940.2
Marktreglement der Stadt Bern (MR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 24 des kantonalen Gesetzes vom 4. November 19921 über Handel und Gewerbe; – Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 19632, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt das Marktwesen auf öffentlichem Grund in der Gemeinde Bern.
Die Bestimmungen dieses Reglements gelten vorbehältlich abweichender Regelungen sinngemäss für marktähnliche Veranstaltungen auf öffentlichem und dem Gemeingebrauch gewidmetem privatem Grund in der Gemeinde Bern.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Ein Markt im Sinne dieses Reglements ist eine an bestimmten Tagen regelmässig wiederkehrend stattfindende Verkaufsveranstaltung in einem abgegrenzten Gebiet, an welcher Anbieterinnen und Anbieter Lebensmittel oder Waren ausserhalb ihrer Geschäftsräumlichkeiten ab einem Stand oder Verkaufswagen anbieten.
Marktähnliche Veranstaltungen sind Verkaufsveranstaltungen im Sinne von Absatz 1, die als Einzelveranstaltungen für sich selber oder im Rahmen von Festen oder anderen Veranstaltungen stattfinden.
Als marktähnliche Veranstaltungen gelten auch alle ständigen oder periodischen Ausstellungs- und Verkaufsstellen.
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind natürliche oder juristische Personen, denen eine Standplatzbewilligung ausgestellt wurde.
Markthändlerinnen und Markthändler sind natürliche Personen, die gestützt auf eine eigene Standplatzbewilligung oder eine solche einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft (Art. 6) einen Marktstand betreiben.
Art. 3 Bewilligungspflicht
Das Aufstellen von Ständen oder Verkaufswagen auf einem Markt oder an einer marktähnlichen Veranstaltung bedarf einer Bewilligung des Polizeiinspektorats.
HGG; BSG 930.1
abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
Art. 4 Inhalt der Bewilligung
Die Bewilligung zum Aufstellen von Ständen oder zum Betrieb von Verkaufswagen (Standplatzbewilligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur zeitlich begrenzten Inanspruchnahme von öffentlichem oder dem Gemeingebrauch gewidmetem privatem Grund für den Verkauf oder die Bestellungsaufnahme von Lebensmitteln oder Waren.
Standplatzbewilligungen können mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder auf Erneuerung einer Standplatzbewilligung.
Standort und Platzumfang ergeben sich aus der schriftlichen oder mündlichen Anweisung des Polizeiinspektorats.
Art. 5 Bewilligungsarten
Standplatzbewilligungen werden als Tagesbewilligungen oder als Langzeitbewilligungen erteilt.
Langzeitbewilligungen werden, beginnend auf einen Monatsanfang, mindestens für die Dauer eines Monats und längstens für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt.
Langzeitbewilligungen können nach Ablauf ihrer Gültigkeit im Rahmen der Bewilligungsdauer von Absatz 2 erneuert werden.
Art. 6 Sonderregelung für juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften
Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften werden Standplatzbewilligungen nur erteilt, wenn eine natürliche Person als verantwortliche Markthändlerin oder verantwortlicher Markthändler bezeichnet wird, die entweder Gesellschafterin oder Gesellschafter ist, Organstellung aufweist oder zur juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft im Angestelltenverhältnis steht.
Diese natürliche Person nimmt die Aufgaben und Pflichten wahr, die im 2. und 3. Kapitel dieses Reglements umschrieben sind. Sie ist die verantwortliche Ansprechperson gegenüber den in diesem Reglement bezeichneten Behörden.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für marktähnliche Veranstaltungen.
2. Kapitel: Marktordnung
1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten
Art. 7 Teilnahmepflicht
Markthändlerinnen und Markthändler, die aufgrund einer ausgestellten oder zugesicherten Standplatzbewilligung berechtigt sind, am Markt teilzunehmen, sind verpflichtet, die entsprechenden Markttage zu besuchen.
Abwesenheit an zugesicherten oder bewilligten Markttagen ist nur in begründeten Fällen gestattet. Als solche gelten namentlich Krankheit, Unfall, dringende familiäre Angelegenheiten, Ferienabwesenheiten im üblichen Rahmen oder höhere Gewalt.
In Ausnahmefällen ist eine Vertretung nach Rücksprache und mit Zustimmung des Polizeiinspektorats möglich.
Art. 8 Meldepflicht
Markthändlerinnen und Markthändler, die an zugesicherten oder bewilligten Markttagen verhindert sind, haben ihre Abwesenheiten dem Polizeiinspektorat frühzeitig, spätestens jedoch am Vortag, zu melden.
Art. 9 Betriebspflicht
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, ihre Verkaufsstelle an den entsprechenden Markttagen im Rahmen ihrer üblichen Betriebsorganisation während der ganzen Marktdauer zu betreiben.
Art. 10 Tausch, Weitergabe oder Überlassung von Standplatzbewilligungen
Der Abtausch, die Weitergabe oder die Überlassung von erteilten Standplatzbewilligungen an andere Personen ist untersagt.
Vorbehalten bleibt die vorgängige Einwilligung des Polizeiinspektorats.
Art. 11 Offenlegung der Geschäftsverhältnisse und der Betriebsstruktur
Soweit dies für den Vollzug des vorliegenden Reglements notwendig ist, sind Bewerberinnen und Bewerber für Standplatzbewilligungen sowie Inhaberinnen und Inhaber von solchen verpflichtet, gegenüber dem Polizeiinspektorat ihre Geschäftsverhältnisse und ihre Betriebsstruktur offenzulegen.
Auf Verlangen des Polizeiinspektorats sind die hierfür erforderlichen Auszüge aus amtlichen Registern beizubringen.
Art. 12 Kennzeichnung der Marktstände und Verkaufswagen
An allen Ständen und Verkaufswagen sind Name und Wohnort der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers gut sichtbar anzuschreiben.
Art. 13 Werbung
Die Werbung der Markthändlerinnen und Markthändler darf die Kundschaft nicht belästigen und sich auch nicht störend auf den Betrieb der benachbarten Marktstände auswirken. Insbesondere untersagt sind das marktschreierische Anbieten der feilgebotenen Ware oder das aufdringliche Auffordern der Kundschaft zum Kauf.
Der Gebrauch von Lautsprechern, Megaphonen, Tonwiedergabegeräten und dergleichen ist untersagt; vorbehalten bleibt Absatz 3.
Der Gebrauch von Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten an Verkaufsstellen für Tonträger sowie der Gebrauch von Stimmverstärkeranlagen von Verkäuferinnen und Verkäufern, die Demonstrationsstände ('Billiger Jakob') betreiben, kann ausnahmsweise bewilligt werden.
Art. 14 Hundehaltung
Den Markthändlerinnen und Markthändlern ist das Mitführen und Halten von Hunden auf dem ganzen Marktgebiet untersagt.
2. Abschnitt: Vorschriften bezüglich der angebotenen Waren
Art. 15 Warensortiment
Es darf kein anderes als das in der Standplatzbewilligung festgelegte Warensortiment angeboten werden.
Ein Wechsel des Warensortiments ist nur mit Zustimmung des Polizeiinspektorats möglich.
Das Anbieten von Waffen und Jagdgeräten ist auf allen Märkten in der Stadt Bern verboten. Als Waffen und Jagdgeräte gelten insbesondere Spring- und Fallmesser, Selbstschutzgeräte wie Reizstoffsprays, Softair-Guns und Elektroschockgeräte sowie Tierfallen wie Tellereisen und dergleichen.
Art. 16 Darbietung der Ware
Alle angebotenen Waren sind sauber und ansehnlich darzubieten und mit den Detailverkaufspreisen3 anzuschreiben.
Nicht abgepackte Waren, die nach Gewicht verkauft werden, müssen vor der Kundschaft gewogen werden. Die Waagen sind hierfür so aufzustellen, dass die Kundschaft das Gewicht jederzeit ohne weiteres ablesen kann.
Es dürfen nur amtlich geeichte Waagen verwendet werden. 4 5
Art. 17 Lebensmittel allgemein
Lebensmittel jeglicher Art sind nach Massgabe der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung6 7 8 vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen Einflüssen zu schützen. Verdorbene Waren dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden.
Früchte, Gemüse und Fleisch jeder Art müssen für die Kundschaft eine deutlich sichtbare Herkunftsbezeichnung aufweisen.
Art. 18 Pilze
Wild gewachsene Speisepilze dürfen nur nach amtlicher oder amtlich anerkannter Kontrolle verkauft oder abgegeben werden.9
Der Pilzkontrollschein (Begleitschein) muss bei der feilgebotenen Ware für die Kundschaft gut sichtbar aufliegen.10
Eidgenössische Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211); Art. 3 – 9
Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen; SR 941.20, Art. 9
Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung); abgelöst durch die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG); SR 817.0
Eidgenössiche Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV); abgelöst durch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV); SR 817.02
Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal; abgelöst durch die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV); SR 817.024.1
LMV; SR 817.02, Art. 198; abgelöst durch LGV
Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Speisepilze (Pilzverordnung, VSp); abgelöst durch die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speisepilze und Hefe (SR 817.022.106) 3. Kapitel: Marktorganisation
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 19 Festlegung des Marktgebiets
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 11 bestimmt die Strassen und Plätze, auf denen die verschiedenen Märkte abgehalten werden und legt das genaue Marktgebiet fest.
Das Polizeiinspektorat ist berechtigt, bei ausserordentlichen Anlässen, deren Durchführung im übergeordneten öffentlichen Interesse steht, die verschiedenen Märkte zu verlegen oder ausfallen zu lassen. Es entstehen dadurch keinerlei Ersatzansprüche. Für ausfallende Markttage sollen wenn möglich Kompensationstage an geeignetem Ort gewährt werden.
Art. 20 Marktauffuhr und Marktabfuhr
Mit der Marktauffuhr darf auf allen Märkten der Stadt Bern frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn begonnen werden. Eine Stunde nach Marktschluss muss die Marktabfuhr beendet sein.
Ausnahmen im Einzelfall oder für einzelne Märkte werden vom Polizeiinspektorat festgelegt.
Art. 21 Platzreinigung und Abfallbeseitigung
Die Standplätze müssen von den Markthändlerinnen und Markthändlern nach jedem Markttag vor dem Verlassen gereinigt werden. Die anfallenden Abfälle sind zu entsorgen.
Art. 22 Fahrzeuge und Standmaterial der Markthändlerinnen und Markthändler
Mit Ausnahme der Verkaufswagen dürfen während der Marktdauer im Marktgebiet keine Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen sowie überzähliges Standmaterial abgestellt werden.
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und abgestelltes Material werden auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers entfernt.
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 12 bestimmt die den Markthändlerinnen und Markthändlern während den Marktzeiten zur Verfügung stehenden Parkräume.
Art. 23 Marktstände und Verkaufswagen
Die Ausgestaltung der Marktstände und Verkaufswagen darf das Marktbild nicht beeinträchtigen.
Marktstände und Verkaufswagen dürfen nicht länger als 6 Meter und nicht tiefer als
Meter sein.
Die Höhe der Plachenträger beziehungsweise der Regenschutzvorrichtungen muss mindestens 2 Meter ab Boden betragen.
Die Einrichtungen für die Warenauslagen dürfen den Durchgangsverkehr nicht beeinträchtigen. Das Anbieten von Waren ausserhalb der eigentlichen Warenauslagen und das Einrichten von zusätzlichen Verkaufseinrichtungen (Ständer und dergleichen) sind verboten.
Marktstände und Verkaufswagen, welche die Masse von Absatz 2 und 3 überschreiten, können ausnahmsweise auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden, wenn es die Platz- und Verkehrsverhältnisse im betreffenden Marktgebiet zulassen.
2. Abschnitt: Standplatzzuteilung
Art. 24 Platzzuweisung allgemein
Das Polizeiinspektorat weist anlässlich der Marktauffuhr die Standplätze zu. Bei der Standplatzzuteilung ist auf ein ausgewogenes Warensortiment zu achten.
Freibleibende feste Standplätze (Art. 25) werden vom Polizeiinspektorat an den betreffenden Markttagen entschädigungslos anderweitig vergeben.
Art. 25 Feste Standplätze
Inhaberinnen und Inhabern von Tagesbewilligungen können vom Polizeiinspektorat durch die Erteilung von Langzeitbewilligungen (Art. 5) feste Standplätze zugeteilt werden, wenn sie einen wöchentlich oder monatlich stattfindenden Markt regelmässig besuchen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen und nicht in schwerer Weise gegen die Marktordnung verstossen haben.
Übersteigt die Zahl der um einen festen Standplatz nachsuchenden Personen die zur Verfügung stehenden Plätze im entsprechenden Marktgebiet, so werden freiwerdende Marktplätze vom Polizeiinspektorat in erster Priorität an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Warensortiment am besten geeignet ist, die Vielfalt des Warenangebots am Markt zu fördern.
Die Zuteilung eines festen Standplatzes räumt keine über Artikel 4 hinausgehenden Rechte ein.
3. Abschnitt: Märkte
Art. 26 Wochenmarkt
Der Berner Wochenmarkt besteht aus Gemüse-, Früchte-, Blumen-, Lebensmittel-, Getränke-, Fleisch- und Warenmarkt.
Er findet in der oberen und unteren Altstadt 13 jeweils am Dienstag und am Samstag statt; im übrigen Gemeindegebiet auch an anderen bestimmten Wochentagen.
Während der Saison kann der Früchte- und Gemüsemarkt im ganzen Marktgebiet oder in Teilen desselben täglich stattfinden. Das Polizeiinspektorat bestimmt jeweils Beginn und Ende der Saison.
13
Art. 87 Bauordnung der Stadt Bern vom 20. Mai 1979; neu: Bauordnung vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1)
Art. 27 Bäremärit
Der Bäremärit findet jeweils von April bis Oktober am Donnerstag als Warenmarkt mit Abendverkauf statt.
Art. 28 Handwerk- und Flohmarkt
Der Handwerkmarkt findet von Januar bis November jeweils jeden ersten Samstag im Monat statt. Standplatzbewilligungen erhalten nur Personen, die ausschliesslich Waren aus eigener handwerklicher Produktion anbieten.
Der Flohmarkt findet von Mai bis Oktober jeden dritten Samstag im Monat statt.
Art. 29 Zibelemärit
Der Zibelemärit findet alljährlich am vierten Montag im November statt.
Der Verkauf von Schlaginstrumenten, Schreckschusspistolen samt Munition sowie Spritztinte und Sprays jeglicher Art ist verboten.
Der Strassenverkauf von Konfetti ohne feste Verkaufseinrichtungen bedarf keiner Bewilligung.
Art. 30 Weihnachtsmarkt
Der Weihnachtsmarkt beginnt frühestens am Samstag vor dem 1. Advent und dauert längstens bis zum 31. Dezember.
Alle Marktstände und Verkaufswagen müssen am Weihnachtsmarkt festlich dekoriert werden. Die Kosten für die Dekorationsmaterialien tragen die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber.
Art. 31 Tannenbaummarkt
Der Tannenbaummarkt findet in der Regel vom 14. bis zum 24. Dezember statt und dient ausschliesslich dem Verkauf von Weihnachtsbäumen.
Die Markthändlerinnen und Markthändler haben für ihre Ware ein amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis beizubringen.
Art. 32 Einführung und Aufhebung von Märkten
Über das Einführen neuer oder das Aufheben bisheriger Märkte entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 14.
Art. 33 Regelungsbefugnis der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 15
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 16 bestimmt die genauen Marktzeiten und die Dauer der einzelnen Märkte.
Sie regelt weiter allfällige jahreszeitliche oder saisonale Erweiterungen und Einschränkungen einzelner Märkte sowie die Abstimmung von verschiedenen Märkten, die im gleichen Marktgebiet stattfinden.
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 17 kann überdies nach Anhörung der Marktverbände Vorschriften über ein einheitliches Erscheinungsbild einzelner Märkte oder Marktstände erlassen sowie besondere Fördermassnahmen treffen.
4. Kapitel: Marktähnliche Veranstaltungen
Art. 34 Allgemeines
Standplatzbewilligungen für marktähnliche Veranstaltungen können natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden. Artikel 6 findet keine Anwendung.
Marktähnliche Veranstaltungen dürfen in der Zeit, in der die ordentlichen Märkte stattfinden, weder im Marktgebiet noch in unmittelbarer Nähe zu diesem stattfinden. Das Polizeiinspektorat kann Ausnahmen bewilligen, sofern der ordentliche Marktbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Von den Vorschriften des 2. und 3. Kapitels sind die Artikel 12–14, 16–18 sowie 19 und
auch auf marktähnliche Veranstaltungen anwendbar.
Art. 35 Laubenstände
Ständige oder periodische Verkaufsstellen sind ausschliesslich im Bereich der Laubenbogen zulässig. Sie werden nur bewilligt, wenn die Bauvorschriften eingehalten sind, das Betreten und Begehen der Lauben nicht unverhältnismässig behindert und das Altstadtbild nicht beeinträchtigt werden.
Im übrigen gilt Artikel 34 sinngemäss.
5. Kapitel: Sanktionen
1. Abschnitt: Strafen
Art. 36 Strafbestimmung
Markthändlerinnen und Markthändler, die gegen die Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels verstossen oder den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandeln, werden mit Busse bis zum Höchstmass nach kantonaler Gesetzgebung18 bestraft.
Neben den Markthändlerinnen und Markthändlern machen sich auch die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber strafbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen, Widerhandlungen dulden oder dazu anstiften. Handelt es sich bei den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197419 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
In leichten Fällen kann von der Verhängung einer Busse abgesehen werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden.20 Nach Art. 58 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (BSG 170.11) beträgt das Bussenhöchstmass Fr. 5000.–.
VStrR; SR 313.0 20
Art. 51 –57 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998; BSG 170.111
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts 21.
2. Abschnitt: Administrativmassnahmen
Art. 37 Entzug von Standplatzbewilligungen
Wiederholte oder schwere Verstösse gegen die mit der Standplatzbewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen oder gegen die Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels haben den Entzug der Standplatzbewilligung zur Folge.
Langzeitbewilligungen werden auch entzogen, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Stand während weniger als zwei Drittel aller während der Bewilligungsdauer stattfindenden Markttage des betreffenden Marktes betreibt.
Art. 38 Marktausschluss: Grundsatz
Markthändlerinnen und Markthändler, die wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels verstossen oder den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandeln, können vorübergehend oder dauernd von der Teilnahme an den Berner Märkten ausgeschlossen werden.
Ein Marktausschluss kann auch angeordnet werden, wenn die Anordnungen der zuständigen Lebensmittelkontrollbehörden missachtet werden.
Ein Marktausschluss wird vom Polizeiinspektorat unter Würdigung der Schwere der begangenen Widerhandlung, bereits früher angeordneter Massnahmen und der mutmasslichen Massnahmeempfindlichkeit der betroffenen Markthändlerin oder des betroffenen Markthändlers verfügt.
In der Regel hat vor einem Ausschluss eine schriftliche Verwarnung zu erfolgen.
Art. 39 Marktausschluss: Arten und Dauer
Die Dauer eines Marktausschlusses beträgt mindestens ein Jahr.
Beim Vorliegen besonderer Umstände kann ein dauernder Marktausschluss verfügt werden.
6. Kapitel: Verfahren, Gebühren
Art. 40 Verfahren und Rechtsmittel
Mit Ausnahme von Artikel 36 richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 198922 über die Verwaltungsrechtspflege.
Gegen Entscheide des Polizeiinspektorats kann innert 30 Tagen bei der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie23 der Stadt Bern Beschwerde geführt werden.
21
Art. 49 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG); SR 817.0
VRPG; BSG 155.21
Art. 41 Gebühren
Für Bewilligungen nach Artikel 3 ff. und die sich daraus ergebende Nutzung des öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 200024 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
Inhaberinnen und Inhaber von Langzeitbewilligungen haben die Nutzungsgebühr im Voraus zu entrichten.
7. Kapitel: Schluss-und Übergangsbestimmungen
Art. 42 Bewilligungen
Unter altem Recht erteilte Standplatzbewilligungen bleiben in Kraft. Dauer, Erwerb, Entzug und Erneuerung von Standplatzbewilligungen richten sich nach den Bestimmungen des vorliegenden Reglements.
Laubenstände, die diesem Reglement widersprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Reglements zu entfernen oder den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wird das Marktreglement der Stadt Bern vom 26. Februar 1970 aufgehoben.
Art. 44 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten dieses Reglements.
Bern, 6. Mai 1999 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Rolf Häberli Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In Kraft getreten am 12. August 199925.
GebR; SSSB 154.11
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1359/1999 vom 12. August 1999 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 1. Dezember 2004 19 Abs. 1, 22 1. Januar 2005 Abs. 3, 32, 33, 40 Abs. 2 11