6.8-2
Reglement über die Spezialfinanzierung für den Neubau und den Unterhalt der städtischen Schulgebäude
Vom 22.02.2001 (Stand 21.08.2014)
Der Stadtrat von Biel,
gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe h der Stadtordnung vom 19. Juni 19961,
erlässt:
Art. 1 Grundsatz
Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung für den Neubau und den Unterhalt der städtischen Schulgebäude» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 86 der Gemeindeverordnung2.
Art. 2 Zweck
Die Spezialfinanzierung dient zur Finanzierung von Neubau- und Unterhaltsaufwendugen für die städtischen Schulgebäude. Die Mittel werden für Aufwendungen verwendet, die nicht der Laufenden Rechnung belastet werden können.
Art. 3 Äufnung
Die Spezialfinanzierung wurde und wird geäufnet durch
eine Einlage von CHF 1.5 Mio zulasten der Gemeinderechnung 1987;
Mittel, die der Einwohnergemeinde Biel aus der Veräusserung oder baurechtsweisen Übertragung von ursprünglich schulischen Zwecken dienenden Gebäuden oder Land zufliessen;
Mittel, die in den Voranschlag der Einwohnergemeinde Biel aufzunehmen bzw. spätestens bei der Rechnungsgenehmigung mittels Nachkredit zu bewilligen sind.
Art. 4 Zuständigkeit
Für die Verwendung der Mittel gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Stadtordnung3.
Art. 5 Gemeinderechnung
Der Vermögensbestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst.
Art. 6 Inkrafttreten4
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