1.5.6-5

Verordnung über das Sachversicherungswesen

Vom 17.08.2001 (Stand 17.08.2001)

Der Gemeinderat der Stadt Biel,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 der Stadtordnung vom 9. Juni 19961,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zu versichernde Risiken

Die Direktionen und Abteilungen sind dafür verantwortlich, dass die in ihrem Bereich vorhandenen Risiken und Risikoveränderungen laufend erfasst und gegebenenfalls versichert werden.

Die Direktionen und Abteilungen melden der Finanzverwaltung2 neue Risiken oder Risikoveränderungen, sobald sie erkennbar werden. Sie können der Finanzverwaltung Antrag auf Versicherung von Risiken stellen; Vertragsabschlüsse obliegen aber auf jeden Fall der Finanzdirektion bzw. der Finanzverwaltung (Art. 3).

Die Finanzverwaltung erlässt zuhanden der Direktionen und Abteilungen Richtlinien über Sachversicherungen; diese enthalten insbesondere Grundsätze über die Versicherungsrisiken, Selbstbehalte, Risikovermeidung und Risikoverminderung.

Art. 2 Risikoanalysen, Massnahmen

Die Abteilungen analysieren in Abständen von höchstens einem Jahr die in ihrem Bereich vorhandenen Risiken, welche durch Sachversicherungen abdeckbar sind und informieren die Finanzverwaltung über das Ergebnis; zudem ist jährlich ein Inventar des Mobiliars zu erstellen.

Die Finanzverwaltung kann von den Abteilungen zur Beurteilung von Risiken zugezogen werden. Sie kann ihrerseits Risikoanalysen und - in Absprache mit den betroffenen Abteilungen - organisatorische Massnahmen anordnen, welche der Reduktion oder der Vermeidung von Risiken dienen.

2 Verwaltung, Schadenabwicklung

Art. 3 Sachversicherungsdossier, Versicherungsabschlüsse

Die Verwaltung des Sachversicherungsdossiers obliegt der Finanzverwaltung zentral für alle Dienststellen der Stadt.

Zuständig zum Abschluss, zur Änderung oder zur Auflösung von Versicherungsverträgen bei Jahresprämien bis zu CHF 50'000 ist die Finanzverwaltung; für alle andern Sachversicherungsverträge ist die Finanzdirektion auf Antrag der Finanzverwaltung zuständig. Vor dem Abschluss grösserer Versicherungsverträge nimmt die Finanzverwaltung mit den betroffenen Abteilungen Rücksprache.

Die Grundsätze des Submissionsreglements3 sowie der dazugehörigen Verordnung4 sind zu berücksichtigen.

Art. 4 Schadenabwicklung

Die Abteilungen melden alle Schadenfälle unabhängig von allfälligen Selbstbehalten oder fehlender Versicherungsdeckung unverzüglich der Finanzverwaltung. Diese stellt den Abteilungen ihrerseits die nötigen Schadenformulare zur Verfügung.

Die Finanzverwaltung führt die zur Erledigung des Schadenfalles erforderlichen Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften, schliesst gegebenenfalls Schadenabmachungen ab und macht Regressansprüche geltend.

Die Finanzverwaltung orientiert die betroffene Direktion oder Abteilung über die Erledigung des Schadenfalles.

Art. 5 Schadenabrechnung

Alle einen Schadenfall (auch innerhalb des Selbstbehaltes und in Fällen fehlender Versicherungsdeckung) betreffenden Rechnungen sind der Finanzverwaltung zuzustellen.

Die Finanzverwaltung leitet Rechnungen, die durch eine Police gedeckt sind, der zuständigen Versicherungsgesellschaft zur Abrechnung weiter. Rechnungen, die nicht aus einer Versicherung gedeckt werden können, werden von der Finanzverwaltung der geschädigten Abteilung zur Zahlungsanweisung zugestellt. Das gleiche gilt für Rechnungen innerhalb eines Selbstbehaltes.

Art. 6 Budgetierung

Die Abteilungen budgetieren nach Angaben der Finanzverwaltung sämtliche Sachversicherungsprämien sowie eine Erfahrungssumme für Selbstbehalte und nicht versicherte Schäden.

Art. 7 Prämienverrechnung

Die Finanzverwaltung verrechnet den Abteilungen Ende Jahr die effektiv bezahlten Prämien weiter. Selbstbehalte und nicht versicherte Schäden sind aus der laufenden Rechnung der Abteilungen zu decken (Art. 5 Abs. 2).

Art. 8 Versicherungsausschuss

Der Versicherungsausschuss berät die Finanzverwaltung und im Bedarfsfall die Direktionen und Abteilungen in Sachversicherungsfragen.

Er kann Empfehlungen über zu versichernde Risiken, Selbstbehalte, Vergebungsgrundsätze und dergleichen abgeben.

Finanzverwaltung und Finanzdirektion können dem Versicherungsausschuss Entwürfe zu Sachversicherungsverträgen zur Begutachtung unterbreiten.

Art. 9 Zusammensetzung und Wahl

Der Gemeinderat wählt als Mitglieder des Versicherungsausschusses einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Finanzverwaltung (Leitung), einen Juristen / eine Juristin der Stadtverwaltung und eine Fachperson technischer Richtung.

Art. 10 Information

Die Finanzverwaltung orientiert die Abteilungen über das Sachversicherungswesen im Allgemeinen sowie laufend über Änderungen im Versicherungs-Portefeuille, im Versicherungsschutz oder im administrativen Ablauf.

3 Sachschäden an persönlichem Eigentum des Personals

Art. 11 Versicherungsdeckung

Persönliche Effekten des Personals sind gegen Feuer- und Wasserschäden, welche am Arbeitsplatz oder während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstehen, versichert. Schäden von Dritten am Arbeitsplatz werden gemäss Artikel 12 behandelt.

Das Risiko des einfachen Diebstahls an Personaleffekten ist nicht versichert und wird von der Stadt Biel auch nicht anderweitig gedeckt.

Für Schäden an Privatfahrzeugen im dienstlichen Einsatz gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Motorfahrzeugdienst5.

Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen kann die städtische Versicherungsdeckung für Schäden im Sinne von Absatz 1 und 2 nur subsidiär in Anspruch genommen werden. Beim Bestehen privater Sachversicherungen beschränken sich die Leistungen der Stadt bzw. ihrer Versicherung auf die Vergütung von Selbstbehalten und Bonusverlusten oder nicht versicherten Schadenanteilen.

Art. 12 Ausserordentliche Schadendeckung

Die Stadt Biel übernimmt die Kosten für Schäden, die von Dritten widerrechtlich an persönlichen Effekten des Personals am Arbeitsort oder während dienstlicher Tätigkeit verursacht werden. Die Schadensdeckung ist subsidiär (vgl. Art. 11 Abs. 4).

Die Schadensdeckung durch die Stadt beschränkt sich auf die Reparaturkosten des Gegenstandes; ist ein Gegenstand nicht reparierbar, so wird dessen Zeitwert vergütet.

Die Maximalvergütung pro Schadenfall beträgt CHF 1100; der Betrag beruht auf dem Stand des Landesindexes im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung und passt sich automatisch der Indexentwicklung an.

Art. 13 Schäden im Zusammenhang mit dienstlicher Tätigkeit

Schäden an persönlichen Effekten des Personals, die sich anlässlich der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ergeben, werden von der Stadt im Rahmen der Grundsätze von Artikel 11 übernommen, sofern den Betroffenen oder die Betroffene kein oder höchstens ein leichtes Verschulden am Schadenfall trifft.

Art. 14 Verfahren

Schäden an persönlichen Effekten sind unverzüglich schriftlich dem Abteilungsleiter / der Abteilungsleiterin zuhanden der Finanzverwaltung zu melden.

Über den Umfang einer Kostenübernahme entscheidet der Versicherungsausschuss; er kann die betroffene Person anhören.

4 Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten6

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