7.7-1.1
Verordnung über das Parkieren
Vom 26.10.2001 (Stand 01.04.2018)
Der Gemeinderat der Stadt Biel,
gestützt auf Artikel 26 des Reglements über die Bewirtschaftung, Finanzierung und Erstellung öffentlicher Parkierungsanlagen vom 21. Mai 20001 und Artikel 50 der Stadtordnung vom 9. Juni 19962,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkte
Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkte (vgl. Art. 6ff. Parkierungsreglement) sind Stadtgebiete und Quartierteile mit intensiven und dichten Nutzungsstrukturen und hohem Verkehrsaufkommen.
Als Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkte werden ausgeschieden:
das Gebiet Innenstadt / Zentrum;
das Masterplangebiet und die Ländtestrasse;
die Altstadt.
Art. 2 Übriges Stadtgebiet
Ausserhalb der Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkte gilt die Parkierungsordnung für das übrige Stadtgebiet (vgl. Art. 6 Parkierungsreglement).
Art. 3 Konzentrierte Parkierungsstandorte und ‑anlagen
Als konzentrierte Parkierungsstandorte und ‑anlagen (vgl. Art. 6 Parkierungsreglement) werden die grossen zentralen Parkierungsanlagen bezeichnet. Als weitere kleinere konzentrierte Parkierungsstandorte können, insbesondere im übrigen Stadtgebiet, auch Parkierungsangebote bezeichnet werden, die in der Regel mindestens 30 zusammenhängende Plätze aufweisen. Sie können oberirdisch oder unterirdisch angeordnet sein.
In konzentrierten Parkierungsstandorten und ‑anlagen kann unbeschränktes Parkieren für Inhabende der entsprechenden Sektorkarte (vgl. Art. 4 Abs.1 Ziff. 4 Parkierungsreglement) zugelassen werden, sofern das übrige Angebot dafür nicht ausreicht und solange die prioritäre Zweckbestimmung (öffentliche Kurz- und Langzeitparkierung für Besuchende) der Anlage angesichts ihrer Kapazität und Auslastung nicht spürbar beeinträchtigt wird.
In konzentrierten Parkierungsstandorten und ‑anlagen im übrigen Stadtgebiet kann zudem unter denselben Voraussetzungen unbeschränktes Parkieren für Inhabende einer standortbezogenen Parkkarte (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5 Parkierungsreglement) zugelassen werden.
Art. 4 Besondere Parkfelder
Besondere Parkfelder der Nutzungskategorien 7 bis 9 (vgl. Art. 4 Abs. 1 Parkierungsreglement) sind dort auszuscheiden, wo dafür ein ausgewiesener Bedarf besteht.
Art. 5 Verkehrs- und Parkleitsystem
Im Interesse einer optimalen Verkehrsabwicklung, um die Auffindbarkeit des Parkraumangebots zu verbessern und eine ausgewogene Auslastung der konzentrierten Parkierungsstandorte und ‑anlagen zu erreichen, ist ein Verkehrs- und Parkleitsystem zu betreiben (vgl. Art. 1 Parkierungsreglement).
Art. 6 Umnutzung von Oberflächenparkfeldern
Oberflächenparkfelder sind vorab in Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkten in konzentrierte Parkierungsstandorte oder ‑anlagen zu verlagern, soweit dies angesichts der im jeweiligen Gebiet zur Verfügung stehenden Parkplätze möglich ist. Damit sind folgende Zielsetzungen anzustreben:
Umfeldverbesserungen durch Aufwertung des Strassenbildes, Vervollständigung oder Ergänzung der Grünstruktur, sowie durch Erhöhung des Fussgängerkomforts und der Fussgängersicherheit;
Abbau von Oberflächenparkfeldern zugunsten anderer wichtiger, im öffentlichen Interesse liegender Aussenraumnutzungen in der Innenstadt;
Optimierung der Verkehrsorganisation durch Verbesserung der Verkehrsabläufe (Entschärfung von Konfliktpunkten).
Art. 7 Besondere Parkkarten
Besondere Parkkarten für Besucherinnen und Besucher, Ärzteschaft und Pflegepersonal im Dienst, und für Gewerbetreibende bei Arbeitseinsätzen im Stadtgebiet (vgl. Art. 9 Parkierungsreglement) werden nach der integrierender Bestandteil dieser Verordnung bildenden, abschliessenden Zusammenstellung im Anhang 1 ausgestellt.
Besondere Parkkarten sollen das gebührenpflichtige Parkraumangebot und insbesondere die Langzeitparkierung in konzentrierten Parkierungsstandorten und ‑anlagen möglichst wenig konkurrenzieren.
Art. 8 Planübersicht
Bestandteil dieser Verordnung bildet der Situationsplan in Anhang 3 und der Übersichtsplan sowie die Planausschnitte in Anhang 5, die Aufschluss geben über
die Ausdehnung der Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkte gemäss Artikel 1 der vorliegenden Verordnung;
die Sektoreneinteilung im gesamten Gemeindegebiet;
die Parkierungsstandorte und ‑anlagen mit der Möglichkeit des unbeschränkten Parkierens mittels einer standortbezogenen Dauerparkkarte.
2 Parkraumorganisation in Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkten
Art. 9 Kurzzeitzonen
Kurzzeitzonen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 Parkierungsreglement) sind auf dispers verteilten Oberflächenparkplätzen auszuscheiden.
Gebiete und Strassenzüge mit überwiegender Geschäftsnutzung sind hauptsächlich mit Kurzzeitplätzen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Parkierungsreglement auszustatten. In Kerngebieten sowie in weiteren Bereichen mit intensiver Geschäfts- und Verkehrsnutzung beträgt die zulässige Parkierungsdauer in der Regel 30 Minuten und in den andern Gebieten 60 bis höchstens 90 Minuten. Am Abend, sowie in der Nacht und am Sonntag kann auf eine Parkzeitbeschränkung verzichtet werden.
In Gebieten mit erheblichem Wohnanteil sind vorwiegend Kurzzeitplätze mit Anwohnerprivilegierung (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 Parkierungsreglement) mit einer Parkierungsdauer von 60 oder 90 Minuten vorzusehen.
Art. 10 Langzeitzonen
Die Langzeitparkierung erfolgt in konzentrierten Parkierungsstandorten und ‑anlagen.
3 Parkraumorganisation im übrigen Stadtgebiet
Art. 11 Grundsatz
Im übrigen Stadtgebiet sind, bei dispers verteilten Oberflächenparkplätzen und in konzentrierten Parkierungsstandorten und ‑anlagen, sämtliche Nutzungskategorien (vgl. Art. 4 Abs. 1 Parkierungsreglement) zugelassen. Die Nutzungszuweisung und die zulässige Parkierungsdauer sind möglichst gut auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse abzustimmen.
Art. 12 Blaue Zone
In Wohnquartieren oder in Gebieten mit hohem Wohnanteil sind in der Regel Parkfelder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 Parkierungsreglement vorzusehen (Blaue Zone mit Anwohnerprivilegierung für Inhaber der jeweiligen Sektorkarte). Die Geltungsdauer der Blauen Zone wird wie folgt festgelegt: Montag bis Samstag 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Im Interesse des Besucherverkehrs sind in diesen Gebieten zudem an möglichst zentralen Standorten die nötigen gebührenpflichtigen Langzeitparkplätze bereit zu stellen.
Art. 13 Parkfelder ohne Anwohnerprivilegierung
Solange die Bedürfnisse der Anwohnenden ausreichend abgedeckt sind, können in Gebieten mit erhöhter gewerblicher oder industrieller Nutzung gebührenpflichtige Kurz- oder Langzeitparkplätze ohne Anwohnerprivilegierung ausgeschieden werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 5 Parkierungsreglement).
4 Gebühren
Art. 14 Gebührenpflichtige Zeiten
Die nach Artikel 12ff Parkierungsreglement zu entrichtenden Gebühren für das Abstellen von Motorfahrzeugen auf den dem öffentlichen Gebrauch gewidmeten Parkierungsanlagen werden in der Innenstadt grundsätzlich werktags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erhoben.
Im übrigen Stadtgebiet werden die nach Artikel 12ff Parkierungsreglement zu entrichtenden Gebühren für das Abstellen von Motorfahrzeugen auf den dem öffentlichen Gebrauch gewidmeten Parkierungsanlagen grundsätzlich werktags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr erhoben.
In den Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkten und in touristisch genutzten Gebieten (Seenähe, Freizeitanlagen und ähnliches) sind diese Zeiten nachfragebedingt auszudehnen (frühmorgens, abends, an Sonn- und Feiertagen). In Gebieten mit geringer Nachfrage können die angegebenen Zeiten verkürzt werden.
Während den übrigen Zeiten stehen die öffentlichen Parkplätze kostenlos und ohne zeitliche Beschränkung zur Verfügung. Nicht gebührenpflichtige Zeiten werden bei der Ermittlung der höchst zulässigen Parkierungsdauer nicht angerechnet.
In konzentrierten Parkierungsstandorten und ‑anlagen ist eine Gebührenerhebung rund um die Uhr möglich.
Art. 15 Tarifstrukturen
Die gebührenpflichtigen Oberflächenparkfelder sowie das Angebot in den konzentrierten Parkierungsstandorten und ‑anlagen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 Parkierungsreglement) sind gesamthaft nach aufeinander abgestimmten Grundsätzen zu bewirtschaften.
Mit den Tarifstrukturen ist die Benutzung der konzentrierten Parkierungsstandorte und ‑anlagen zu fördern. Die dort erhobenen Gebühren müssen deshalb günstiger oder höchstens gleich teuer sein wie die für dispers verteilte Oberflächenparkfelder geltenden Gebühren.
Für konzentrierte Parkierungsstandorte und ‑anlagen sind lineare oder degressive und für dispers verteilte Oberflächenparkfelder lineare oder progressive Tarifmodelle vorzusehen.
Art. 16 Gebührenbezug
Konzentrierte Parkierungsstandorte und ‑anlagen sind in der Regel mit einem geeigneten Schranken- oder Lichtsignalsystem zu versehen, das einen nachträglichen Gebührenbezug bei der Ausfahrt erlaubt.
Bei dispers verteilten Oberflächenparkfeldern erfolgt der Gebührenbezug in der Regel zum Voraus und unabhängig davon, ob die gesamte, bezahlte Parkzeit schliesslich auch beansprucht wird (Parkuhren).
Art. 17 Öffentlicher Verkehr
Die kombinierte Mobilität Individualverkehr / öffentlicher Verkehr ist zu fördern. Dazu können die für konzentrierte Parkierungsstandorte und ‑anlagen erhobenen Gebühren, ohne Aufpreis oder mit einem unterproportionalen Aufpreis, auch zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs berechtigen. Entsprechende Verträge sind zwischen den Betreibern der Parkierungsanlagen und den Transportunternehmungen auszuhandeln.
Parkkarten für Langzeitzonen mit unbeschränkter Parkierungsdauer für Inhabende der entsprechenden standortbezogenen Dauerparkkarte (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5 Parkierungsreglement) können mit oder ohne Berechtigung zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs angeboten werden.
Art. 18 Tarife
Der für die einzelnen Standorte sowie die jeweilige Parkierungszeit und ‑dauer geltende Tarif ergibt sich aus der integrierender Bestandteil dieser Verordnung bildenden Zusammenstellung im Anhang 2. Mit Fahrkarte für den öffentlichen Verkehr kann der Tarif angemessen erhöht werden.
Die Pauschalgebühren für unbeschränktes Parkieren (vgl. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 Parkierungsreglement) sowie die Pauschalgebühren für besondere Parkkarten (vgl. Art. 9 Parkierungsreglement) ergeben sich aus der integrierender Bestandteil dieser Verordnung bildenden Zusammenstellung im Anhang 2.
Art. 19 Kostendeckung
Die insgesamt erhobenen Parkierungs- und Pauschalgebühren sollen nach Möglichkeit und nach Abzug der Entnahmen aus der Spezialfinanzierung für Parkierungsanlagen folgende Kosten decken:
Erstellungs- und Unterhaltskosten der öffentlichen Parkierungsanlagen (inklusive Abschreibungen);
Erstellungs- und Unterhaltskosten des Parkleitsystems (inklusive Abschreibungen);
Landerwerbskosten und Pauschalentschädigung für das nach Artikel 16 Parkierungsreglement zur Verfügung gestellte Land;
Betriebskosten der öffentlichen Parkierung und des Parkleitsystems;
Ausrichtung allfälliger Dividenden an die Ersteller- und Betreibergesellschaften.
Art. 20 Pauschalentschädigung für zur Verfügung gestelltes Land
Die Pauschalentschädigung gemäss Artikel 16 Parkierungsreglement für die Inanspruchnahme städtischer Grundstücke erfasst alles in der Regel zum Verwaltungsvermögen gehörende städtische Land, für das keine besonderen vertraglichen Absprachen getroffen worden sind.
Soweit Betreiber öffentlicher Parkierungsanlagen der Stadt Biel auf Grund besonderer vertraglicher Absprachen und in der Regel für Finanzvermögen Entschädigungen für die Inanspruchnahme städtischer Grundstücke zu entrichten haben, sind diese zusätzlich geschuldet.
Bruttoerträge aus dem Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen, für die gemäss besonderer vertraglicher Absprachen ausserhalb der Pauschale für zur Verfügung gestelltes Land eine Entschädigung entrichtet wird, sind bei der Ermittlung der pauschalen Ablieferung gemäss Artikel 16 Parkierungsreglement nicht zu berücksichtigen.
Art. 21 Nettoerträge
Soweit der Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen nach Massgabe von Artikel 23ff Parkierungsreglement Dritten übertragen wird, entspricht der Nettoertrag gemäss Artikel 19 Parkierungsreglement der Dividende, welche der Stadt Biel für das aus der Spezialfinanzierung Parkierungsanlagen finanzierte Aktienkapital ausgerichtet wird, oder andern vertraglich vereinbarten Abgaben oder Gewinnanteilen, nach Abzug der Entschädigungen für zur Verfügung gestelltes Land.
5 Spezialfinanzierungen
Art. 22 Förderung des öffentlichen Verkehrs
Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 20 Parkierungsreglement sind insbesondere:
Verbesserungen der Haltestelleneinrichtungen öffentlicher Verkehrsbetriebe (Erhöhung des Warte- und Einstiegskomforts sowie der Sicherheit, Ausbau der Fahrgastinformationen usw.);
Verbesserungen bestehender oder Schaffung neuer Haltestellen im Interesse einer möglichst guten Gebietserschliessung sowie der Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel;
Vorkehren zur Verbesserung des Verkehrsablaufs für den öffentlichen Verkehr (Knotenregelungen, Busspuren usw.).
Art. 23 Dotationskapital der Verkehrsbetriebe Biel
Nach Massgabe von Artikel 3 Absatz 2 des Reglements über die Gründung des selbstständigen Gemeindeunternehmens Verkehrsbetriebe Biel vom 26. November 20003, ist das dieser Transportunternehmung im Interesse des öffentlichen Verkehrs zur Verfügung gestellte Dotationskapital aus der Spezialfinanzierung öffentlicher Verkehr zu verzinsen.
Art. 24 Förderung des Fussgänger- und Fahrradverkehrs
Massnahmen zur Förderung des Fussgänger- und Fahrradverkehrs im Sinne von Artikel 20 Parkierungsreglement sind insbesondere
die Erhöhung der Sicherheit und des Komforts bestehender Fussweg- und Fahrradverbindungen;
die Schaffung von neuen Fussweg- und Fahrradverbindungen;
die Aufwertung bestehender und Schaffung neuer Fussgängerbereiche (Plätze, Strassenräume usw.);
die Erhöhung des Angebots an Velounterständen und ihre qualitative Aufwertung.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung ist im Rahmen der ihm zustehenden Finanzkompetenzen Sache des Gemeinderats.
Er kann einzelne Aufgaben an die zuständige städtische Direktion delegieren.
Art. 26 Einführung des Parkierungskonzeptes
Die Einführung des gemäss Parkierungsreglement und dieser Verordnung vorgesehenen Parkierungskonzeptes und der damit verbundenen Erstellung konzentrierter Parkierungsstandorte und ‑anlagen erfolgt in Etappen und gebietsweise auf Grund eines Bewirtschaftungskonzeptes, das mindestens folgende Elemente zu enthalten hat:
Anordnung der Parkfelder unter Zuweisung der jeweiligen Nutzungskategorien (vgl. Art. 4 Abs. 1 Parkierungsreglement).
Festlegung der zulässigen Parkierungsdauer und der geltenden Gebührentarife.
Zusammen mit dem Bau von neuen konzentrierten Parkierungsstandorten und ‑anlagen ist im betroffenen Gebiet auch das neue Bewirtschaftungskonzept einzuführen oder anzupassen.
Das neue Bewirtschaftungskonzept ist vorerst in den Nutzungs- und Siedlungsschwerpunkten einzuführen. Seine Umsetzung muss aber im gesamten Stadtgebiet spätestens am 31. Dezember 2005 abgeschlossen sein.
Art. 27 Inkrafttreten4
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