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Verordnung über den Unterstützungsfonds (Unterstützungsfondsverordnung; UFV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die der Stadt Bern (Stadt) durch verschiedene Personen im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten und am 18. August 1976 im Unterstützungsfonds der damaligen Schuldirektion zusammengefassten Vermögenswerte (Fonds) der ehemaligen Schenkung Wiedenroth (Schenkungsvertrag vom 30. Januar 1939), des ehemaligen Hilfsfonds der städtischen Schuldirektion, des aus den Legaten Frau Jöhr, geborene Bürki, Frau Moser, geborene Tribolet, Herr Erwin von Wattenwyl und Herr Rudolf Stuber gebildeten ehemaligen Fürsorgefonds für arme Primarschüler der Stadt Bern, des ehemaligen Fonds zu einem Ferienheim für bedürftige Kinder und des ehemaligen Jugendfest-Fonds dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. den Zweck des Fonds;

  2. die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung;

  3. die Organisation der Verwaltung.

Art. 2 Stiftungszweck

Der Unterstützungsfonds bezweckt die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen durch sinnvolle Massnahmen, für welche die erforderlichen Mittel auf anderem Weg nicht oder nur schwer beschafft werden können.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.

Art. 4 Verwendung der Mittel

Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können unter Vorbehalt von Absatz 2 sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.

Ein Bestand von 200 000 Franken ist als Stammkapital unantastbar.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

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Art. 5 Verfahren

Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an den Direktionsfinanzdienst der Direktion für Bildung, Soziales und Sport zu richten.

Der Direktionsfinanzdienst trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet über das Gesuch oder leitet dieses mit entsprechendem Antrag an die zuständige Stelle weiter, soweit er nicht selbst für den3 Entscheid zuständig ist.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ausserhalb der Stadtverwaltung können verlangen, dass die zuständige Stelle ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet.

Art. 6 Entscheid über Beitragsgesuche

Über Beitragsgesuche entscheidet4:

  1. der Direktionsfinanzdienst der Direktion für Bildung, Soziales und Sport, wenn im Gesuch nicht mehr als 3000 Franken beantragt werden;

  2. die Direktion für Bildung, Soziales und Sport, wenn im Gesuch mehr als 3000 Franken, aber nicht mehr als 30 000 Franken beantragt werden;

  3. der Gemeinderat, wenn im Gesuch mehr als 30 000 Franken beantragt werden.

Art. 7 Verwaltung

Die Finanzverwaltung verwaltet das Fondsvermögen.

Sie besorgt die Rechnungsführung und erstattet den zuständigen Stellen Bericht.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 über den Unterstützungsfonds der Schuldirektion aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bern, 11. November 2009 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1097/2011 vom 17. August 2011

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1097/2011 vom 17. August 2011

631.46 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 17. August 2011 5, 6 1. Oktober 2011 3