752.11
Verordnung über die Bewilligung für die Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen (Installationsverordnung; InV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf
Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9 Buchstabe r der Gemeindeordnung1,
beschliesst:
1. Abschnitt: Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
Art. 1 Bewilligungspflicht
Die Ausführung von Installationen und Reparaturen im Anschluss an die Verteilanlagen des Gaswerks und der Wasserversorgung der Stadt Bern (GWB) 2 sowie im Bereich des städtischen Kanalisationsnetzes bedürfen einer Bewilligung.
Reine Wartungsarbeiten und Reparaturen an Armaturen und Apparaten ohne Veränderung der Installation bedürfen keiner Bewilligung.
Art. 2 Erteilung der Bewilligung
Zuständig für die Erteilung von Installationsbewilligungen ist die Direktion des GWB 3.
Gegen deren ablehnenden Entscheid, der zu begründen ist, kann binnen 14 Tagen schriftlich und begründet an die Direktion der Industriellen Betriebe 4 rekurriert werden.
Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben gemäss dem Reglement vom 21. Mai 20005 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
2. Abschnitt: Die unbeschränkte Installationsbewilligung
Art. 3 Voraussetzungen
Die unbeschränkte Installationsbewilligung wird einer Installationsfirma nur erteilt, wenn deren Inhaber das Eidgenössische Diplom als Installateur im Gas- und Wasserfach besitzt und die Firma im Hauptberuf betreibt, oder wenn die Firma einen Träger der Bewilligung bezeichnet, der dieses Diplom besitzt und von ihr fest angestellt ist. Der Träger der Bewilligung darf nicht gleichzeitig Inhaber oder Angestellter eines anderen Betriebes sein.
Die Firma muss über eine gut ausgerüstete Werkstätte verfügen und im Handelsregister eingetragen sein.
Der Wohnsitz des Trägers der Bewilligung und der Geschäftssitz der Firma müssen in der Region Bern liegen, so dass die rasche Ausführung von Reparaturen gewährleistet ist.
abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1 neu: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie
GebR; SSSB 154.11
Zur Vermeidung von Härtefällen kann auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der zuständigen Berufsverbände von einzelnen dieser Voraussetzungen abgesehen werden.
Art. 4 Wirkung der Bewilligung
Die Installationsbewilligung berechtigt ihren Inhaber, im Anschluss an die Gas- und Wassermesser Leitungen und Apparate zu installieren, Abwasserinstallationen bis an die Grundleitungen der Kanalisation auszuführen, und solche Installationen zu reparieren.
In der Bewilligung nicht eingeschlossen sind Anlage, Unterhalt und Reparatur der Gas- und Wasserzuleitungen bis zu den Messern, der Messer selbst und der Grundleitungen der Kanalisation; solche Arbeiten dürfen nur im Auftrag der zuständigen Amtsstellen ausgeführt werden.
Art. 5 Geltung der Bewilligung
Die Bewilligung ist unübertragbar.
Sie erlischt, wenn die Installationsfirma in Konkurs fällt oder wenn der Träger der Bewilligung die Firma aufgibt oder sein Anstellungsverhältnis zu ihr auflöst. Im letztgenannten Fall kann jedoch die Direktion des GWB 6 die Bewilligung vorübergehend aufrechterhalten, wenn Aussicht besteht, dass die Firma in absehbarer Zeit einen anderen Träger bekommt.
Die Direktion des GWB7 kann die Bewilligung entziehen, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 3 entfällt oder wenn der Inhaber die für ihn geltenden Vorschriften wiederholt trotz schriftlicher Mahnung verletzt.
Gegen die Entzugsverfügung kann binnen 14 Tagen an die Direktion der Industriellen Betriebe8 rekurriert werden.
Art. 6 Verantwortlichkeit
Der Träger der Installationsbewilligung ist der verantwortliche Leiter aller Installationsarbeiten, die von der Firma ausgeführt werden.
Es ist ihm streng untersagt, Installationsarbeiten an Drittpersonen zu übertragen, die keine Bewilligung besitzen, oder von unberechtigten Drittpersonen ausgeführte Arbeiten in seinem Namen anzumelden.
Art. 7 Reparaturdienst
Treten an Installationen oder Apparaten Störungen auf, so hat der Bewilligungsträger sie auf Verlangen des Abonnenten oder des GWB9 so rasch wie möglich zu beheben.
Er hat alle erforderlichen Reparaturen und Unterhaltsarbeiten auszuführen.
Dem Pikettdienst, der durch den zuständigen Berufsverband organisiert wird, hat er sich anzuschliessen.
neu: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie
3. Abschnitt: Die Bewilligung für Betriebsinstallateure
Art. 8 Voraussetzung und Wirkung
Eidgenössisch diplomierte Installateure des Gas- und Wasserfachs, welche nicht in einer Installationsfirma tätig sind, können eine Bewilligung als Betriebsinstallateure erhalten, sofern sie in dieser Eigenschaft in einem grösseren Betrieb hauptberuflich fest angestellt sind.
Die Bewilligung für Betriebsinstallateure berechtigt zur Ausführung der in Artikel 4 genannten Installationen in den Gebäuden und Anlagen des Betriebes.
Die Bestimmungen der Artikel 5–7 gelten sinngemäss auch für Betriebsinstallateure.
4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Ausführung der Installationen
Bei der Ausführung von Installationsarbeiten sind die geltenden Vorschriften und die Weisungen des GWB10 einzuhalten.
Bei Gas- und Wasserinstallationen sind überdies die jeweils geltenden Leitsätze des Schweizerischen Vereins der Gas- und Wasserfachmänner zu befolgen, bei Abwasserinstallationen diejenigen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen.
Art. 10 Meldepflicht
Die Installationsfirma ist verpflichtet, vor jeder Installation die Genehmigung des GWB 11 einzuholen. Ausgenommen sind Reparaturen an bestehenden Anlagen, welche diese weder erweitern noch verändern.
Die Installation ist dem GWB12 auf einem besonderen Formular anzuzeigen. Für grössere Neuanlagen, Erweiterungen und Veränderungen sind Pläne vorzulegen.
Die Genehmigung erfolgt in der Regel schriftlich. In dringenden Fällen kann der schriftlichen Anzeige eine mündliche Bewilligung vorausgehen.
Art. 11 Kontrolle
Das GWB13 unterzieht die ausgeführten Arbeiten einer Prüfung. Der Installateur hat dieser auf Verlangen des GWB14 beizuwohnen.
Werden infolge von Mängeln Nachprüfungen erforderlich, so kann der Installationsfirma nach Zeitaufwand und gemäss den jeweils geltenden Ansätzen für einen technischen Beamten Rechnung gestellt werden.
Art. 12 Haftung; Kaution
Der Installateur und dessen Firma haften dem GWB 15 für alle Schäden, die diesem aus vorschriftswidrigen oder fehlerhaften Installationen entstehen.
Zur Sicherstellung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem GWB 16 hat die Installationsfirma diesem eine Kaution von 2000 Franken in Form einer Bankgarantie oder Kautionsversicherung zu leisten. Wird die Kaution zur Schadendeckung verwendet, so setzt das GWB17 eine angemessene Frist an, innert welcher sie zu ergänzen ist.
Die Kaution wird ein Jahr nach Erlöschen der Bewilligung frei.
Art. 13 Strafbestimmungen
Jede Widerhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann vom Direktor des GWB18 mit einer Busse von 300 Franken bestraft werden. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Installationsbewilligungen werden grundsätzlich anerkannt. Sie sind aber den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
Art. 15 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft des Kantons Bern in Kraft. Die Grundsätze für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen vom 29. Dezember 1941 und vom 7. November 1952 sind damit aufgehoben.
Bern, 31. März 1971 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Vizepräsident: Gerhart Schürch Der Stadtschreiber-Stellvertreter: Louis Jaquet Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Direktion für Verkehr, Energie und Wasserwirtschaft genehmigt am 16. Juni 1971. In Kraft getreten am 16. Juni 1971.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 21. Mai 2000 2 Abs. 3, Anhang 1. Juli 2000 5