732.21

Reglement betreffend die Benützung des städtischen Teils des Bahnhofs Bern (Bahnhofreglement; BHR)

Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf

Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung vom

3. Dezember 19981, beschliessen:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Dieses Reglement regelt die Benützung des städtischen Teils des Bahnhofs Bern.

Der städtische Teil des Bahnhofs Bern umfasst die Christoffel- und Neuengass- Unterführungen, ihre Zugänge sowie den oberirdischen Eintrittsbereich der Zugänge im Umkreis von zehn Metern.

Das Reglement hat zum Zweck, die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer des städtischen Teils des Bahnhofs und die Ordnung in diesem Bereich zu gewährleisten sowie die unterschiedlichen Interessen an dessen Nutzung zu koordinieren.

Art. 2 Vorrangige Nutzung und allgemeine Einschränkungen

Der städtische Teil des Bahnhofs dient in erster Linie dem Zugang zu den Zügen und zur Stadt. Andere Nutzungen sind im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen zulässig, soweit sie den vorrangigen Zweck nicht beeinträchtigen.

Zum Schutz des städtischen Teils des Bahnhofs als Verkehrsweg sind in der Christoffel- und der Neuengass-Unterführung sowie in den entsprechenden Zugängen und Eintrittsbereichen die folgenden Nutzungen untersagt:

  1. Versperren von Rettungs- und Fluchtwegen;

  2. Sitzen und Liegen auf Boden und Treppen;

  3. Fahren mit Zweirädern, Skateboards, Rollschuhen und dergleichen auf Rampen, Treppen, in Hallen, Passagen und Unterführungen;

  4. Abstellen von Fahrrädern und anderen Fahrzeugen ausserhalb der vorgesehenen Parkflächen;

  5. Betteln;

  6. Rauchen in den Nichtraucherzonen;

  7. Ungebührliches Verhalten gegenüber anderen Benutzerinnen und Benutzern des städtischen Teils des Bahnhofs;

  8. lautes Abspielen von Tonträgern;

  9. Wegwerfen und wildes Deponieren von Abfall;

  10. Mitführen frei laufender Hunde;

  11. Füttern von Tieren.

GO; SSSB 101.1

Art. 3 Kommerzielle und ideelle Nutzung

Die kommerzielle und ideelle Nutzung im Sinn gesteigerten Gemeingebrauchs bedarf einer Bewilligung.

Die kommerzielle und ideelle Nutzung im Sinn einer Sondernutzung bedarf einer Konzession.

Es findet die Verordnung vom 28. Juni 20002 betreffend die besondere Nutzung öffentlicher Strassen Anwendung.

Art. 4 Kundgebungen

Die Nutzung für Kundgebungen richtet sich nach dem Reglement vom 20. Oktober 20053 und der Verordnung vom 28. Juni 20064 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund.

Art. 5 Kulturelle Nutzungen

Die Nutzung für öffentliche kulturelle Darbietungen (Musik, Theater u.ä.) richtet sich nach der Verordnung vom 22. August 20015 über die kulturellen Strassenaktivitäten in der Gemeinde Bern.

Art. 6 Durchsetzung

Der Gemeinderat kann die Überwachung des städtischen Teils des Bahnhofs sowie die Durchsetzung dieses Reglements ganz oder teilweise dem bahnpolizeilichen Sicherheitsdienst übertragen.

Art. 7 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen.

Er kann insbesondere

  1. die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen gemäss den Artikeln 3–5 und

  2. die Zuständigkeit zur Einreichung von Strafanzeigen gemäss Artikel 7 abweichend von der allgemeinen Ordnung regeln.

Art. 9 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Strassennutzungsverordnung (SNV); SSSB 732.211

Kundgebungsreglement (KgR); SSSB 143.1

Kundgebungsverordnung (KgV); SSSB 143.11

Strassenaktivitätenverordnung (SAV); SSSB 732.211.1 Bern, 22. November 2007 NAMENS DES STADTRATS Der 1. Vizepräsident: Andreas Zysset Der Ratssekretär: Jürg Stampfli Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 1. Juni 2008 angenommen.

Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. Oktober 20086.

Gemeinderatsbeschluss Nr. 1274/2008 vom 20. August 2008 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 1. Juni 2008 Ersterlass 1. Oktober 2008 4