4.4-3

Reglement über die Spezialfinanzierung «öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld»

Vom 21.02.2019 (Stand 01.04.2019)

Der Stadtrat von Biel,

gestützt auf Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 4, Buchstabe i der Stadtordnung vom 9. Juni 19961,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998.2

Art. 2 Zweck

Die Spezialfinanzierung dient zur Finanzierung von Investitionen (ohne Unterhalt) in öffentliche Infrastrukturanlagen im Bözingenfeld, wie insbesondere

  1. Multifunktionssporthalle;

  2. Sport- und Freizeitanlagen;

  3. Grünzonen.

Art. 3 Einlagen

Die Spezialfinanzierung «öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld» wird geäufnet durch:

  1. den Buchgewinn von CHF 753'241 aus dem Landverkauf Power Integrations Switzerland GmbH im Bözingenfeld (Biel-Gbbl. Nr. 4405);

  2. den Buchgewinn von CHF 662'301 bei Ausübung des Kaufrechts der Power Integrations Switzerland GmbH im Bözingenfeld (Biel-Gbbl. Nr. 10'165).

Die Spezialfinanzierung «öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld» kann auch durch weitere Mittel, die der Einwohnergemeinde Biel im Zusammenhang mit Landgeschäften im Bözingenfeld netto zufliessen, geäufnet werden.

Art. 4 Zuständigkeit für Entnahmen

Für die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Stadtordnung3.

Art. 5 Verzinsung

Der Bestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst.

Art. 6 Inkrafttreten4

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