521.1

Verordnung über die Führung bei Katastrophen und in Notlagen (Katastrophen- und Notlagenverordnung; FKN)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 22 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 24. Juni 20041; – Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 20042 über den Bevölkerungsschutz; – Artikel 98 Absatz 2 und 111 Absatz 2 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19983, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt:

  1. die Notorganisation der Stadt Bern bei Katastrophen und in Notlagen namentlich: 1. Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Führungsorgane und 2. die zu treffenden Vorbereitungsmassnahmen;

  2. die Ersatzorganisation des Gemeinderats.

Art. 2 Begriffsbestimmung

Katastrophen und Notlagen sind überraschend eintretende Ereignisse bzw. unmittelbar drohende Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können oder die den Einsatz von Spezialistinnen oder Spezialisten erfordern.

2. Abschnitt: Notorganisation

Art. 3 Einsatz der Notorganisation

Der Gemeinderat entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Chef des Regionalen Führungsorgans (RFO) über die Bereitstellung der Notorganisation sowie über den Zeitpunkt der Führungsübernahme durch die Gemeinde und informiert hierüber die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter sowie das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM). Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Ist Gefahr im Verzug, kann die Chefin bzw. der Chef oder bei Abwesenheit die Stabschefin bzw. der Stabschef des RFO selbständig die Aufgebote für die Notorganisation erlassen. Sie oder er informiert unverzüglich den Gemeinderat.

KBZG; BSG 521.1

BeV; BSG 521.10

GO; SSSB 101.1

Art. 4 Gemeinderat

Der Gemeinderat:

  1. übernimmt die Führung im Hinblick auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;

  2. stellt die Information der Bevölkerung sicher;

  3. entscheidet über den Einsatz der Notorganisation oder über allfällige Pikettstellungen;

  4. arbeitet mit den vertraglichen Anschlussgemeinden des RFO, sofern diese vom Ereignis ebenfalls betroffen sind, zusammen;

  5. regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Führungsorgane.

Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinderäte angeschlossener Gemeinden gemäss dem Vertrag betreffend Regionales Führungsorgan Bern plus.

Er verfügt über die ausschliessliche Entscheidkompetenz in Bezug auf:

  1. Anforderung von überörtlicher Hilfe;

  2. Kreditfreigabe im Rahmen des vorhandenen Globalkredits bzw. Leisten von Kostengutsprachen;

  3. grossflächige Evakuationen;

  4. grossflächige Einstellung der Grundversorgung (Wasser, Gas, Elektrizität);

  5. Regelung bei Versorgungsengpässen;

  6. Behandlung von grossen Flüchtlingsströmen;

  7. Bedrohung grossen Ausmasses mit terroristischem Hintergrund.

Ist kein Mitglied des Gemeinderats erreichbar, übernimmt die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre (KGS; Art. 12) seine Führungsaufgabe.

Art. 5 Organisation und Auftrag

Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über:

  1. den Gemeinderätlichen Führungsstab;

  2. das RFO;

  3. die Stadtverwaltung und ihre Organisationen des Bevölkerungsschutzes;

  4. vertraglich verpflichtete Teile der Kantonspolizei;

  5. vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen;

  6. die im Fall von überörtlicher Hilfe zugewiesenen Einsatzkräfte (Formationen von Armee, Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz usw.).

Das Handeln der eingesetzten und zugewiesenen Organisationen hat sich an folgenden Zielsetzungen auszurichten:

  1. die Gefährdung der Bevölkerung und der Umwelt zu minimieren oder zu verhindern;

  2. das Schadensausmass für die betroffenen Personen, für die Umwelt und für die Sachwerte zu begrenzen;

c. die überlebenswichtigen Infrastrukturen behelfsmässig sicherzustellen.

Der Gemeinderat kann Sonderstäbe einsetzen.

Art. 6 Gemeinderätlicher Führungsstab

Der Gemeinderätliche Führungsstab besteht aus

  1. der Stadtschreiberin bzw. dem Stadtschreiber;

  2. der Vizestadtschreiberin bzw. dem Vizestadtschreiber;

  3. den Generalsekretärinnen und Generalsekretären;

  4. der Leiterin bzw. dem Leiter Informationsdienst.

Er unterstützt den Gemeinderat in seiner politisch-strategischen Führung durch Beratung und Entscheidvorbereitung oder gemäss den vom Gemeinderat situativ übertragenen Aufgaben.

Art. 7 Regionales Führungsorgan

Das RFO besteht aus:

  1. der Chefin bzw. dem Chef RFO;

  2. den Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleitern der Organisationseinheiten, der operativen Information und des Rechts;

  3. der Stabschefin bzw. dem Stabschef RFO;

  4. den Chefinnen bzw. den Chefs der Führungsgrundgebiete Personelles/ Finanzen, Nachrichten/Lagezentrum, Operationen, Logistik, Planung, Führungsunterstützung.

Es setzt im Ereignisfall die strategischen Absichten und die Vorgaben des Gemeinderats in Weisungen und Aufträgen an die Einsatzkräfte im Schadensraum um. Es entwickelt Handlungsmöglichkeiten, stellt Anträge an den Gemeinderat und koordiniert die Gesamtheit der erforderlichen Massnahmen zur Ereignisbewältigung der im Einsatz stehenden Organisationen.

Der Gemeinderat ernennt die Chefin bzw. den Chef des RFO sowie deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

Die Chefin bzw. der Chef des RFO ernennt die Mitglieder des Organs. Sie/er berücksichtigt wenn möglich Personen aus den verschiedenen Anschlussgemeinden. Sie/er kann zur Ergänzung der Organisation mit privaten Institutionen oder Einzelpersonen Verträge abschliessen.

Der Führungsstandort befindet sich grundsätzlich im Feuerwehrstützpunkt der Berufsfeuerwehr. Im Einsatz entscheidet die Chefin bzw. der Chef des RFO selbständig über die Wahl des Führungsstandorts.

Die Chefin bzw. der Chef des RFO kann im Einsatz oder für die Einsatzvorbereitungen die Mitwirkung von Mitarbeitenden aus den Direktionen der Stadt Bern sowie aus den umliegenden Vertragsgemeinden anordnen und sich von Dritten beraten oder unterstützen lassen. Für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kann er Verträge mit Dritten abschliessen.

Die Chefin bzw. der Chef des RFO ist verantwortlich für eine verhältnismässige Vorbereitung auf Katastrophen und Notlagen. Namentlich stellt er die Aktualität der Gefahrenanalyse, der Einsatzdokumentationen RFO, der Personalplanung und der Ausbildung sicher.

Art. 8 Alarmierung

Die Chefin bzw. der Chef des RFO überwacht die Sicherstellung der Vorbereitung für die Alarmierung der Bevölkerung, der Behörden und der Führungsorgane.

Die Sicherstellung des organisatorischen Vollzugs der Alarmierung obliegt der Abteilung Schutz und Rettung Bern in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei. 4

Art. 9 Controlling

Für das Controlling der Vorbereitungsarbeiten auf Katastrophen und Notlagen (KATANOT) ist ein Sonderstab zuständig.

Der Controllingstab KATANOT besteht aus:

  1. der Direktorin bzw. dem Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern (Leitung);

  2. der Chefin bzw. dem Chef des RFO;

  3. der Stabschefin bzw. dem Stabschef des RFO;

  4. der Leiterin bzw. dem Leiter Informationsdienst;

  5. der Kommandantin bzw. dem Kommandanten der Berufsfeuerwehr sowie der Sanitätspolizei;

  6. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus dem Gemeinderat jeder Anschlussgemeinde des RFO.

Der Controllingstab überprüft periodisch die Zielerreichung der Vorbereitungsarbeiten auf Katastrophen und Notlagen (Planung, Organisation, Alarmierung, Nachbearbeitung, Ausbildung) und bestimmt bei Abweichungen den erforderlichen Korrekturbedarf. Zur Sicherstellung der polizeilichen Aspekte wird der Controllingstab bedarfsweise mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Kantonspolizei ergänzt.

Der Controllingstab sorgt für eine periodische Berichterstattung über Tätigkeit und Zielerreichungsergebnis des RFO an die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden.

Art. 10 Information und Kommunikation

Der gemeindeeigene Informationsdienst berät den Gemeinderat in der strategischpolitischen Kommunikation und setzt seine Informationsstrategie um. 5

Die Kommunikationsstelle des RFO Bern plus stellt die Kommunikation seitens des RFO Bern plus während der Ereignisbewältigung sicher. Sie bereitet namentlich die Information der Bevölkerung vor und koordiniert diese mit den Mediendiensten der Blaulichtorganisationen, dem gemeindeeigenen Informationsdienst sowie anderen zuständigen Stellen der Gemeinde, den Fachorganen des Kantons, Systemführern und Netzbetreibern und allfälligen Mediendiensten von Nachbargemeinden. 6

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-1117 vom 21. August 2019

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1154 vom 30. August 2017

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1154 vom 30. August 2017

Art. 11 Einsatzbereitschaft

Die Direktionen, die Stadtkanzlei und die weiteren Stabsstellen des Gemeinderats sind verantwortlich für die angemessene Bereitschaft ihrer Verwaltungseinheiten und Unternehmen.

3. Abschnitt: Ersatzorganisation des Gemeinderats

Art. 12 Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre

Die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre (KGS) 7 ist die Ersatzorganisation gemäss Artikel 111 Absatz 2 GO8.

Die Leiterin oder der Leiter der KGS informiert unverzüglich:

  1. die Parlamentsdienste und das Regierungsstatthalteramt, sobald die Ersatzorganisation Beschlüsse fassen muss;9

  2. die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats, sobald diese erreichbar sind.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bestehender Erlasse

Die Verordnung vom 5. Dezember 2001 über die Führung in ausserordentlichen Lagen und die Ersatzorganisation des Gemeinderates (Führungs- und Ersatzorganisationsverordnung; FEVO) wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bern, 18. August 2010 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Jürg Wichtermann

Anhang I Ziffer 1 Verordnung vom 29. November 2000 über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenverordnung; KOV); SSSB 152.211

SSSB 101.1

geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2025 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 18. August 2010 Ersterlass 1. Januar 2011 30. August 2017 Gemeinderatsbe- 10 Abs. 1 und 2 1. November 2017 schluss Nr. 2017- 1154 21. August 2019 Gemeinderatsbe- 8 Abs. 2 1. Januar 2020 schluss Nr. 2019- 1117 9. Februar 2025 Gemeindebeschluss Art. 12 1. Juli 2025 6