4.3.1-5.1

Verordnung über die Betreuungsgutscheine

Vom 01.07.2020 (Stand 01.08.2026)

Der Gemeinderat der Stadt Biel,

gestützt auf die kantonale Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote und Artikel 3 und 6 des Reglements vom 18. Dezember 2019 über die Betreuungsgutscheine1,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Abgabe von Betreuungsgutscheinen durch die Stadt Biel (Stadt);

  2. die Voraussetzungen, unter welchen für Kinder nach dem Eintritt in den Kindergarten ausnahmsweise ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine besteht.

Art. 2 Organisation

Zuständig für die Behandlung und Beurteilung von Gesuchen um Betreuungsgutscheine ist die Direktion Bildung, Kultur und Sport.

Die Direktion kann ihre Zuständigkeiten nach dieser Verordnung an eine Abteilung oder Dienststelle delegieren.

Art. 3 Gesuche

Eltern oder Erziehungsberechtigte unterbreiten der zuständigen Stelle (Art. 2) schriftlich oder online ein Gesuch um Abgabe von Betreuungsgutscheinen.

Die Gesuche müssen mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:

  1. die persönlichen Angaben zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten und zum Kind;

  2. den Nachweis, dass die Eltern oder Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 36 ff. der kantonalen Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung 2 erfüllen;

  3. die verbindliche Zusicherung der Kindertagesstätte oder Tagesfamilienorganisation für einen Betreuungsplatz.

Die zuständige Stelle (Art. 2) bestimmt, welche weiteren Angaben und Unterlagen, namentlich für Ausnahmen nach Artikel 5, mit dem Gesuch einzureichen sind.

Die Stadt stellt für schriftliche Gesuche entsprechende Formulare und für online-Gesuche eine Webapplikation zur Verfügung.

Art. 4 Verfahren

Die zuständige Stelle (Art. 2) prüft die Gesuche und holt soweit erforderlich zusätzliche Informationen ein.

Die Direktion Bildung, Kultur und Sport erlässt eine Verfügung über die Abgabe der Betreuungsgutscheine und die Höhe des entsprechenden Betrags.

Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.

Art. 5 Ausnahmen für Kinder nach dem Eintritt in den Kindergarten

Eltern oder Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Betreuungsgutscheine für die Betreuung von Kindern in einer Tagesfamilie nach dem Eintritt in den Kindergarten bis längstens zum Abschluss der 6. Klasse, wenn

  1. die Arbeitszeiten beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten oder des alleinerziehenden Elternteils oder Erziehungsberechtigten nachweislich ausserhalb der Betreuungszeiten der Tagesschule der Stadt Biel liegen oder

  2. die Eltern oder Erziehungsberechtigten die Bestätigung einer anerkannten Fachstelle vorlegen, nach welcher das Kind aufgrund besonderer Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungsaufwand erfordert.

Die Direktion Bildung, Kultur und Sport kann ausnahmsweise in weiteren begründeten Fällen Betreuungsgutscheine gewähren.

Art. 6 Inkrafttreten3

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