4.4-3
Reglement über die Spezialfinanzierung «öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld»
Vom 21.02.2019 (Stand 01.04.2019)
Der Stadtrat von Biel,
gestützt auf Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 4, Buchstabe i der Stadtordnung vom 9. Juni 19961,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998.2
Art. 2 Zweck
Die Spezialfinanzierung dient zur Finanzierung von Investitionen (ohne Unterhalt) in öffentliche Infrastrukturanlagen im Bözingenfeld, wie insbesondere
Multifunktionssporthalle;
Sport- und Freizeitanlagen;
Grünzonen.
Art. 3 Einlagen
Die Spezialfinanzierung «öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld» wird geäufnet durch:
den Buchgewinn von CHF 753'241 aus dem Landverkauf Power Integrations Switzerland GmbH im Bözingenfeld (Biel-Gbbl. Nr. 4405);
den Buchgewinn von CHF 662'301 bei Ausübung des Kaufrechts der Power Integrations Switzerland GmbH im Bözingenfeld (Biel-Gbbl. Nr. 10'165).
Die Spezialfinanzierung «öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld» kann auch durch weitere Mittel, die der Einwohnergemeinde Biel im Zusammenhang mit Landgeschäften im Bözingenfeld netto zufliessen, geäufnet werden.
Art. 4 Zuständigkeit für Entnahmen
Für die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Stadtordnung3.
Art. 5 Verzinsung
Der Bestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst.
Art. 6 Inkrafttreten4
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