101.6
Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung
vom 22.04.2020 (Stand 23.04.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV),
auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern und die Aufrechterhaltung der familienergänzenden Kinderbetreuung sicherzustellen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Betreuungsplätze und Betreuungsstunden von Leistungserbringern im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung, bei denen die Eltern ihre Kinder aufgrund der für die Bekämpfung des Coronavirus getroffenen Massnahmen des Bundes und des Kantons von der Betreuung abgemeldet haben.
Als Leistungserbringer nach Absatz 1 gelten alle Kindertagesstätten sowie Tagesfamilienorganisationen im Kanton Bern.
2 Finanzierung
Art. 3 Kostenbeteiligung durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beteiligt sich für die Dauer vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020 an den Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung gemäss den nachfolgenden Grundsätzen.
Die Leistungserbringer erheben bei den Eltern für die Betreuungstage und -stunden gemäss Artikel 2 für die Dauer vom 17. März bis 16. Mai 2020 keine Gebühren für die Betreuung der Kinder.
Die Leistungserbringer stellen bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion einen Antrag um Übernahme der Kosten.
Art. 4 Übernommene Kosten von tatsächlich zur Verfügung stehenden Betreuungsplätzen und -stunden
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entrichtet den Leistungserbringern für jene Betreuungsplätze und Betreuungsstunden, die tatsächlich zur Verfügung standen oder stehen, die üblicherweise den Eltern in Rechnung zu stellende Gebühr.
Die Subventionierung dieser Betreuungsplätze und –stunden erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV)
Art. 5 Übernommene Kosten für nicht tatsächlich zur Verfügung stehende Betreuungsplätze und -stunden
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entrichtet an die Leistungserbringer für die Betreuungsplätze und Betreuungsstunden, die nicht tatsächlich zur Verfügung standen oder stehen:
in Kindertagesstätten pro Betreuungsplatz pro Tag: 25 Franken
in Tagesfamilien pro Betreuungsstunde: 1 Franken
Für diese Betreuungsplätze und –stunden erfolgt keine Subventionierung gemäss den Bestimmungen der ASIV.
Art. 6 Umfang der Übernahme der Kosten
Die Leistungserbringer können dem Kanton höchstens die Übernahme der Kosten nach den Artikeln 4 und 5 für jene Anzahl Betreuungsplätze und -stunden beantragen, über die am 16. März 2020 ein entsprechender Vertrag mit Eltern bestand.
Art. 7 Rückerstattung von bereits entrichteten Gebühren
Haben die Eltern bereits Betreuungsgebühren für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020 entrichtet, müssen die Leistungserbringer ihnen diese zurückerstatten.
Die Rückerstattung ist in der Regel mit einer entsprechenden Gutschrift für die künftige Betreuung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, ist der entrichtete Betrag ohne Zinsen zurückzuerstatten.
Art. 8 Schadenminderungspflicht
Die Leistungserbringer sind verpflichtet, zur Reduktion der Kosten alle von Bund, Kanton oder Dritten bestehenden oder angebotenen Instrumente und Möglichkeiten auszuschöpfen wie beispielsweise die Kurzarbeit nach der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung.
Art. 9 Subsidiarität
Die Leistungen nach der vorliegenden Verordnung erfolgen subsidiär zu Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter.
3 Verfahren
Art. 10 Antrag auf Übernahme der Kosten
Die Leistungserbringer stellen dem Amt für Integration und Soziales elektronisch mit dem zur Verfügung gestellten Formular Antrag auf Übernahme der Kosten nach den Artikeln 4 und 5 bis spätestens zum 31. Juli 2020. Mit Ablauf dieser Frist verwirkt der Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.
Die Auszahlung der Kosten durch das Amt für Integration und Soziales erfolgt direkt nach Überprüfung des Antrages aufgrund eines provisorischen Entscheides. Der definitive Entscheid über den Antrag erfolgt im Rahmen einer Schlussabrechnung.
Art. 11 Datenbearbeitung
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung zwingend erforderlich ist, kann das Amt für Integration und Soziales besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere betreffend Massnahmen der Sozialhilfe, bearbeiten und bei den Leistungserbringern entsprechende Auskünfte einholen.
Art. 12 Vollzug
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist für den Vollzug zuständig und erstattet dem Regierungsrat Bericht darüber.
4 Ausgabenbewilligung
Art. 13
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bewilligt die Ausgaben nach der vorliegenden Verordnung.
5 Lastenausgleich
Art. 14
Die Ausgaben nach der vorliegenden Verordnung gelten als Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG).
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist für den Vollzug zuständig und erstattet dem Regierungsrat Bericht darüber.
Art. 15 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 in Kraft.
Sie gilt bis zum 22. April 2021.
Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern, 22. April 2020
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
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