6.8-2

Reglement über die Spezialfinanzierung für den Neubau und den Unterhalt der städtischen Schulgebäude

Vom 22.02.2001 (Stand 21.08.2014)

Der Stadtrat von Biel,

gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe h der Stadtordnung vom 19. Juni 19961,

erlässt:

Art. 1 Grundsatz

Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung für den Neubau und den Unterhalt der städtischen Schulgebäude» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 86 der Gemeindeverordnung2.

Art. 2 Zweck

Die Spezialfinanzierung dient zur Finanzierung von Neubau- und Unterhaltsaufwendugen für die städtischen Schulgebäude. Die Mittel werden für Aufwendungen verwendet, die nicht der Laufenden Rechnung belastet werden können.

Art. 3 Äufnung

Die Spezialfinanzierung wurde und wird geäufnet durch

  1. eine Einlage von CHF 1.5 Mio zulasten der Gemeinderechnung 1987;

  2. Mittel, die der Einwohnergemeinde Biel aus der Veräusserung oder baurechtsweisen Übertragung von ursprünglich schulischen Zwecken dienenden Gebäuden oder Land zufliessen;

  3. Mittel, die in den Voranschlag der Einwohnergemeinde Biel aufzunehmen bzw. spätestens bei der Rechnungsgenehmigung mittels Nachkredit zu bewilligen sind.

Art. 4 Zuständigkeit

Für die Verwendung der Mittel gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Stadtordnung3.

Art. 5 Gemeinderechnung

Der Vermögensbestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst.

Art. 6 Inkrafttreten4

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