152.053.7

Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die zentralen Personendatensammlungen

vom 07.03.2022 (Stand 01.01.2026)

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)2,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.

Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) nach Artikel 18 GERES V.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion:

  1. Unterstellte Organisationseinheiten,

  2. Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,

  3. Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]3) .

Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden für die GERES-Plattform in Anhang 1 aufgeführt.

Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2022 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : zu Artikel 2 Absatz 2

Bern, 7. März 2022

Der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektor: Ammann

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