1.5.3-1.4

Verordnung über die städtischen Fahrzeugabstellplätze

Vom 07.11.2003 (Stand 01.01.2022)

Der Gemeinderat der Stadt Biel,

gestützt auf Artikel 41 des Personalreglements vom 13. Dezember 19951,

beschliesst:

1 Grundsatz

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung ordnet Grundsätze und Kriterien für die Bereitstellung städtischer Fahrzeugabstellplätze an die städtischen Angestellten sowie die Lehrkräfte an städtischen Schulen.

Niemand hat gegenüber der Stadt einen Rechtsanspruch auf Zuteilung oder Benützung eines Abstellplatzes für Personenwagen und Motorräder.

Art. 2 Entschädigungspflicht

Nach Massgabe des Benutzungszwecks ist die Benutzung entschädigungspflichtig. Ist der Zweck dienstlich, besteht keine, ist er teilweise dienstlich, besteht eine anteilmässige, ist er nicht dienstlich, besteht eine volle Entschädigungspflicht.

Der Gemeinderat setzt die Höhe der Benützungsentschädigung im Anhang zu dieser Verordnung fest. Reichen bei zugemieteten Abstellplätzen diese Entschädigungssätze für die Deckung der anfallenden Miet- und Nebenkosten nicht aus, können sie bis zu dem Betrag erhöht werden, der diese Kosten vollumfänglich deckt.

2 Zuteilung, Entschädigung und Bewirtschaftung

Art. 3 Zuteilung

Städtische oder von der Stadt gemietete Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder werden nach folgender Prioritätenordnung zugeteilt:

  • a. erste Priorität:

  • 1. Dienstfahrzeuge;

  • 2. Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unregelmässig Dienst leisten (Schicht-, Turnus- und Pikettdienst), sofern vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;

  • 3. Fahrzeuge körperbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Benützung eines Privatfahrzeugs angewiesen sind;

  • b. zweite Priorität:

  • 1. Kurzzeit-Parkplätze für Besucherinnen und Besucher (Fahrzeuge von Drittpersonen [wie Behinderte, Besucherinnen und Besucher, Lieferantinnen und Lieferanten] oder für fallweise zu dienstlichen Zwecken eingesetzte Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern);

  • 2. Fahrzeuge der Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen;

  • 3. Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäss Artikel 6 der Verordnung über den städtischen Motorfahrzeugdienst2 eine Dauerbewilligung haben;

  • c. dritte Priorität: Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an städtischen Schulen, die das Fahrzeug für den Arbeitsweg und private Zwecke benützen.

Art. 4 Entschädigungsansätze

Für die Benützung der Abstellplätze gelten folgende Entschädigungsansätze:

  • a. unentgeltliche Benützung:

  • 1. Dienstfahrzeuge; Dienstfahrzeugen gleichgestellt sind Privatfahrzeuge, welche an mehr als 180 Arbeitstagen pro Jahr aus dienstlichen Gründen zu Gunsten des Arbeitgebers zum Einsatz gelangen;

  • 2. Fahrzeuge Körperbehinderter;

  • 3. Kurzzeitparkplätze für Kunden.

  • b. 1/2 Entschädigungsansatz gemäss Anhang: Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit unregelmässigem Dienst (Schicht-, Turnus- und Pikettdienst) sowie Privatfahrzeuge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Privatfahrzeug aus dienstlichen Gründen zwischen 50 und 180 Tage im Jahr zugunsten des Arbeitgebers einsetzen und dafür eine Dienstfahrtenberechtigung besitzen.

  • c. Voller Entschädigungsansatz gemäss Anhang:

  • 1. Privatfahrzeuge der Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen;

  • 2. Privatfahrzeuge für Arbeitsweg und private Zwecke sowie Privatfahrzeuge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Privatfahrzeug aus dienstlichen Gründen weniger als 50 Tage im Jahr zugunsten des Arbeitgebers einsetzen und dafür eine Dienstfahrtenberechtigung besitzen.

Art. 5 Bewirtschaftung

Die gemeinderätlichen Direktionen sind für die Parkplatzbewirtschaftung und -zuteilung in ihrer Direktion und ihren Abteilungen verantwortlich. Die Schul- und Kulturdirektion wendet die Grundsätze der vorliegenden Verordnung sinngemäss auf den Bereich der städtischen Schulen an.

Art. 6 Administration

Die Zuteilung der Privatfahrzeuge zu den Entschädigungskategorien gemäss Artikel 4 der Verordnung erfolgt auf Antrag der betreffenden Direktion durch die Finanzdirektion und das Personalamt. Missbrauch hat den Entzug der Berechtigung zur Folge. Rekursinstanz ist der Gemeinderat.

Die Bezahlung der Entschädigung erfolgt beim städtischen Personal mittels monatlichem Lohnabzug, bei der Lehrerschaft periodisch als Vorauszahlung.

Art. 7 Inkrafttreten3

A1 Anhang: Entschädigung für die Benützung von Fahrzeugabstellplätzen

Art. A1-1

Abstellplätze für Personenwagen (zentral) pro Monat in CHF: V = Volle Enschädigung nach Art. 4 Bst. c H = ½ Entschädigung nach Art. 4 Bst. b

  • a. Kosten für die Benützung fest zugeteilter Abstellplätze:

  • 1. in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar): V 150 | H 75

  • 2. im Freien: V 90 | H 45

  • 3. Parkplatz Dufourschulhaus: V 150

  • b. Kosten für die Benützung nicht fest zugeteilter Abstellplätze:

  • 1. in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar) V 120 | H 60

  • 2. im Freien: V 60 | H 30

  • 3. Parkplatz Kontrollgebäude: V 90 | H 45

Abstellplätze für Personenwagen (dezentral) pro Monat in CHF: V = Volle Enschädigung nach Art. 4 Bst. c ½ = ½ Entschädigung nach Art. 4 Bst. b

  • a. Kosten für die Benützung fest zugeteilter dezentraler Abstellplätze:

  • 1. in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar): V 150 / H 75

  • 2. im Freien: V 60 / H 30

  • b. Kosten für die Benützung nicht fest zugeteilter dezentraler Abstellplätze:

  • 1. in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar): V 120 / H 60

  • 2. im Freien: V 30 / H 15

Abstellplätze für Personenwagen (Schulanlagen / Lehrerschaft) pro Monat in CHF: V = Volle Enschädigung nach Art. 4 Bst. c

  1. im Freien: V 75

Abstellplätze für Motorräder / Roller pro Monat in CHF: V = Volle Enschädigung nach Art. 4 Bst. c ½ = ½ Entschädigung nach Art. 4 Bst. b

  • a. Kosten für die Benützung fest zugeteilter Abstellplätze (dezentral und zentral):

  • 1. in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar): V 30 / H 15

  • 2. im Freien: unentgeltlich

  • b. Kosten für die Benützung nicht fest zugeteilter Abstellplätze:

  • 1. in Einstellhallen / Garagen (abschliessbar): V 15 / H 7.50

  • 2. im Freien: unentgeltlich

Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder: unentgeltliche Benützung

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