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Verordnung über den Dr. Ost-Fonds (Fondsverordnung Dr. Ost; FVDO)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Herrn Dr. med. Friedrich Wilhelm Ost mit Testament vom 8. Juni 1919 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Willen des Stifters entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Mit dem Fonds wird die Verbesserung der Wohnverhältnisse in der Stadt bezweckt, und zwar in ähnlicher Weise, wie dies die Gemeinnützige Baugenossenschaft Bern 3 anstrebt.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Das Kapital aus dem Fonds wird der Gemeinnützigen Baugenossenschaft Bern zu einem Zinsfuss von 1 Prozent als Darlehen gewährt.
Der Zinsertrag aus dem Darlehen wird als Beitrag an kinderreiche Familien in Stadtwohnungen oder Wohnungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft ausgerichtet.
Wird die Gemeinnützige Baugenossenschaft aufgelöst, soll das der Stadt gehörende Kapital nebst Zinsen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der wenig bemittelten Bevölkerung verwendet werden.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1 3
Artikel 2 der Statuten der Gemeinnützigen Baugenossenschaft Bern: Zweck der Genossenschaft ist der
Kauf, baurechtsweise Erwerb und Verkauf oder Tausch von Liegenschaften, die Erstellung und Vermietung von Wohn- und anderen Bauten mit günstigen Mietzinsen, besonders in der Altstadt, auch für die Gemeinde, die Kirchgemeinde und für gemeinnützige Institutionen, sowie die Durchführung aller mit diesem Genossenschaftszweck zusammenhängenden Geschäfte.
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Art. 5 Beiträge
Beiträge werden alle drei Jahre ausgerichtet, erstmals Ende 2005.
Die zuständige Direktion erlässt Weisungen über die massgebenden Kriterien und die Vorgehensweise zur Ausrichtung der Beiträge.
Art. 6 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 7 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 zum Dr. Ost-Fonds aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Bern, 18. August 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili
631.65 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 18. August 2004 Ersterlass 1. Oktober 2004 3