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Gemeinderatsbeschluss betreffend Änderungen der Baugesetzgebung auf den 1. Januar 1995; Auswirkungen auf stadtinterne Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren (GRB Nr. 2178/1995)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 134 Absatz 4 Bauordnung1, beschliesst: 1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bericht der Präsidialdirektion vom 20. Oktober 1995 betreffend Änderungen der Baugesetzgebung auf den 1. Januar 1995; Auswirkungen auf stadtinterne Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren. 2. Er erlässt im Sinne von Artikel 134 Absatz 4 Bauordnung2 am Ende folgende besondere Weisung: a. Das Bauinspektorat entscheidet über Gesuche in der Zuständigkeit der «kleinen Gemeinde» (Art. 9 BewD3) b. Das Bauinspektorat ist zuständig für die Prüfung durch die Gemeindeverwaltung und die Überweisung an den Regierungsstatthalter nach
Artikel 17 BewD4und den Antrag an den Regierungsstatthalter nach Artikel 20
Das Bauinspektorat ist zuständig für die Rückweisung von formell mangelhaften Baugesuchen und das Setzen von Fristen nach Artikel 18 Absatz 1 BewD6,
Das Bauinspektorat ist zuständig für die Rückweisung zur Verbesserung materiell ungenügender Baugesuche und für die Verfügung des Rückzugs bei Nichteinhaltung der Frist nach Artikel 18 Absatz 2 BewD7,
Das Bauinspektorat ist zuständig für die Verfügung des Nichteintretens bei wieder eingereichten formell mangelhaften Baugesuchen nach Artikel 18 Absatz 4 BewD8,
Der Stadtbauinspektor legt die amtsinternen Zuständigkeiten für verfahrensleitende Massnahmen fest.
3. Des Beschluss des Gemeinderats Nr. 986 vom 29. April 1970 ist aufgehoben. 4. Er beauftragt die zuständigen Direktionen, bei der Erarbeitung von neuen Bau- und Planungsvorschriften Vorschläge zu unterbreiten für zweckmässige, auf die kantonalen Grundlagen abgestimmte Zuständigkeiten.
BO; SSSB 721.1
BO; SSSB 721.1 725.13 Bern, 31. Oktober 1995 NAMENS DES GEMEINDERATS Die Stadtschreiberin: Elsbeth M. Schaad 2