6.8-4
Reglement über die Spezialfinanzierung für die Finanzierung von Infrastrukturanlagen
Vom 14.10.2020 (Stand 01.01.2021)
Der Stadtrat von Biel,
gestützt auf Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe h der Stadtordnung vom 9. Juni 19961,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung für die Finanzierung von Infrastrukturanlagen» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19982.
Art. 2 Zweck
Die Spezialfinanzierung dient der Finanzierung von Infrastrukturanlagen, insbesondere für die Realisierung von Schulraum und Massnahmen zur energetischen Optimierung.
Art. 3 Einlagen
Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch:
die Hälfte der jährlichen Auflösung der Neubewertungsreserve des Finanzvermögens in den Jahren 2021–2025 gemäss Art. T2-3, Abs. 2, Punkt 6 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19983.
Mittel, welche in das Budget der Einwohnergemeinde Biel aufzunehmen bzw. spätestens bei der Rechnungsgenehmigung mittels Nachkredit vom finanzkompetenten Organ zu bewilligen sind.
Art. 4 Zuständigkeiten
Für Entnahmen aus der Spezialfinanzierung gelten die Zuständigkeiten für Ausgaben gemäss Stadtordnung vom 9. Juni 19964 analog.
Entnahmen durch einfache Aufnahme ins Budget sind nicht zulässig.
Die Zuständigkeit für den Ausgabenbeschluss richtet sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Stadtordnung vom 9. Juni 19965.
Art. 5 Verzinsung
Die Einwohnergemeinde Biel weist den Bestand der Spezialfinanzierung in der Jahresrechnung aus.
Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
Art. 6 Inkrafttreten6
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