbot oder mit Parkzeitbeschränkungen (gebührenpflichtige Parkplätze, zeitlich beschränkte Parkzonen, Parkkartenzonen) 4.7.6159 Ausstellen eines Parkkarten-Duplikats 20.00 4.8 160 Parkiergebühren 161 Für das Abstellen eines Motorwagens auf mit Parkuhren oder zentralen Parkuhren versehenen Parkplätzen auf öffentlichem Grund werden bei Beginn des Parkiervorgangs eine einmalige Parkuhrkontrollgebühr und für das Parkieren von über 30 Minuten Parkiergebühren gemäss den Ziffern 4.8.1–4.8.6 erhoben. Die Parkuhrkontrollgebühr beträgt jeweils die Hälfte der für eine Stunde geschuldeten Parkiergebühr. 4.8.1 Untere Altstadt und Matte von 00.00–24.00 Uhr 2.20 pro Stunde (werktags zwischen 19.00 Uhr und 08.00 Uhr gilt keine zeitliche Beschränkung der Benützung der Parkplätze) An Sonn- und Feiertagen ist die zeitliche Benützung zwischen 08.00 und 19.00 Uhr auf 5 Stunden beschränkt. Zwischen 19.00 und 8.00 Uhr gilt keine zeitliche Beschränkung.162 157 SV; BSG 732.111.1 158 StrVV; BSG 761.111 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 515/2007 vom 8. November 2007; bisher Ziff. 2.6 161 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0527/2011 vom 6. April 2011 162 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 285/2002 vom 17. Oktober 2002 4.8.2 Obere Altstadt in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 2.20 Uhr 4.8.3 Übrige Quartiere; in Zonen mit Parkscheibenpflicht pro 2.20 Stunde in beschränkten Zeiten 4.8.4163 Offene Park- + Ride-Plätze 4.8.4.1 Park + Ride Allmend Rund um die Uhr; pro Stunde 1.10 4.8.4.2 Übrige offene Park + Ride-Plätze Zwischen 07.00 und 19.00 Uhr; pro Stunde 1.10 4.8.5 Parkkartengebühren für offene Park- and Ride-Plätze

  4. pro Monat 80.00

  1. pro Jahr 800.00 Gegen Vorweisen eines für den betreffenden Zeitraum gültigen Monats- bzw. Jahresabonnements des Tarifverbunds Bern für die Zonen 10 und 20 bzw. eines Generalabonnements der SBB wird ein Rabatt von 30 Franken auf dem Monats- bzw. 300 Franken auf dem Jahresabonnement gewährt. 4.8.6 Innerhalb speziell abgegrenzter Parkräume bei grösseren Anlässen

  2. pro Tag 10.00

b. pro angebrochenen halben Tag 5.00 4.9 164 Parkkartengebühren 165 In den Parkkartenzonen ist für das Abstellen eines Motorwagens ausserhalb der gebührenfreien Parkierungszeit eine Parkkarte zu lösen. Die Parkkartengebühren sollen insbesondere bewirken, dass nur Personen, die darauf angewiesen sind, eine Anwohnerprivilegierung beanspruchen und verhindern, dass Garagenplätze an Pendlerinnen und Pendler vermietet werden. Der Kreis der Parkkartenberechtigten und die Voraussetzungen zur Abgabe von Parkkarten richten sich nach der Parkkartenverordnung vom 16. März 1994166 4.9.1 Parkkartengebühr für Personen mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Bern;

verschoben und geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Ziff. 2.7 PKV; SSSB 761.232 4.9.2 Parkkartengebühr für andere gleichermassen Betroffene

a. pro Monat (Mindestdauer: 3 Monate) 66.00

  1. pro Jahr 660.00 4.9.3 Tages- und Stundenkarten

  2. Tageskarte (24 Std.) 16.00

  1. 4-Stunden-Karte 9.00 4.9.4 Gewerbeparkkarte: Parkkarte für alle Parkkartenzonen 4.9.5 Handwerkerparkkarte: Parkkarte für alle Parkkartenzonen inklusive Parkieren in Zonen mit Parkverbot oder mit Parkzeitbeschränkungen (gebührenpflichtige Parkplätze, zeitlich beschränkte Parkzonen, Parkkartenzonen) 4.10.1.1 Ausnahmebewilligungen für die Zufahrt sowie für das Parkieren in der Zeit von Montag bis Freitag, 19.00–08.00 Uhr sowie Samstag, 16.00 bis Montag, 08.00 Uhr

  2. pro Monat (Mindestdauer: 3 Monate) Fr. 40.00

  1. pro Jahr Fr. 480.00 4.10.1.2 Ausnahmebewilligungen für die zeitlich unbeschränkte Zufahrt sowie für das Parkieren während längstens 48 Stunden 4.10.2 Parkierbewilligungen für Private mit Wohnsitz in der Unteren Altstadt, jedoch ausserhalb einer Fahrverbotszone 4.10.2.1 Ausnahmebewilligungen für das Parkieren ausserhalb der Fahrverbotszonen in der Zeit von Montag bis Freitag, 19.00–08.00 Uhr sowie Samstag, 16.00 bis Montag, 08.00 Uhr

  2. pro Monat (Mindestdauer: 3 Monate) Fr. 40.00

  1. pro Jahr Fr. 480.00 4.10.2.2 Ausnahmebewilligungen für das Parkieren ausserhalb der Fahrverbotszonen während längstens 48 Stunden Ausnahmebewilligungen gemäss den Ziffern 4.10.1.1, 4.10.3 4.10.1.2, 4.10.2.1 und 4.10.2.2 für andere gleichermassen Betroffene (namentlich Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter) Bewilligungen gemäss den Ziffern 4.10.1.1 und 4.10.2.1 Bewilligungen gemäss den Ziffern 4.10.1.2 und 4.10.2.2

  2. pro Monat (Mindestdauer: 3 Monate) Fr. 160.00

b. pro Jahr Fr. 1920.00 4.10.4 Parkierbewilligungen für Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Unteren Altstadt für das Parkieren in der Zeit von Montag bis Freitag, 08.00–19.00 Uhr sowie Samstag, 08.00–16.00 Uhr 4.11 167 Amts- und Vollzugshilfe, die keine polizeilichen Zeittarif II–III Massnahmen erfordert (z.B. Zustellungen, Exmissionen) 4.12 168 Von Dritten erbrachte Leistungen Das Polizeiinspektorat ist befugt, die Erbringung von Leistungen (z.B. Öffnung von Wohnungstüren) Dritten zu übertragen. Die Kosten dafür werden in vollem Umfang auf die Verursacherinnen und Verursacher überwälzt (Art. 9 GebR).

4.13 169 Pilzkontrolle 170 4.13.1 Pilzexpertise bei Notfalleinsatz 200.00 4.14 DESK 171 4.14.1 Grundgebühr für Beratungstätigkeit 4.14.2 Beratungstätigkeit im Rahmen der Veranstaltungskoordination (zuzüglich Grundgebühr) Zeittarif II–IV 167 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 515/2007 vom 8. November 2007; bisher Ziff. 2.4.3 168 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 515/2007 vom 8. November 2007; bisher Ziff. 2.2 169 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Ziff. 8.6.2 170 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009

172 173 174 SCHUTZ UND RETTUNG BERN: Sanitätspolizei 175 Die Kosten für Leistungen der Sanitätspolizei bemessen sich nach der Tarifstruktur der bestehenden Vereinbarungen betreffend Tarif für Primär- und Sekundärtransporte und -einsätze zwischen Schutz und Rettung Bern und den jeweiligen Krankenversicherungen.176 5.1 … 5.2 … 5.3 … 5.4 …

SCHUTZ UND RETTUNG BERN: Feuerwehr 177 6.1 Ausnahmen von der Gebührenpflicht In den folgenden Fällen werden keine Gebühren erhoben:

  1. Befreiung von Personen aus Notlagen mit Ausnahme von Verkehrsunfällen;

  2. Einsätze bei Bränden und Elementarereignissen mit Ausnahme von Verkehrsunfällen;

  3. Instruktionen gegenüber öffentlichen Stellen, welche im Bereich der Gefahrenabwehr oder des Feuerwehr- und Rettungswesens tätig sind;178

  4. Notwendige Übungen mit Einsatzpartnern;

  5. Beseitigung von Bienenschwärmen179 .

6.2 Gebühren für Einsätze, welche nicht unter die unentgeltliche Hilfeleistungspflicht gemäss übergeordnetem Recht fallen 6.2.1 Fahrzeuge 172 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 168/2006 vom 27. April 2006 173 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1307/2011 vom 21. September 2011 174 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1232/2013 vom 18. September 2013 6.2.1.1 Für Fahrzeuge mit Anschaffungswert Fr. 50 001.00 bis Fr. 100 000.00

  1. Grundgebühr 25.00

  2. Gebühr pro angebrochene Viertelstunde Einsatzzeit 10.00 6.2.1.2 Für Fahrzeuge mit Anschaffungswert Fr. 100 001.00 bis Fr. 250 000.00

  3. Grundgebühr 50.00

  4. Gebühr pro angebrochene Viertelstunde Einsatzzeit 20.00 6.2.1.3 Für Fahrzeuge mit Anschaffungswert Fr. 250 001.00 bis Fr. 600 000.00

  5. Grundgebühr 100.00

  6. Gebühr pro angebrochene Viertelstunde Einsatzzeit 30.00 6.2.1.4 Für Fahrzeuge mit Anschaffungswert ab Fr. 600 001.00

  7. Grundgebühr 150.00

  8. Gebühr pro angebrochene Viertelstunde Einsatzzeit 50.00 6.2.2 Personal Zeittarif II–IV 6.2.3 ...180 6.2.4 Einsätze ausserhalb des regulären Dienstbetriebs (z.B. Brandwache) Für Einsätze von uniformierten Feuerwehrleuten in ihrer Freizeit, welche vom Feuerwehrkommando angeordnet werden, wie namentlich Wachtdienst bei Anlässen, wird der ausbezahlte Sold + 30% Gemeinkostenzuschlag in Rechnung gestellt. Der Gemeinkostenzuschlag kann bei nichtkommerziellen Veranstaltungen entfallen.

6.3 Gebühren für Gefahrenmeldeanlagen 6.3.1 Die Gebühren bemessen sich aufgrund der Beanspruchung der Feuerwehr je nach Lage (Stadt Bern, ausserhalb) und Leistung des Ersteinsatzes verschieden. Der Rahmentarif ist wie folgt festgelegt: Bearbeitung (einmalig pro Anlage) 600.00– 900.00181 6.3.2 jährliche Gebühren:

  1. Anschluss inkl. 1. Kriterium 600.00–

  2. Zweigstelle inkl. 1. Kriterium 1200.00

  3. Erweiterung je Kriterium 300.00–800.00 100.00–300.00 6.3.3 Fehlalarme182 183

  1. 1. Fehlalarm pro Anlage nach Aufschaltung (einmalig) gebührenfrei

  2. 1. wiederholter Fehlalarm pro Kalenderjahr 400.00–900.00

c. 2. wiederholter Fehlalarm pro Kalenderjahr 700.00– 1200.00

d. 3. wiederholter Fehlalarm pro Kalenderjahr 900.00– 1800.00 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 101/2002 vom 14. März 2002 182 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 101/2002 vom 14. März 2002

e. Fehlalarm bei Systemen ohne anerkannte 1200.00- Übermittlungstechnik, je Fehlalarm184 1800.00 6.4 ... 185 6.5 Gebühren für andere Dienstleistungen und Instruktionen 6.5.1 Andere Dienstleistungen, wie z.B. Einsatzplanungen im Zeittarif I–V Zusammenhang mit dem Vollzug der Störfallverordnung des Bundes sowie Instruktionen 6.5.2 Betreuung von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken Zeittarif II–IV durch die Feuerwehr gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994186 187 6.5.3 ...188 6.5.4 Beseitigung von Insekten (unter Vorbehalt von Ziff. 6.1 100.00-300.00190 Bst e)189 6.6 191 Stützpunkteinsätze; kantonale Aufgaben; nachbarliche Hilfeleistung Bei Stützpunkteinsätzen, Wahrnehmung von kantonalen Aufgaben und nachbarlicher Hilfeleistung werden die Kosten gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 zurückgefordert. Zu beachten sind die Feuerwehrweisungen und Merkblätter der Gebäudeversicherung des Kantons Bern sowie Verträge/Leistungsvereinbarungen mit derselben. In Ergänzung zu den Feuerwehrweisungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern kommt bei nachbarlicher Hilfeleistung der Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit der Feuerwehren in der Region Bern vom Juni 2009 zur Anwendung.

SCHUTZ UND RETTUNG BERN: Zivilschutz sowie Logistik und Infrastruktur 192 FFG; BSG 871.11 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 101/2002 vom 14. März 2002 7.1 Zivilschutz 7.1.1 Für den Einsatz von Zivilschutzdienstleistenden zugunsten der Gemeinschaft, z.B. im Zusammenhang mit Grossanlässen, wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner der Restbetrag, welcher der Gemeinde nach Abzug des Bundes- und Kantonsbeitrages anfällt, inkl. eines Zuschlages (in der Regel 50%) für den Verwaltungsaufwand, in Rechnung gestellt. 7.1.2 ...193 7.2 Logistik und Infrastruktur194 Für das Überlassen von Unterkünften, Räumen, Arealen Zeittarif II–IV und Material an Truppen der Armee, gelten die Bestimmungen und Tarife in den jeweils gültigen Ergänzungen des Verwaltungsreglements der Schweizer Armee (VRE)195 . Leistungen der Gemeinde, die nicht im VRE enthalten sind, werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

196 AMT FÜR UMWELTSCHUTZ 197 8.1 Grundsatz Gebührenpflichtig ist grundsätzlich jede Amtshandlung, unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:

  1. Kontrollen oder Messungen, die das Amt von sich aus oder auf Grund einer Anzeige ausserhalb von Routinekontrollen vornimmt, sofern das Messergebnis zu keiner Beanstandung Anlass gibt;

  2. Beantwortung von allgemeinen Anfragen sowie Auskünfte und Beratungen, die unter den Informations- und Beratungsauftrag gemäss Artikel 6 USG198 fallen;

  3. Erhebungen über die Umweltbelastung nach Artikel 44

  1. …200 8.2 201 Feuerungskontrolle 8.2.1 Feuerungskontrolle (Routinekontrolle) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, pro Anlage 92.00 zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz; SR 814.01 199 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz; SR 814.01 200 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; neu Ziff. 4.1 Bst. g 201 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0578/2010 vom 7. April 2010 8.2.2 …202 8.2.3 Jede weitere Messung der gleichen Heizung bei Brennstoff 19.00 8.2.4 Feuerungskontrolle (Nachkontrolle) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, pro Anlage 124.00 8.2.5 …203 8.2.6 Jede weitere Messung der gleichen Heizung bei Brennstoff 19.00 8.2.7 Feuerungskontrolle (Routinekontrolle) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 351 kW bis C, pro Anlage 147.00 8.2.8 …204 8.2.9 Jede weitere Messung der gleichen Heizung bei Brennstoff 32.00 8.2.10 Feuerungskontrolle (Nachkontrolle) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 351 kW bis C, pro Anlage 165.00 8.2.11 …205 8.2.12 Jede weitere Messung der gleichen Heizung bei Brennstoff 32.00 8.2.13 Feuerungskontrolle (Routinekontrolle) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW sowie für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 351 kW bis 1 MW Anlage Zeittarif II–IV 8.2.14 Feuerungskontrolle (Nachkontrolle) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW sowie für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 351 kW bis 1 MW Anlage Zeittarif II–IV 8.2.15206 Anlagebedingter oder durch den Betreibenden verursachter Mehraufwand sowie Kontrollen auf Wunsch des Anlagebetreibenden Zeittarif II–IV 8.2.16207 Periodische Feuerungskontrolle Holz- und Kohle- gemäss Artikel 13 LRV; Handbeschickte Feuerung 269.00 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0578/2010 vom 7.

    April 2010 8.2.17208 Periodische Feuerungskontrolle Holz- und Kohle- gemäss Artikel 13 LRV; Automatisch beschickte Feuerung 248.00 8.2.18209 Nachkontrolle Holz- und Kohle-Zentralheizungen gemäss Artikel 13 LRV; Handbeschickte Feuerung 253.00 8.2.19210 Nachkontrolle Holz- und Kohle-Zentralheizungen gemäss Artikel 13 LRV; Automatisch beschickte Feuerung 232.00 8.2.20211 Abnahmekontrolle Holz- und Kohle- gemäss Artikel 13 LRV; Handbeschickte Feuerung 316.00 8.2.21212 Abnahmekontrolle Holz- und Kohle- gemäss Artikel 13 LRV; Automatisch beschickte Feuerung 296.00 8.2.22213 Klage-Kontrolle Holz- und Kohle-Zentralheizungen Nach Aufwand gemäss Artikel 13 LRV; 8.2.23214 Kosten Qualitätskontrolle/Messung Nach Vorgabe der nationalen QS-Stelle für Emmissionsmessung en 8.3 Emissionskontrolle Industrie und Gewerbe 8.3.1215 Emissionskontrolle Luft 8.3.1.1 Tankstellen Zeittarif II–IV

  2. Grundtarif 230.00

  3. pro Zapfhahn 55.00 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1937/2003 vom 17. Dezember 2003 8.3.1.2 Übrige Anlagen Zeittarif II–IV 8.3.2 Abwasserkontrolle Zeittarif II–IV 8.3.3 Verfügung auf Sanierung bestehender Anlagen 100.00–500.00 8.4 Lärmschutz 8.4.1 Ermittlung Aussenlärmimmissionen Zeittarif II–IV 8.4.2 Verfügung auf Sanierung bestehender Anlagen 100.00–500.00 8.5 Baubewilligungsverfahren Prüfung von Baugesuchen, Voranfragen zu Baugesuchen, Verfahren gemäss dem Gesetz vom 4. November 1992216 über Arbeit, Betriebe und Anlagen Zeittarif I–V 8.6 Fleischkontrolle 217 8.6.1 …218 8.6.2 …219 8.6.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Tierspital220 ) 8.6.3.1 …221 8.6.3.2 Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden und die einen Aufwand verursachen, der über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht

  4. …222

  5. für tierärztliche Verrichtungen Zeittarif V 8.7 Weitere Gebühren 8.7.1 Prüfung von Gesuchsunterlagen und deren Zeittarif II–IV Beantwortung 8.7.2 Mitberichte und Koordinationsaufgaben im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen Zeittarif II–V 8.7.3 Gutachten und technische Untersuchungen (Expertisen) Zeittarif II–IV 8.7.4 Vorbereitung und Erlass von Verfügungen 100.00–500.00 8.7.5 Ersatzvornahmen Zeittarif II–IV Stichproben, Kontrollen und Messungen, die das Amt Zeittarif II–IV von sich aus oder aufgrund von Klagen vornimmt, wenn dabei festgestellt wird, dass materielle Umweltvorschriften verletzt werden.

216 BSG 832.01 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; neu Ziff. 4.13

223 Leistungen der Kantonspolizei 9.1 Leistungen der Kantonspolizei Die über den ordentlichen Polizeidienst kant. Tarif228 (Grundversorgung)224 225 hinausgehenden Leistungen, welche die Kantonspolizei namentlich bei kommerziellen Veranstaltungen im Bereich der Sicherheit und des Verkehrs erbringt, sind von den Veranstalterinnen und Veranstaltern zu tragen.226 Die Kosten bemessen sich nach dem Zeittarif der Kantonspolizei gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 22. Februar 1995227 über die Gebühren der Kantonsverwaltung.

229 ...

230 AMT FÜR ERWACHSENEN- UND KINDESSCHUTZ 231 / ERBSCHAFTSAMT 11.1 Gebühren im Erwachsenen- und kant. Tarif233 Kindesschutzbereich 232 11.2 234 Testamentsdienst 11.2.1 Eröffnung letztwilliger Verfügungen Zeittarif III 11.2.2 Einladungen, Bestellen von Registerauszügen, Begleitschreiben zu Versand usw. Grundgebühr je Schreiben 25.00 Zuschlag je angefangene Seite 15.00 11.2.3 Testamentsauszüge Zeittarif III 11.2.4 Erbenschein 200.00 11.2.5 Willensvollstreckerbescheinigungen 150.00 11.2.6 Zustellung der eröffneten Verfügung an Notarin und Notar oder zur Aufbewahrung ans Stadtarchiv 25.00 11.2.7 Weitere Bescheinigungen im Zusammenhang mit Testamentseröffnungen 50.00

Art. 61 Abs. 2 PolG; BSG 551.1 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 191/2014 vom 24. April 2014

227 Gebührenverordnung (GebV); BSG 154.21 228 Gebührenverordnung (GebV); BSG 154.21 229 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-933 vom 4. Juli 2018 230 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; bisher Anhang IV Ziff. 1 Verordnung vom 17. Januar 1996 über die Gebühren und Entschädigungen im Vormundschaftswesen (GEVV; BSG 213.361 ) 11.2.8 Registrierung bei Notarin und Notar hinterlegte Testamente/Erbverträge 50.00 11.2.9 Übertrag Eröffnung Testament/Erbvertrag an Notarin und Notar 50.00 11.2.10 Testament deponieren 50.00 11.2.11 Testament ergänzen / auswechseln 20.00 11.2.12 Testament zurückziehen (Versand) 50.00 11.2.13 Erbverträge deponieren (je Vertrag) 75.00 11.2.14 Erbverträge ergänzen / auswechseln 30.00 11.2.15 Erbverträge zurückziehen (Versand) 50.00 11.2.16 Verursachen Dienstleistungen der Ziffern 11.2.1 – 11.2.15 einen ausserordentlichen Aufwand, kann ein Zuschlag nach Aufwand erhoben werden. Zeittarif III 11.3 235 Teilung und Liquidation kleiner Erbschaften, 236 Inventaranordnungen und übrige dem Erbschaftsamt zugewiesene Aufgaben 11.3.1237 Erbteilungen und Erbschaftsabrechnungen werden durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz in der Regel nur bei Nachlassvermögen unter Fr. 30 000.00 vorgenommen. Die Gebühr für Erbteilungen und Erbschaftsabrechnungen beträgt 3 % des Nachlasses bzw. Teilungsvermögens. Für besonders arbeitsintensive Teilungen und Abrechnungen wird nebst der Gebühr von 3 % ein Zuschlag nach Aufwand berechnet. Zusätzlich sind sämtliche Auslagen zu erstatten. Zeittarif III–V 11.3.2238 Inventaranordnungen (ohne Vertretung / mit Vertretung) Bei einem Rohvermögen von: o. V. m. V. über 25 000.00 bis 200 000.00 100.0 200.00 über 200 000.00 bis 500 000.00 0 300.00 über 500 000.00 bis 1 000 000.00 150.0 400.00 über 1 000 000.00 bis 2 000 000.00 0 600.00 über 2 000 000.00 200.0 1000.0

0 300.0

500.0

geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 351/2013 vom 29. August 2013 237 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 351/2013 vom 29. August 2013 238 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 351/2013 vom 29. August 2013 Vorbereitungsarbeiten bei der Anordnung eines Inventars bei einem Rohvermögen bis 25 000.00 gebührenfrei über 25 000.00 bis Fr. 200 000 über 200 000.00 bis 500 000.00 75.00 über 500 000.00 bis 1 000 000.00 100.00 über 1 000 000.00 bis 2 000 000.00 150.00 über 2 000 000.00 250.00 11.3.3239 Übrige dem Erbschaftsamt zugewiesene Aufgaben Zeittarif III-V (namentlich Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Erbschaftssteueranzeigen, Verrechnungssteuerrückforderungen in Erbfällen, öffentliche Ausschreibung möglicher erbberechtigter Personen) 11.4 240 Siegelung, Entsiegelung, Sperrverfügung 11.4.1 Siegelung Bei einem Rohvermögen von: 00.00 bis 10 000.00 0.00

001.00 bis 25 000.00 50.00

001.00 bis 50 000.00 120.00

001.00 bis 100 000.00 150.00 100 001.00 bis 200 000.00 200.00 200 001.00 bis 300 000.00 250.00 300 001.00 bis 400 000.00 300.00 400 001.00 bis 500 000.00 350.00 500 001.00 bis 750 000.00 400.00 750 001.00 bis 1 000 000.00 450.00

000 001.00 bis 2 000 000.00 500.00 über 2 000 000.00 600.00 11.4.2 Entsiegelung Bei einem Rohvermögen von: 00.00 bis 10 000.00 0.00

001.00 bis 25 000.00 50.00

001.00 bis 50 000.00 80.00

001.00 bis 100 000.00 100.00 100 001.00 bis 200 000.00 120.00 200 001.00 bis 300 000.00 140.00 300 001.00 bis 400 000.00 160.00 400 001.00 bis 500 000.00 180.00 500 001.00 bis 750 000.00 200.00 750 001.00 bis 1 000 000.00 220.00

000 001.00 bis 2 000 000.00 240.00 über 2 000 000.00 260.00 11.4.3 Sperrverfügungen und Aufhebung von Sperrverfügungen ab einem Rohvermögen von Fr. 10 001.00 11.4.4 Ausserordentlicher Aufwand Ist der Aufwand für eine Siegelung, Entsiegelung, Sperrverfügung und deren Aufhebung ausserordentlich gross Zeittarif III 11.4.5 Nachforschungen nach Erben Zeittarif III 11.5 241 Ambulante Jugendhilfe 239 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 351/2013 vom 29. August 2013 verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1783/2012 vom 5. Dezember 2012; bisher Anhang IV Ziff. 3.2

  1. Kinderzuteilungsbericht z.Hd. der Gerichtskreise Zeittarif II–IV Maximal 1 500.00

  2. gerichtlich angeordnete und freiwillige begleitete Besuchssonntage (getrennt lebende Familien) pro Erwachsene 20.00

  3. pro Kind 15.00

242 BAUINSPEKTORAT 12.1 Bauwesen 12.1.1 Grundgebühren im Baubewilligungsverfahren in Abhängigkeit der voraussichtlichen Baukosten, umfassen die Prüfung und Behandlung des Baugesuchs inkl. Baukontrolle. Bei berechtigten Zweifeln an der im Baugesuch angegebenen Bausumme kann das Bauinspektorat nach Abschluss der Bauarbeiten Einsicht in die Bauabrechnung verlangen und die Grundgebühren auf Grund der effektiven Bausumme anpassen.

242 verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-933 vom 4. Juli 2018; bisher Anhang II Ziffer 3 Bausumme Grundgebühr Für jede weitere (Fr.) (Fr.) Fr. 1000.00 Bausumme (Fr./Fr. 1000.00) 260.00 9.720

– 10 000.00 650.00 7.780

000.00

040.00 5.530 100 000.00

870.00 4.665 250 000.00

035.00 3.265 500 000.00

665.00 2.335

000 000.00

000.00 1.995

000 000.00

990.00 1.605

000 000.00

420.00 1.190

000 000.00

960.00 0.810

000 000.00

905.00 0.390

000 000.00 12.1.2 Grundgebühr für Vorhaben ohne 260.00–520.00 bewilligungspflichtige Baukosten wie Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sowie Nutzungsänderung und dergleichen 12.1.3 Reduktionen der Grundgebühr nach Ziffer 12.1.1 (Mindestgebühr: je Fr. 250.00): 12.1.3.1 bei Rückzug des Baugesuchs: Reduktion um 50–75% (je nach Verfahrensstand) 12.1.3.2 bei Verzicht nach erteilter Bewilligung: Reduktion um 40% 12.1.3.3 im Falle eines Bauabschlags: Reduktion um 40% 12.1.3.4 bei Bewilligung als generelle Baubewilligung: Reduktion um 50% 12.1.3.5 bei Vorliegen einer rechtskräftigen generellen Baubewilligung: Reduktion um 20% 12.1.4 Vervollständigung der Unterlagen, je Schreiben 50.00–310.00 12.1.5 Anträge an kantonale Behörden 50.00–310.00 12.1.6 Ausnahmegesuche (Entscheid durch Gemeinde oder Antrag z. H. kantonaler Behörden) 105.00–5185.00 12.1.7 Projektänderungen (während und nach 260.00 abgeschlossenem Bewilligungsverfahren); Zuschlag bis zu 50% der Grundgebühr Ziffer 3.1.1), mindestens aber 12.1.8 Vorbereitung und Durchführung von Einigungsverhandlungen 155.00–1035.00 12.1.9 Prüfungen gemäss Umweltschutzvorschriften (werden nach dem Tarif des Amtes für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle243 in Rechnung gestellt) 12.1.10 Ausserordentlicher Aufwand im Baubewilligungs- und Zeittarif III–V Baukontrollverfahren wie:

  • Aufwändige Bereinigungssitzungen mit Gesuchsteller

  • Ergänzen der Baugesuchsunterlagen

  • Weitere Eingaben im laufenden Gesuch

  • Besichtigungen

  • zusätzliche Profilkontrollen 12.1.11 Entscheid über ein Gesuch um vorzeitigen Baubeginn 105.00–520.00 12.1.12 Voranfragen Zeittarif III–V 12.1.13 Rückweisung eines Gesuchs wegen schwerwiegender 105.00–1035.00 Mängel 12.1.14 Verlängerung der Baubewilligung 105.00–1035.00 12.1.15 Arbeiten in Zusammenhang mit Abweichungen von Zeittarif III–V der Baubewilligung (z.B. erhöhter Kontrollaufwand, zusätzliche Profilkontrolle, Wiederholung von Abnahmen) 12.1.16 …244 12.2 Aussen- und Strassenwerbung 12.2.1 Erteilen einer Bewilligung, einmalige Gebühr für Eigenreklamen, flächenabhängig 105.00–2590.00 12.2.2 Erteilen einer Bewilligung, einmalige Gebühr für 415.00–10 370.0 Fremdreklamen, flächenabhängig 0 12.2.3 Abweisung eines Reklamegesuchs und Verfügung über die Entfernung einer rechtswidrig aufgestellten 105.00–1245.00 Reklame, nach Aufwand 12.2.4 Konzessionsgebühr für Reklamen auf öffentlichem Umsatztarif Grund 12.3245 12.4 Zivilschutz 243 Anhang IV Ziff. 4 244 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 314/2006 vom 22. Juni 2006 12.4.1246 12.4.2247 12.4.3 Schutzraumkontrolle248 100.00–520.00 12.5 Brandschutz 12.5.1 Formulierung der Brandschutzauflagen (inkl. erstmalige Kontrolle) 50.00–5185.00 12.6 12.6.1 Gesuche um Erteilung der Bewilligung für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, Bearbeitung und Antrag z.H. der kantonalen Behörden 50.00–310.00 12.6.2 …249 12.7 Verschiedenes 12.7.1 Feststellungsentscheide über nicht gebührenfrei bewilligungspflichtige Massnahmen 12.7.2 Verfügungen auf Wiederherstellung des 105.00–1035.00 rechtmässigen Zustands 12.7.3 Handlungen nach abgeschlossenem Zeittarif II–IV Bewilligungsverfahren (Nachkontrollen usw.) 12.7.4 Erstellung von Amtsberichten für kantonale und Bundesbehörden ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens:

12.7.4.1 Bei Kenntnis der Baukosten: 30% der Grundgebühr im mind. 260.00 Baubewilligungsverfahren (Ziff. 12.1.1) 12.7.4.2 Bei Fehlen der Baukosten Zeittarif II–V 12.7.5 Erstellung von Unterlagen im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Dritter Zeittarif II–V 12.7.6 Einsichtnahme in das Mikrofilm-Archiv 12.7.6. Grundgebühr für Einsichtnahme (inkl. 5 Kopien/Scans) 50.00 1250 12.7.6. 2251 12.7.6. 3252 12.7.6. ab 6 Kopien/Scans Zeittarif II 4253 12.7.7 Reproaufträge aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 314/2006 vom 22. Juni 2006 Die Kosten der Reprofirmen werden von diesen direkt in Rechnung gestellt. 12.7.7.1 Grundgebühr für die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen für das Erstellen von 60.00 massstabgetreuen Pausen oder Kopien 12.7.7.2 Zuschlag je Plan 20.00 12.7.7.3 Zuschlag für besonders zeitaufwendige Geschäfte 30.00 12.8 Überprüfung von Turmdrehkranen 12.8.1 Überprüfung von Turmdrehkranen nach jeder Montage Zeittarif III–IV gemäss Artikel 12 des städtischen Reglements über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten. Verrechnung nach effektivem Zeitaufwand. 12.8.2 Pauschale pro Kranabnahme für Administration, Km- Entschädigung sowie Bereitstellen der Kranwaage 50.00–105.00 12.8.3 Kontrolle und Rechnungsstellung an Unternehmer 50.00–105.00 Anhang IV254 Gebührentarif der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 255 Nachstehend sind ausschliesslich die Gebühren für hoheitlich erbrachte Leistungen aufgeführt. Leistungen im nichthoheitlichen Bereich erfolgen auf vertraglicher Basis und sind gemäss vertraglicher Vereinbarung zu entgelten.

… 256

… 257

Familie & Quartier Stadt Bern 258 3.1 Tagesstätten 3.2 … 259

SCHULAMT 4.1 Tagesschulen

GESUNDHEITSDIENST 5.1 Schulärztlicher Dienst 5.2 Wohnungsinspektion

… 260

SPORTAMT UND ZENTRALER DIENST BAU UND UNTERHALT 7.1 Ausserschulische Raumbewirtschaftung bei kantonalisierten Schulbetrieben 7.2 261 Badebetriebe

… 262

… 263

Familie & Quartier Stadt Bern 264 3.1 Tagesstätten (Kinderkrippen und Tagesheime) sep. Tarif 254 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2025-149 vom 26. Juni 2025 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; neu Anhang III Ziff. 11 257 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009 258 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-103 vom 30. Januar 2019 259 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1783/2012 vom 5. Dezember 2012 260 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2025-149 vom 26. Juni 2025 verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 376/2009 vom 18. Juni 2009; neu Anhang III Ziff. 11 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-103 vom 30. Januar 2019 3.2 … 265

SCHULAMT sep. Tarif 266 4.1 Tagesschulen

GESUNDHEITSDIENST 5.1 Schulärztlicher Dienst Gebühren für angeschlossene Institutionen kant.Tarif 267 5.2 Wohnungsinspektion ab 2. Beratung Zeittarif III

… 268

SPORTAMT UND ZENTRALER DIENST BAU UND UNTERHALT 7.1 Ausserschulische Raumbewirtschaftung bei kantonalisierten Schulbetrieben Bearbeitungsgebühr pro Fall 25.00 7.2 269 Badebetriebe 7.2.1 Durchreisende Fahrende 7.2.1.1 Überlassung von Boden und Einrichtungen, pro Wohnwagen, pro Tag 5.00 7.2.1.2 Aufräumarbeiten Zeittarif I–III 7.2.2 Gebühren für das Erbringen von Leistungen bei Veranstaltungen 7.2.2.1 pro Mitarbeiter/Mitarbeiterin Zeittarif I–III 265 verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1783/2012 vom 5. Dezember 2012; neu Anhang III Ziff. 11.5 266 Tarif der Beiträge für die Benutzung von freiwilligen Tagesschulangeboten (Gemeinderatsbeschluss 13.3.1996, SSSB 432.221.1 ) i. V. mit dem Reglement über freiwillige Tagesschulangebote an den städtischen Volksschulen in Bern (SRB 7.5.1992, SSSB 432.221 ) 267 Verordnung vom 8. Juni 1994 über den schulärztlichen Tarif (aufgehoben) 268 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2025-149 vom 26. Juni 2025 Anhang V270 Gebührentarif der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 271

272 SIGNALISATION 1.1 Pauschalmieten für Signale und Absperrgitter durch den Bereich «Signalisation» aufgestellt 1.2 Pauschalmieten für Signale und Absperrgitter durch die Veranstalterinnen und Veranstalter aufgestellt 1.3 Pauschalen der Signalisation für den Bundesplatz (pro Veranstaltung)

273 GEOINFORMATION STADT BERN 274 2.1 Arbeiten im Rahmen der amtlichen Vermessung 2.2 Ingenieur Vermessungsarbeiten 2.3 Daten- und Planbearbeitung

275 TIEFBAUAMT 3.1 Nutzung öffentlichen Bodens 3.2 Grabenkontrollen 3.3 Aussergewöhnliche Aufwendungen (Begehungen, Bauplatzinstallationskontrollen etc.) 3.4 Erstellen von Gutachten für Strafverfahren 3.5 Verkehrsingenieurarbeiten 3.6 Durchführung von Verkehrserhebungen 3.7 Aufbereiten von Verkehrszählungsdaten

276 STADTGRÜN 277 4.1 278 Friedhof- und Bestattungsgebühren 279 280

281 GENERALSEKRETARIAT Tarif/Franke n

282 SIGNALISATION geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-452 vom 3. April 2019 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1666/2012 vom 14. November 2012 278 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 276/2002 vom 19. September 2002 279 gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 483/2007 vom 25. Oktober 2007 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 483/2007 vom 25. Oktober 2007; bisher Anhang II Ziff. 8 1.1 Pauschalmieten für Signale und Absperrgitter durch den Bereich «Signalisation» aufgestellt 1.1.1 Bis zu 3 Signalisationseinheiten 283 und 2 Aushleihtagen 284 220.00 1.1.2 Bis zu 5 Signalisationseinheiten und 2 Ausleihtagen 270.00 1.1.3 Bis zu 15 Signalisationseinheiten und 2 Ausleihtagen 450.00 1.1.4 Bei mehr als 15 Signalisationseinheiten erfolgt die Verrechnung gemäss Offerte SIB (Arbeitsaufwand, Fahrzeugkilometer und eine Materialausleihgebühr). In diesen Fällen beträgt die Materialausleihgebühr pro Stück und Tag:

  1. Signale 1.90

  2. Absperrgitter 3.00

  3. Batterielampen 2.00

  4. Gummikegel 0.65 1.1.5 Bei mehr als 2 Ausleihtagen wird zusätzlich zur jeweiligen Pauschale nach Ziffer 1.1.1–1.1.4 die Materialausleihgebühr 285 pro Stück/Tag verrechnet. 1.1.6 Zusätzlicher Arbeitsaufwand (zum Beispiel Abdecken der Signale oder Parkuhren). Zeittarif I/II 1.2 Pauschalmieten für Signale und Absperrgitter (durch die Veranstalterinnen und Veranstalter aufgestellt) 1.2.1 Bereitstellung von 1 bis 3 Signalisationseinheiten 50.00 1.2.2 Bereitstellung von 4 bis 9 Signalisationseinheiten, inkl. 1 Std. Material einlagern, ohne Materialausleihe pro Stück/Tag 74.00 1.2.3 Ab 10 Absperrgittern werden der Arbeitsaufwand und die Zeitaufwand Materialausleihgebühr pro Stück/Tag verrechnet I/II 1.3 Pauschalen der Signalisation für den Bundesplatz (pro Veranstaltung) 1.3.1 Ganzer Bundesplatz 3350.00 1.3.2 Ganzer Bundesplatz mit Sperre Bundes-/Kochergasse 4020.00 1.3.3 Ganzer Bundesplatz mit Umzug Genfergasse 3900.00 1.3.4 Halber Bundesplatz 1850.00 1.3.5 Halber Bundesplatz mit Umzug Genfergasse 2400.00 1.3.6 Viertel Bundesplatz 850.00 1.3.7 Viertel Bundesplatz mit Umzug Genfergasse 1400.00 1.3.8 Zusätzliches Material innerhalb der Sperren wird gemäss

Ziffer 1 .1 verrechnet

286 GEOINFORMATION STADT BERN 287 283 Signalisationseinheiten sind: Signale, Absperrgitter (mit Batterielampe) und Gummikegel 284 Als Ausleihtage gelten die gesamte Ausleihzeit ohne Aufstellungs- bzw. Abholungstag und ohne Rückgabetag . 285 Als Ausleihtage gelten die gesamte Ausleihzeit ohne Aufstellungs- bzw. Abholungstag und ohne Rückgabetag. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-452 vom 3. April 2019 2.1 Arbeiten im Rahmen der amtlichen Vermessung eidg./kant. Tarif 288 Zeittarif I–V 2.2 Ingenieur-Vermessungsarbeiten im Rahmen der baugesetzlichen Vorschriften 2.3 Daten- und Planbearbeitung 2.3.1 Ausfertigung von Sonderplänen Zeittarif I–V 2.3.2 Ausfertigung von Übersichtsplänen (je nach Form, Umfang, 30.00–5000.00 Inhalt, Massstab etc.) 2.3.3 Datenabgabe 2.3.3.1 Datenabgabe ab EDV in digitaler Form (pro Datei) 30.00–1600.00 2.3.3.2 Daten ab EDV als Plot (pro m 2 ) 20.00–600.00 2.3.3.3 Herausgabe von Plänen zwecks Herstellung von Repro Zeittarif I–V Produkten

289 TIEFBAUAMT 3.1 Nutzung öffentlichen Bodens 3.1.1 Inanspruchnahme für Bauinstallationen (Monatsgebühr pro m 2 ) 3.1.1.1 Altstadt:

  1. Belagsflächen 8.50

  2. Grünflächen und Chaussierungen 4.00

  3. Hochlage 5.00 3.1.1.2 Übriges Stadtgebiet:

  4. Belagsflächen 4.00

  5. Grünflächen und Chaussieren 2.00

  6. Hochlage 3.00 3.1.1.3 Befristete Verankerungen von Baugruben und Gebäuden (Erdanker / Bodennägel); einmalig, pro Stück 39.00 3.2 Grabenkontrollen 3.2.1 Pauschalen bei Strassenaufbrüchen:

  7. Erteilen einer Grabungsbewilligung inkl. Kontrolle der 750.00 Grabungsarbeiten

  8. Anpassungen/Änderungen bestehender Bewilligungen 100.00

  9. Kontrolle von Grabungsarbeiten bei Grabenmeldungen 230.00

  10. Bearbeiten von Planungsinformationen 160.00 288 Verordnung des EJPD vom 9. September 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV; SR 510.622); Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung (KVAV; BSG 215.341.1 ); Verordnung vom 24. Juni 1998 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21 ) 3.3 Aussergewöhnliche Aufwendungen (Begehungen, Zeittarif I-V Bauplatzinstallationskontrollen etc.) 3.4 Erstellen von Gutachten und Strafverfahren Zeittarif III-V 3.5 Verkehrsingenieurarbeiten Zeittarif III-V 3.6 Durchführung von Verkehrserhebungen 3.7 Aufbereiten von Verkehrszählungsdaten 3.7.1 Verkehrszählungsbericht 30.00

290 STADTGRÜN 291 4.1292 Friedhof- und Bestattungsgebühren Einwohnen- Andere de (gemäss

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Bestattungs -reglement)

4.1.1 Grabverwaltungsgebühren 50.00 70.00 4.1.2 Grabplatzgebühren (bei Verlängerung der Vergabedauer pro rata) 4.1.2.1 Reihengräber 4.1.2.1.1 Sargreihengrab, Vergabedauer 20 Jahre 1500.00 2000.00 4.1.2.1.2 Diakonissengrab, Vergabedauer 20 Jahre 0.00 750.00 4.1.2.1.3 Urnenreihengrab, Vergabedauer 20 Jahre 1200.00 1500.00 4.1.2.2 Wahlgräber 4.1.2.2.1 Freie Anordnung 4.1.2.2.1.1 Urnenhaingrab, Vergabedauer 20 Jahre 1800.00 2000.00 3000.00 6000.00 4.1.2.2.1.2 Familien- und Verbundenheitsgrab (Sarg / Urne), (6000.00) (12 000.00 Pro Grabstelle, Vergabedauer 20 Jahre (optional )

Jahre) 4.1.2.2.2 Vorbereitet geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1666/2012 vom 14. November 2012 Urnenthemengrab, Vergabedauer 20 Jahre 4.1.2.2.2.1

- Einzelgrab (inkl. Namensnennung) 950.00

1350.00

- Doppelgrab (inkl. Namensnennung) 1750.00

2550.00

4.1.2.2.2.2 Urnennische inkl. nicht gestaltete Deckplatte, 2000.00 4000.00 4.1.2.3 Kindergräber Grab für Kinder bis 18 Jahre (Sarg / Urne), 4.1.2.3.1 0.00 0.00 Kinder bis 18 Jahre zahlen in allen Reihengräbern sowie in allen Urnenthemengräbern ebenfalls keine Grabplatzgebühren 4.1.2.4 Gemeinschaftsgräber 4.1.2.4.1 Grab für nicht meldepflichtige, zu früh geborene 0.00 0.00 Kinder, Vergabedauer 10 Jahre 4.1.2.4.2 Gemeinschaftsgrab Sarg, Urne oder Aschengruft, 0.00 750.00 4.1.3 Reservationsgebühren 4.1.3.1 Reservationsgebühren pro Jahr (Familien- und 50.00 100.00 Verbundenheitsgrab, pro Grabstelle) 4.1.4 Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (inkl. Erstanlage Grab) 4.1.4.1 Erdbestattung 4.1.4.1.1 Bestattung Sarg in Reihen- oder Wahlgrab 1000.00 1200.00 4.1.4.1.2 Bestattung Sarg in Gemeinschaftsgrab 1000.00 1200.00 4.1.4.1.3 Gleichzeitige Bestattung Exhumationssarg in 0.00 0.00 offenes Grab (Bei der Bestattung eines Exhumationssargs in ein neues Grab richten sich die Gebühren nach den vorangehenden Ziffern.) 4.1.4.2 Urnenbeisetzung (auch Tierurnen) 4.1.4.2.1 Beisetzen Urne in Reihen- oder Wahlgrab 200.00 220.00 4.1.4.2.2 Beisetzen Urne/Asche in Gemeinschaftsgrab 0.00 220.00 4.1.4.2.3 Gleichzeitige Beisetzung jeder weiteren Urne in 100.00 110.00 offenes Grab 4.1.4.3 Sargbestattung / Urnenbeisetzung von Kindern 0.00 0.00 bis 18 Jahre und nicht meldepflichtigen, zu früh geborenen Kindern 4.1.5 Gebühren Grabunterhalt (bei Verlängerung der Vergabedauer pro rata) 4.1.5.1 Reihengrab, Grabunterhalt 20 Jahre 1000.00 1200.00 4.1.5.2 Wahlgräber 4.1.5.2.1 Freie Anordnung 4.1.5.2.1.1 Urnenhaingrab, Grabunterhalt 20 Jahre 1200.00 1400.00 1500.00 2000.00 4.1.5.2.1.2 Familien- und Verbundenheitsgrab, Pro (3000.00) (4000.00) Grabstelle, Vergabedauer 20 Jahre (optional 40 Jahre) 4.1.5.2.2 Vorbereitet Urnenthemengräber 4.1.5.2.2.1

  • Einzelgrab, Grabunterhalt 20 Jahre 650.00 900.00

  • Doppelgrab, Grabunterhalt 20 Jahre 1300.00 1800.00 4.1.5.2.2.2 Urnennische, Grabunterhalt 20 Jahre 320.00 380.00 4.1.5.3 Kindergrab 1000.00 1200.00 4.1.5.4 Gemeinschaftsgräber 4.1.5.4.1 Grab für nicht meldepflichtige, zu früh geborene 0.00 0.00 Kinder, Grabunterhalt 10 Jahre 4.1.5.4.2 Gemeinschaftsgrab (Sarg, Urne oder 200.00 550.00 Aschengruft), Grabunterhalt 20 Jahre 4.1.6 Gebühren Entnahme sterblicher Überreste 4.1.6.1 Sargausgrabung 2500.00 2500.00 4.1.6.2 Urnenausgrabung / Urnenentnahme aus Nische 220.00 / 220.00 / 110.00 110.00 4.1.6.3 Gleichzeitige Ausgrabung jeder weiteren Urne 55.00 55.00 4.1.6.4 Ausgrabung oder Grabverlegung aus wichtigen 0.00 0.00 Gründen im öffentlichen Interesse 4.1.7 Gebühren Namensnennung Gemeinschaftsgrab 150.00 - 150.00 - (abhängig von verwendetem Material) 300.00 300.00 4.2 Bewilligungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem Boden für die Durchführung von Veranstaltungen, mit Ausnahme der Inanspruchnahme von öffentlichem Boden für die Ausübung der ideellen Grundrechte (pro Tag): 293 4.2.1 Zirkus- und Messegelände Allmend 400.00–3000.00 Die zuständige Direktion kann im Namen des Gemeinderats Dritte schriftlich ermächtigen, diese Gebühren im Namen und in Vertretung der Stadtverwaltung zu erheben. 4.2.2 Hyspa-Areal Allmend 200.00–3000.00 Die zuständige Direktion kann im Namen des Gemeinderats Dritte schriftlich ermächtigen, diese Gebühren im Namen und in Vertretung der Stadtverwaltung zu erheben. 4.2.3 Parkanlagen wie namentlich Grosse Schanze, 200.00–1000.00 Kleine Schanze, Brünnenpark 4.2.4 Schlosspark Bümpliz 100.00–500.00 4.2.5 Chilbiplatz Bümpliz (Wiese) 150.00–250.00 4.2.6 Grünanlagen wie namentlich Aarstrasse, 100.00–250.00 Gaswerkareal, Goumoënsmatte, Münsterplattform, N6-Überdeckung

294 GENERALSEKRETARIAT 5.1 Konzessionen für die Sondernutzung öffentlichen Bodens (Verwaltungsvermögen) Die Erteilung von Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch ist Sache der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 295 296 5.1.1 297 Altstadt Jahres- Jahresgebühr gebühr pro m2 Minimale Das Gebiet der Altstadt umfasst die obere Altstadt, die untere Altstadt und die Matte. Die Altstadt endet an den altstadtseitigen Enden der Brücken; im Westen an Bollwerk, Bubenbergplatz und Hirschengraben 5.1.1.1 Verbindungsgänge (ausgenommen Fluchtwege) 73.50 143.50 293 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 483/2007 vom 25. Oktober 2007; bisher Anhang III Ziff. 4.2 294 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 483/2007 vom 25. Oktober 2007; bisher Anhang II Ziff. 8 5.1.1.2 Keller-, Lager-, Werkstatträume und dergleichen 30.50 143.50 5.1.1.3 Luftschutzräume (in Friedenszeiten) 30.50 143.50 5.1.1.4 Warenlifte (grundsätzlich nur bei Lauben zulässig) 143.50 143.50 5.1.1.5 Trafostationen und dergleichen 30.00 150.00 5.1.1.6 Wintergärten, feste Podeste und dergleichen für 100.00- Aussenrestaurants 180.00 5.1.2 298 Übriges Stadtgebiet 5.1.2.1 Verbindungsgänge (ausgenommen Fluchtwege) 30.50 86.50 5.1.2.2 Keller-, Lager-, Werkstatträume und dergleichen 15.00 86.50 5.1.2.3 Luftschutzräume (in Friedenszeiten) 15.00 86.50 5.1.2.4 Warenlifte 86.50 86.50 5.1.2.5 Trafostationen und dergleichen 15.00 75.00 5.1.2.6 Wintergärten, feste Podeste und dergleichen für 80.00- Aussenrestaurants 130.00 5.1.3 299 Ganzes Stadtgebiet 5.1.3.1 Vordächer, Balkone, Erker und dergleichen 15.00 30.50 5.1.3.2 Licht- und Luftschächte, Vor- und Kellertreppen 24.00 59.00 und dergleichen 5.1.3.3 Öltanks und dergleichen 24.00 86.50 5.1.3.4 Stützmauern und dergleichen 3.00-10.00 30.00 Pro Stück Pro Laufmeter 5.1.3.5 Überspannleitungen in Hochlage (einmalig) 7.50 5.1.3.6 Blitzschutzanlagen (einmalig) 104.00 3.00 5.1.3.7 Neue und bestehende Rohrleitungen und Kabel

  1. unterirdisch 3.00

  2. oberirdisch 0.50 5.1.3.8 Mobilfunk-Antennen und dergleichen 150.00–20 0 00.00 5.1.3.9 Vertrieb kommerzieller Presseerzeugnisse auf 500.00 öffentlichem Boden durch Verteil- oder Verkaufskästen (Maximalmasse: B: 45 cm; H: 100 cm; T: 60 cm); 5.1.3.10 Weitervermietung von Kabelschutzrohren durch 3.00 Konzessionärinnen oder Konzessionäre an nicht als Fernmeldeunternehmung konzessionierte Unternehmungen pro m 2 5.1.3.11 Pflanzland auf Terrain, das für Strassen reserviert 0.45–1.10 0.35– ist 0.90 5.1.3.12 Ausarbeitung und Erneuerung von Konzessionen 300.00–2000.00 (einmalig) Anhang VI Gebührentarif der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik

STEUERVERWALTUNG 10.00 1.1 Bescheinigungen über

  • steuerbares Einkommen;

  • steuerbares Vermögen und

  • amtliche Werte 10.00 1.2 Kontoauszüge Inkasso (ab dem 2. Auszug pro Steuerjahr und Steuerart, der erste Auszug ist gebührenfrei) Zeittarif II–III 1.3 Nachschlagen von älterem Aktenmaterial 1.4 Liegenschaftssteuer 1.4.1 ausserordentliche Schatzung 100.00 1.4.2 vorzeitige Eröffnung des amtlichen Wertes 40.00 1.4.3 Grundstückprotokolle 10.00 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. Juni 2000 25 Bst. l, 26 Bst. e, 1. Oktober 2000 f, p und q, Anhang III Ziff. 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8.2 21. September 2000 Anhang III Ziff. 1. Dezember 2000 4.2.7.3, 4.2.7.3.1, 4.2.7.3.2 6. Dezember 2001 Anhang III Ziff. 1.1, 1. April 2002 2.8, 2.11.2 18. Oktober 2001 Anhang III Ziff.4.2 1. Juli 2002

21. Februar 2002 8 Abs. 1; Anhang III 1. August 2002

Ziff. 3 – 3.4.1,

4.2.7.3.2; Anhang VI

Ziff. 1 .1, 1.1.1.2,

1.1.1.4, 1.1.1.6, 1.1.1.7, 1.1.2.2, 1.1.2.4 – 1.1.2.7, 1.1.3.1 –1.1.2.8, 1.1.3.9. – 1.1.3.12,

Ziff. 4ff ., Ziff. 5ff.

14. März 2002 Anhang III Ziff. 15. Oktober 2002 7.3.1, 7.3.3, 7.5.4 19. September 2002 Anhang VI Ziff. 1. Januar 2003 3.1.1.1, 3.1.2.1.1 – 3.1.2.3.2, 3.1.3.1.1 – 3.1.3.2.6, 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.5.1 – 3.1.5.3, 3.1.6.1 – 3.1.6.6 17. Oktober 2002 Anhang III Ziff. 2.6.1 1. Juli 2003 17. September 2003 Anhang VI Ziff. 1. November 2003 3.1.2.1.2 18. Mai 2003 Anhang III Ziff. 4.5 1. Januar 2004 8. Mai 2003 Anhang III Ziff. 6, 1. Februar 2004 Anhang IV Ziff. 4, Anhang VI Ziff. 3, Anhang VIII Ziff. 1 20. Januar 2005 Anhang III Ziff. 2.5, 1. Juni 2005 2.6, 4.3, 6.1 21. Dezember 2005 Anhang III Ziff. 4.5 1. Februar 2006 21. Dezember 2005 Anhang III Ziff. 8.2 1. Juli 2006 27. April 2006 7, Anhang III Ziff. 1. Oktober 2006 5.2 – 5.4 22. Juni 2006 Anhang II Ziff. 3 1. November 2006 25. Oktober 2007 Anhänge II, III, V 1. Februar 2008 8. November 2007 Anhang III Ziff. 2, 4 1. September 2008 und 9 18. Juni 2009 Anhang II Ziff. 5, 1. Oktober 2009 Anhang III Ziff. 2.5, 2.7, 4.1, 4.3, 4.7, 4.9, 4.13, 6.3.3, 8, 8.1, 8.6, 10, 11, Anhang IV Ziff. 1 und 2 7. April 2010 Anhang III Ziff. 8.2 1. Oktober 2010 15. Dezember 2010 Anhang II Ziff. 3.1 1. Januar 2011 6. April 2011 Anhang III Ziff. 4.8 1. Juni 2011 18. Mai 2011 Anhang III Ziff. 4.2.4 1. Juli 2011 21. September 2011 Anhang III Ziff. 5 1. Januar 2012 3. November 2011 Anhang III Ziff. 11 1. März 2012 Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 14. November 2012 Anhang V Ziff. 4 1. Januar 2013 14. März 2013 Anhang V Ziff. 4.1 1. Juli 2013 18. September 2013 Anhang III Ziff. 5 1. Januar 2014 3. April 2014 Anhang III Ziffer 1.1 1. August 2014 24. April 2014 17a (neu), Anhang 1. Oktober 2014 III Ziffer 9 22. Juni 2016 Anhang II Ziffer 2 1. August 2016 Titel 27. April 2017 Anhang III Ziff. 4.2 1. Januar 2018 4. Juli 2018 Anhang II Ziff. 3, 1. August 2018 Anhang III Ziff. 10 und Ziff. 12 30. Januar 2019 Gemeinderatsbe- Anhang IV Ziff. 3 1. März 2019 schluss Nr. 2019-103 3. April 2019 Gemeinderatsbe- Anhang V Ziff. 2 1. Mai 2019 schluss Nr. 2019-452 21. August 2019 Gemeinderatsbe- Anhang III Ziff. 5-7 1. Januar 2020 schluss Nr. 2019- 1117 12. März 2020 Stadtratsbeschluss Anhang II Ziff. 2, 1. August 2020 Nr. 2020-128 Anhang III Ziff. 4, 6, 7, 8 10. Dezember 2020 Stadtratsbeschluss Anhang III 1. Juli 2021 Nr. 2020-491 26. August 2021 Stadtratsbeschluss Anhang III 1.

Mai 2022 Nr. 2021-285 27. Januar 2022 Stadtratsbeschluss 1. Juli 2022 Nr. 2022-29 20. Oktober 2022 Stadtratsbeschluss Anhang III 1. Februar 2024 Nr. 2022-466 26. Juni 2025 Stadtratsbeschluss Anhang IV 1. Januar 2026 Nr. 2025-149 23. April 2026 Stadtratsbeschluss Anhang V 1. September 2026 Nr. 2026-76 64