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Verordnung über den Lösch-Fonds (Fondsverordnung Lösch; FVL)
Der Gemeinderat von Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Herrn Heinrich Philipp Lösch mit letztwilliger Verfügung vom 14. Dezember 1888 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Der Fonds bezweckt, die Instandstellung beziehungsweise Restauration der Monumentalbrunnen und Brunnenstandbilder der Stadt Bern zu finanzieren bzw. mitzufinanzieren. Dies sind insbesondere folgende Brunnen: Anna Seiler, Dudelsackpfeifer, Gerechtigkeit, Kindlifresser, Läufer, Moses, Ryffli, Simson, Schützen, Venner, Zähringer.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Ein Stammkapital von 100 000 Franken ist unantastbar.
Für Beiträge aus dem Fonds ist in erster Linie der Vermögensertrag zu verwenden.
In Ausnahmefällen kann auf das Kapital gegriffen werden, allerdings unter dem Vorbehalt des unantastbaren Stammkapitals gemäss Absatz 1.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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Art. 5 Zuständigkeit
Über die Verwendung der Mittel entscheidet:
bis 5000 Franken im Einzelfall pro Kalenderjahr, jedoch höchstens über den Vermögensertrag, die zuständige Direktion;
über 5000 Franken im Einzelfall oder wenn, gemäss Artikel 4 Absatz 3, das Kapital angegriffen wird, der Gemeinderat.
Art. 6 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 7 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 zum Lösch-Fonds aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Bern, 23. Juni 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili
631.52 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 23. Juni 2004 Ersterlass 1. September 2004 3