7.6-2
Reglement über die Spezialfinanzierung sicherer Langsamverkehr
Vom 24.06.2009 (Stand 01.10.2009)
Der Stadtrat von Biel,
gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe h der Stadtordnung vom 19. Juni 19961,
erlässt:
Art. 1 Grundsatz
Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung sicherer Langsamverkehr» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 86 der Gemeindeverordnung2.
Art. 2 Zweck
Die Spezialfinanzierung dient zur Finanzierung von Massnahmen baulicher und signalisationstechnischer Natur zur Erhöhung der Sicherheit für den Langsamverkehr in Biel, insbesondere für Velofahrende. Die Mittel werden für Aufwendungen verwendet, die nicht der Laufenden Rechnung belastet werden können.
Art. 3 Äufnung
Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch
eine Einlage von CHF 4 Mio. zulasten der Gemeinderechnung 2008;
Mittel, die in den Voranschlag der Einwohnergemeinde Biel aufzunehmen bzw. spätestens bei der Rechnungsgenehmigung mittels Nachkredit zu bewilligen sind.
Art. 4 Zuständigkeit
Für die Verwendung der Mittel gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Stadtordnung3.
Art. 5 Gemeinderechnung
Der Vermögensbestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst.
Art. 6 Inkrafttreten4
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