422.1
Verordnung über die Statistik in der Stadt Bern (Statistikverordnung; STAV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe d der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981; – Artikel 9 Buchstabe b Ziffer 3 und Artikel 13bis Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung vom 13. Juni 20002 über die Organisation der Stadtverwaltung3, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Inhalt und Erarbeitung von Statistiken in der Stadt Bern.
Art. 2 Räumliche Gebiete
Räumliche Gebiete der statistischen Erhebungen sind:
die Stadt Bern;
die Stadtteile, die statistischen Bezirke und die Quartiere;
die Region (Regionalkonferenz Bern-Mittelland, RKBM 4 und die statistische Agglomeration Bern (gemäss Definition des Bundesamts für Statistik).
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 35 Bereich Statistik
Der Bereich Statistik ist die zentrale städtische Fachstelle für Statistik; gegen aussen tritt er als Statistik Stadt Bern auf.
Er führt statistische Erhebungen durch und besorgt die Datenaufbereitung, die Datenanalyse sowie die Datendiffusion für die stadtbernische Statistik.
Er berät andere städtische Verwaltungseinheiten in Fragen der Statistik.
Art. 4 Weitere Statistikstellen
Die städtischen Verwaltungseinheiten können Statistiken im Auftrag des Gemeinderats oder für ihre eigenen Bedürfnisse erstellen.
Sie koordinieren ihre Statistiken mit dem Bereich Statistik 6, sofern sie im Auftrag des Bundes oder des Kantons erstellt werden, zur Veröffentlichung bestimmt sind oder Erhebungen bei Dritten verlangen.
GO; SSSB 101.1
OV; SSSB 152.01; abgelöst durch die OV vom 27. Februar 2001
3. Abschnitt: Statistische Erhebungen
Art. 5 Statistikprogramm
Der Bereich Statistik besorgt7 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungseinheiten die Datensammlung und die Datenaufbereitung für die stadtbernische Statistik.
Dem Bereich Statistik8 obliegt die Führung öffentlicher Statistiken in den folgenden Gebieten:
Bevölkerungsbestand und Bevölkerungsbewegung;
Konsumenten-, Miet- und Baupreise9;
Wohnungsbestand und Wohnbautätigkeit;
Leerstehende Wohnungen und Geschäftslokale;
Handänderungen bei Grundeigentum;
Wahlberechtigte und Wählende;
Bevölkerungs- und Haushaltstruktur;
Erwerbstätigkeit und Pendlerbewegung;
Arbeitslosigkeit;
Arbeitsstätten und Beschäftigte;
Tourismus;
Witterung;
Motorfahrzeugbestand und Strassenverkehrsunfälle;
öffentliche Finanzen.
Die folgenden Direktionen führen in eigener Verantwortung öffentliche Statistiken in den nachstehenden Gebieten10:
Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie: Kriminalität, Sicherheit, Verkehr und Energie;
Direktion für Bildung, Soziales und Sport: Soziales, Bildung, Jugend, Gesundheit und Sport;
Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün: öffentlicher Verkehr;
Direktion für Finanzen, Personal und Informatik: Steuern.
Art. 6 Durchführung eidgenössischer Grosszählungen
Der Bereich Statistik führt11 eidgenössische Grosszählungen in der Stadt Bern durch.
Art. 7 Erhebungen mit verwaltungsexternen Befragungen
Im Auftrag des Gemeinderats können städtische Erhebungen mit verwaltungsexternen Befragungen durchgeführt werden.
Der Bereich Statistik führt namentlich Bevölkerungsbefragungen durch. 12
4. Abschnitt: Statistische Auswertungen
Art. 8 Datenanalysen
Der Bereich Statistik erarbeitet13 statistische Datenanalysen im Hinblick auf allgemeine Berichterstattungen, sozio-ökonomische Studien sowie die Stadt- und Regionalforschung.
Art. 9 Verbreitung und Veröffentlichung der Daten
Der Bereich Statistik vermittelt14 den städtischen Behörden, der Stadtverwaltung und der Öffentlichkeit statistische Informationen.
Er stellt15 die Ergebnisse statistischer Erhebungen in folgenden Formen zur Verfügung:
Medienmitteilungen;
Publikationen (Jahrbuch, Monatsberichte, Kurzberichte, Heftreihen etc.);
Internet;
Dokumentationen, Auskunfterteilung und Auswertungen gemäss besonderen Kriterien.
Statistiken von Verwaltungseinheiten gemäss Artikel 5 Absatz 3 werden dem Bereich Statistik16 zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Eine Veröffentlichung durch die betreffenden Verwaltungseinheiten wird davon nicht berührt.
Art. 10 Dokumentation
Der Bereich Statistik führt17 eine Dokumentation der statistischen Daten über die Stadt Bern in Form von Publikationen, Manuskripttabellen, Mikrofilm und elektronischen Datenträgern.
Die Archivierung der Daten richtet sich nach der Archivverordnung vom 29. August 1995.18
5. Abschnitt: Datenschutz
Art. 11 Bestimmungen für Erhebungen der Statistikdienste
Vom Bereich Statistik19 erhobene Daten dürfen ausschliesslich für statistische Zwecke verwendet werden. Die Verwendung für weitere Zwecke ist zulässig, falls
a. die Befragten ausdrücklich zustimmen oder SSSB 421.21
b. eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt und die Befragten davon Kenntnis haben.
Der Bereich Statistik darf20 auf Datenträger gespeicherte Personendaten (ohne Personenbezeichnungen) an andere Statistikstellen sowie an Forschungs- und Planungsstellen für nicht personenbezogene Zwecke weitergeben. Personen oder Stellen, denen Personendaten übermittelt werden sollen, müssen sich schriftlich verpflichten, diese Dritten nicht bekannt zu geben und den Datenschutz zu gewährleisten.
Art. 12 Bestimmungen für Erhebungen anderer städtischer Verwaltungseinheiten
Zu administrativen Zwecken erhobene Personendaten städtischer Verwaltungseinheiten dürfen von diesen selbst sowie vom Bereich Statistik 21 zu statistischen Zwecken verwendet werden.
Bezüglich der statistischen Verwendung dieser Daten gilt Artikel 11.
6. Abschnitt: Zusammenarbeit im Statistiksystem Schweiz
Art. 13 Zusammenarbeit
Der Bereich Statistik pflegt22 die Zusammenarbeit mit den statistischen Dienststellen des Bundes, derKantone, Städte und Gemeinden. Er vertritt 23 die Stadt Bern in statistischen Kommissionen, Arbeitsgruppen sowie Fachgremien.
Art. 14 Mitgliedschaft
Der Bereich Statistik ist24 Mitglied der Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT) sowie des Kontaktgremiums des Bundesamts für Statistik mit den regionalen statistischen Ämtern (REGIOSTAT).
Art. 15 Charta der öffentlichen Statistik25
Die Arbeit des Bereichs Statistik stützt sich auf die anerkannten Grundsätze der öffentlichen Statistik. Massgebend ist die Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz vom 25. März 2025.26
7. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1086 vom 3. September 2025
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1086 vom 3. September 2025 Bern, 6. Dezember 2000 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 1. Dezember 2004 Ingress, 5 Abs. 2 1. Januar 2005 und 3, 7, 15 11. Dezember 2013 2-15 1. Januar 2014 3. September 2025 Gemeinderatsbe- Art. 15 1. November 2025 schluss Nr. 2025- 1086 6