7.2.1-3
Reglement über die Parkplatzersatzabgaben
Vom 17.12.2014 (Stand 01.10.2024)
Der Stadtrat Biel,
gestützt auf Artikel 18 Buchstabe c des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1, Artikel 49 ff. der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)2 und Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe fbis der Stadtordnung vom 9. Juni 19963,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Wer als Bauherrschaft von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder befreit wird, schuldet im Umfang der Befreiung Ersatzabgaben.
Die Stadt hält die Anzahl Abstellplätze, von deren Erstellung die Bauherrschaft befreit wird, ist im Dispositiv des Bauentscheids fest.
Art. 2 Bemessung
Die Ersatzabgabe pro fehlenden Abstellplatz bemisst sich nach den Erstellungskosten eines Abstellplatzes mit Einschluss der Landkosten.
Grundlage für die Bemessung bilden in der Regel
die durchschnittlichen Erstellungskosten für einen Abstellplatz für Motorfahrzeuge von 48 000 Franken in Zonen mit Wohnnutzung und von 33 000 Franken in Zonen ohne Wohnnutzung;
angenommene Erstellungskosten für einen Abstellplatz für Fahrräder und Motorfahrräder von 3000 Franken in Zonen mit Wohnnutzung und von 1200 Franken in Zonen ohne Wohnnutzung.
Weist der oder die Abgabepflichtige nach, dass die Erstellungskosten im konkreten Fall tiefer ausfallen würden, sind diese tieferen Erstellungskosten massgebend.
Die Ersatzabgabe beträgt einen Drittel der Kosten nach den Absätzen 2 oder 3.
Art. 3 Anpassung an die Teuerung
Der Gemeinderat passt die Erstellungskosten nach Artikel 2 Absatz 2 der Teuerung an, wenn der fortgeschriebene Berner Index der Wohnbaukosten um jeweils mehr als 10 Punkte steigt oder sinkt.
Ausgangspunkt ist der Stand 1. April 2014 (Basis: 1. April 1987).
Art. 4 Rechnung, Fälligkeit, Verzug
Die Stadt stellt die geschuldeten Ersatzabgaben anlässlich der Eröffnung des Bauentscheids in Rechnung. Die Ersatzabgabe wird bei Baubeginn zur Zahlung fällig.
Die Stadt mahnt säumige Abgabepflichtige nach Ablauf der Fälligkeit und setzt eine Nachfrist von 10 Tagen an. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr geschuldet.
Eine allfällige zweite Mahnung ist gebührenpflichtig.
Art. 5 Erlass
Die Stadt kann geschuldete Ersatzabgaben auf Gesuch hin ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, wenn die oder der Abgabepflichtige nachweist, dass die Erhebung der Abgabe eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
Art. 6 Verwendung
Die Erträge aus Ersatzabgaben werden vollständig der Spezialfinanzierung zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, des Fussgänger- und Fahrradverkehrs sowie des alternativen Fahrzeugverkehrs gemäss Artikel 20 des Reglements vom 21. Mai 2000 über die Bewirtschaftung, Finanzierung und Erstellung öffentlicher Parkierungsanlagen (Parkierungsreglement)4 zugewiesen.
Art. 7 Rückerstattung
Die Stadt erstattet bezahlte Ersatzabgaben auf Gesuch hin zulasten der Spezialfinanzierungen nach Artikel 6 zurück, wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung der parkplatzpflichtigen Baute oder Anlage oder aufgrund einer Nutzungsänderung fehlende Abstellplätze rechtlich verbindlich beschafft oder fertig erstellt sind.
Gesuche um Rückerstattung sind spätestens ein Jahr nach der Beschaffung oder Erstellung der fehlenden Abstellplätze schriftlich und begründet einzureichen.
Bezahlte Ersatzabgaben werden nicht verzinst.
Art. 8 Motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen
Für motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen mit einem Mobilitätskonzept gemäss den Artikeln 54a ff. BauV5 ist die Ersatzabgabe für fehlende Abstellplätze für Motorfahrzeuge geschuldet, wenn der rechtmässige Zustand gemäss dem Mobilitätskonzept nicht innert der gesetzten Frist hergestellt wird.
Erhobene Ersatzabgaben werden nach einer späteren Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht zurückerstattet.
Art. 9 Zuständigkeiten und Verfahren
Die Abteilung Stadtplanung der Präsidialdirektion vollzieht dieses Reglement. Sie
stellt die Ersatzabgaben in Rechnung (Art. 4 Abs. 1);
setzt Ersatzabgaben, die bestritten oder nicht innert der Nachfrist nach Artikel 4 Absatz 2 bezahlt werden, durch Verfügung im Sinne des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6 fest;
entscheidet über die Rückerstattung bezahlter Ersatzabgaben;
erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung, wenn sie einem Gesuch nicht vollumfänglich stattgibt.
Der Gemeinderat entscheidet über den Erlass von Ersatzabgaben.
Die Anfechtung von Verfügungen der Abteilung Stadtplanung oder des Gemeinderats richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG7.
Gesuche um Erlass oder um Rückerstattung von Abgaben sind schriftlich und begründet der Abteilung Stadtplanung einzureichen.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Ersatzabgaben nach diesem Reglement werden erhoben für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen, die nach Inkrafttreten dieses Reglements erstinstanzlich verfügt werden.
Für Baubewilligungsgesuche, die vor dem 1. April 2015 eingereicht wurden, gilt dieses Reglement nicht.
Art. 11 Inkrafttreten8
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