153.011.1

Personalverordnung

vom 18.05.2005 (Stand 01.08.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 109 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG1),

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die in dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften gelten für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Teilzeitbeschäftigte dieselben Vorschriften wie für die vollzeitig Tätigen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für einzelne Berufsgruppen gemäss Artikel 2 Absatz 2 PG sowie die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des Regierungsrates2).

Für nebenamtlich tätige Personen, Behörden- und Kommissionsmitglieder sind die entsprechenden Beschlüsse des Regierungsrates gemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 1 PG anwendbar.

Art. 2 Zuständigkeit

Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, kann diese durch die Direktionen oder die Staatskanzlei durch Verordnung an andere Leitungsfunktionen übertragen werden.

Mit Bezug auf die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft gilt:

  1. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie entsprechend gegeben für die Justizleitung für ihren eigenen Bereich, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft; vorbehalten bleibt eine ausdrückliche Zuweisung der Zuständigkeit ausschliesslich an die Justizleitung.

  2. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Justizleitung durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.

Mit Bezug auf die Universität gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für die Universitätsleitung. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Universitätsleitung durch Reglemente fest, welche universitären Leitungsfunktionen die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.

Mit Bezug auf die Berner Fachhochschule gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für die Rektorin oder den Rektor. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Rektorin oder der Rektor durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen in der Fachhochschule die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.

Mit Bezug auf die Pädagogische Hochschule gilt: Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen und der Staatskanzlei gegeben ist, ist sie es entsprechend für die Rektorin oder den Rektor. Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher gegeben ist, legt die Rektorin oder der Rektor durch Reglement fest, welche Leitungsfunktionen in der Pädagogischen Hochschule die entsprechenden Zuständigkeiten innehaben.

Wo im Nachfolgenden die Zuständigkeit der Direktionen, der Staatskanzlei oder der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher gegeben ist, gilt diese auch für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz, für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle sowie die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates.

Art. 3 Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hat insbesondere das Ziel, eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Hierarchiestufen und in allen Funktionen der kantonalen Verwaltung zu erreichen.

Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung ist eine Führungsaufgabe und Bestandteil der Personalarbeit.

Art. 4 Menschen mit Behinderung

Die Grundsätze für die Beschäftigung und Integration werden durch den Regierungsrat festgelegt.

Für die Beschäftigung und Integration von Menschen mit einer Behinderung beantragt der Regierungsrat jeweils mit dem Voranschlag einen Kredit.

Art. 5 Sexuelle Belästigung

Die Direktionen und die Staatskanzlei schützen die Würde der Frauen und Männer am Arbeitsplatz, wirken präventiv und ergreifen die nötigen Massnahmen gegen sexuelle Belästigung.

Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und die Personen aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt.

Das Personalamt bezeichnet eine externe Ansprechstelle, die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung steht. Die Zweisprachigkeit ist gewährleistet. Es stehen Ansprechpersonen beiderlei Geschlechts zur Verfügung.

Das Personalamt ernennt auf Antrag der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizleitung einen Fachausschuss für Massnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Dieser setzt sich aus fünf Personen, aus mindestens drei Frauen und mindestens einem Mann, zusammen. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

Die Beauftragten der externen Ansprechstelle und der Fachausschuss können in Absprache mit der belästigten Person mit anderen Beteiligten, namentlich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die Beauftragten der externen Ansprechstelle und der Fachausschuss unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Sexuell belästigte Personen können eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Artikel 106 PG einreichen. Der Fachausschuss wirkt bei der einzuleitenden Untersuchung mit und stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde Antrag über Annahme oder Ablehnung der Anzeige sowie für allfällige Massnahmen und Sanktionen.

Art. 6 Personaldaten

Personaldaten sind vor Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen unzulässige Bekanntgabe an Dritte zu schützen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, die Bekanntgabe ihrer Daten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 19863 sperren zu lassen.

Personaldaten sind fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vernichten. Nicht besonders schützenswerte Personaldaten können im Interesse der Betroffenen länger aufbewahrt werden.

Besondere Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 7 Überwachung am Arbeitsplatz

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über Massnahmen zur Überwachung von Verhalten und Leistung mit technischen Mitteln vorgängig zu informieren.

Vorbehalten bleiben Massnahmen im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens.

Art. 8 Arbeitsort

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort.

Im Übrigen legen die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten den Ort, an dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird, nach Bedarf fest.

Das Personalamt erlässt Richtlinien für die Telearbeit. Im Rahmen dieser Richtlinien regeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre Vorgesetzten die Einzelheiten der Arbeitsleistung in Telearbeit in einer schriftlichen Vereinbarung.

Art. 8a Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

Als Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 PG gelten geringfügige Vorteile oder Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an einem laufenden Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von Höflichkeitsgeschenken oder geringfügigen Vorteilen untersagt, wenn:

  • a das Höflichkeitsgeschenk oder der Vorteil offeriert wird von:

  • 1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,

  • 2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder

  • b ein Zusammenhang zwischen dem Höflichkeitsgeschenk oder der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

Können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der Anstellungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Organisationseinheit zur Verwertung zu Gunsten des Kantons ab. Diese entscheidet über die Annahme und allfällige Verwertung der Geschenke. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke muss im Gesamtinteresse des Kantons liegen.

In Zweifelsfällen klären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.

Art. 8b Einladungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an einem laufenden Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:

  • a die Einladung offeriert wird von:

  • 1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,

  • 2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder

  • b ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

In Zweifelsfällen klären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.

Art. 9 Stellenausschreibung

Offene, wieder zu besetzende Stellen werden mindestens im Amtsblatt oder im elektronischen Stellenmarkt des Kantons ausgeschrieben.

Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:

  1. bis zu einem Jahr befristete Stellen;

  2. Stellen, die in den Organisationseinheiten intern besetzt werden, sofern nicht der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist;

  3. Stellen für die interne Jobrotation.

Art. 9a Richtlinien und Weisungen des Personalamts

Das Personalamt erlässt die für den einheitlichen und korrekten Vollzug des Personalrechts erforderlichen Richtlinien und Weisungen.

2 Stellenplan

Art. 10 Zweck und Inhalt

Der Stellenplan dient der Steuerung und Überwachung des Personalaufwands und des Personalbestands.

Er umfasst insbesondere die Funktion, die Gehaltsklasse und den Beschäftigungsgrad aller Stellen.

Er wird nach den Vorgaben des Regierungsrates und der Justizleitung ausgestaltet und geführt.

Art. 11 Stellenschaffung

Gegenüber dem jeweiligen Vorjahr zusätzlich geschaffene unbefristete Stellen sind zu begründen und müssen vom Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung des Personalaufwands im Voranschlag bewilligt werden. Bewilligungspflichtig sind zudem ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse, die zusammen über fünf Jahre dauern (Art. 16a Abs. 2 PG).

Mit Bezug auf die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft beschliesst die Justizleitung über die Schaffung neuer unbefristeter Stellen, soweit dies nicht neue Richterstellen oder neue Staatsanwalts- oder Jugendanwaltsstellen betrifft.

Über den bewilligten Stellenplan hinaus dürfen im Rahmen der Produktgruppensaldi weitere Stellen nur befristet geschaffen werden. Ihre Befristung darf maximal zwölf Monate über die Periode hinaus reichen, für die ein im Voranschlag vom Grossen Rat genehmigter Produktgruppensaldo gilt. Der Regierungsrat kann die Schaffung von befristeten Stellen einschränken, soweit nicht die Justizleitung betroffen ist.

Die Einreihung von neu geschaffenen Stellen wird durch das Personalamt überprüft. Artikel 196 bleibt vorbehalten.

Art. 12 Stellenbewirtschaftung

Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizleitung oder die ermächtigten Organisationseinheiten bewirtschaften ihren Stellenplan auf einem vom Personalamt zur Verfügung gestellten Informatiksystem.

Das Personalamt erstellt regelmässig Auswertungen über Veränderungen im Stellenplan.

3 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3.1 Arbeitsverhältnis der Angestellten

Art. 13 Grundsatz

Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag unbefristet begründet. Artikel 18 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

Die Anstellung erfolgt in der Regel auf Probe.

Die Probezeit dauert längstens sechs Monate. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.

Verkürzt sich die Probezeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern, höchstens jedoch um zwei Monate.

Wird die Probezeit verlängert oder das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, ist dies dem Personalamt mitzuteilen.

Art. 14 Zuständigkeit

Zuständig für die Anstellung sind

  1. der Regierungsrat für die in den Organisationsverordnungen aufgeführten Kaderstellen der Direktionen und der Staatskanzlei und für die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Stellen,

  2. die Direktionen und die Staatskanzlei für alle übrigen Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit sie die Befugnis nicht durch Verordnung an ihnen unterstellte Organisationseinheiten übertragen,

  3. die Justizleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft für ihr eigenes Personal sowie das Personal der von ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind, wobei die Übertragung der Anstellungsbefugnis nach Artikel 19 Absatz 3 PG vorbehalten bleibt.

Für die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule werden die Zuständigkeiten in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.

Art. 15 Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Der Vertrag regelt mindestens die folgenden Punkte:

  1. Anstellungsbehörde,

  2. Art des Arbeitsverhältnisses,

  3. Funktionsbezeichnung,

  4. Hinweis auf die personalrechtlichen Grundlagen,

  5. gehaltsmässige Einreihung,

  6. Beginn des Arbeitsverhältnisses,

  7. Beschäftigungsgrad,

  8. Arbeitsort,

  9. allfällige Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit (z. B. Dienstwohnung).

Art. 16 Beendigung durch Kündigung

Kündigungen durch die Angestellten erfolgen schriftlich und sind bei der Anstellungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Organisationseinheit einzureichen bzw. durch diese entgegenzunehmen (Art. 24 und 26 PG4). Die Direktionen und die Staatskanzlei nehmen Kündigungen entgegen, wenn der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist.

Die Anstellungsbehörde kündigt das Arbeitsverhältnis nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Verfügung (Art. 25 und 26 PG).

Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Organisationseinheit teilt dem Personalamt die Beendigung mit.

Art. 17 Beendigung aus anderen Gründen

Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 14 Absatz 1 PG oder bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung. Ausserdem endet es im Umfang des Invaliditätsgrads mit Beginn einer Invalidenrente der zuständigen Vorsorgeeinrichtung.

3.2

Art. 18 Befristete Vertragsdauer

Im Vertrag kann eine Befristung vorgesehen werden, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Parteien können überdies eine Probezeit vereinbaren.

Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Es kann gemäss Artikel 24 bis 26 PG gekündigt werden.

Die für die Anstellung zuständige Stelle teilt dem Personalamt die Vertragsauflösung mit. Die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule sind von der Mitteilungspflicht befreit.

Art. 19–21

3.3 Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder

Art. 22 Grundsatz

Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder wird durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer begründet.

Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.

Art. 23 Wahlorgane

Wahlorgane sind das Volk oder der Grosse Rat.

Art. 24 Beendigung

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Amtsdauer. Vorbehalten bleibt die Wiederwahl.

Hauptamtliche Behördenmitglieder, die während der Amtsdauer zurücktreten wollen, haben mindestens drei Monate vor dem gewünschten Austrittstermin bei der Aufsichtsbehörde den Rücktritt einzureichen. Sie entscheidet über dessen Annahme.

Der Rücktritt ist nur auf Ende eines Monats zulässig.

3.4 Änderung des Arbeitsverhältnisses bei gleich bleibenden Anforderungen (Versetzung)

Art. 25 Grundsatz

Die Versetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt durch Zuweisung von anderer Arbeit mit grundlegender Änderung der Stellenbeschreibung, des Arbeitsorts oder der organisatorischen Einordnung.

Sie kann vorübergehend oder dauernd verfügt werden. Flankierende Massnahmen nach Artikel 27 bleiben vorbehalten.

Das Gehalt wird von der Versetzung nicht berührt.

Art. 26 Zuständigkeit und Verfahren

Die Versetzung wird durch die Anstellungsbehörde unter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Ändert mit der Versetzung auch die Anstellungsbehörde, verfügen die bisherige und die neue Anstellungsbehörde gemeinsam.

Die Verfügung ist mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Massnahme zu eröffnen.

Art. 27 Flankierende Massnahmen

Entsteht durch die Versetzung in einzelnen Fällen eine besondere Härte, können die Betroffenen mit einem schriftlich begründeten Gesuch bei ihrer Direktion oder bei der Staatskanzlei folgende Entschädigungen beantragen:

  1. effektive Mehrkosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Ausnahmefällen eine angemessene Beteiligung an den effektiven Mehrkosten für die Benützung des Privatfahrzeugs,

  2. effektive Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie

  3. die Kosten für den Umzug, der durch die Änderung des Arbeitsverhältnisses notwendig geworden ist.

Diese Entschädigungen werden längstens während zwei Jahren nach Antritt der neuen Stelle ausgerichtet.

Über Entschädigungen gemäss Absatz 1 entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei nach Mitbericht des Personalamts.

Art. 28 Arbeitsweg

Werden Entschädigungen nach Artikel 27 ausgerichtet, können die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten einen Teil des Arbeitswegs an die Arbeitszeit anrechnen.

3.5 Freistellung während der Kündigungsfrist

Art. 29 Dauer

Die Anstellungsbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, sobald

  1. die betroffene Person formell Kenntnis von der bevorstehenden Kündigung hat,

  2. eine Austrittsvereinbarung abgeschlossen ist oder

  3. die betroffene Person selbst gekündigt hat.

Allfällige Ferienguthaben und andere Zeitguthaben gelten als abgegolten, soweit sie zusammengezählt die Dauer der Freistellung nicht übersteigen.

Art. 30 Anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen

Die freigestellte Mitarbeiterin oder der freigestellte Mitarbeiter ist befugt, eine neue Erwerbstätigkeit vor Ablauf der Freistellungsdauer aufzunehmen.

Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird angerechnet. Die Anstellungsbehörde kann in Ausnahmefällen auf die Anrechnung verzichten.

3.6 Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

3.6.1 Auflösung nach Artikel 27a des PG

Art. 30a Voraussetzungen und Zuständigkeiten

Die gemäss Absatz 3 zuständige Behörde kann mit der betroffenen Person die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren (Art. 27a PG), wenn die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist und triftige Gründe nach Artikel 25 Absatz 2 PG nicht eindeutig nachweisbar sind.

Zusammen mit dem Genehmigungsantrag erstattet sie der für die Zustimmung zuständigen Stelle vor dem Abschluss einer Austrittsvereinbarung Bericht über die Umstände der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Zuständig für den Abschluss der Austrittsvereinbarung sind

  1. die Direktionen und die Staatskanzlei nach Anhörung des Personalamts und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat für die in den Organisationsverordnungen aufgeführten Kaderstellen der Direktionen und der Staatskanzlei und für die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Stellen,

  2. die Direktionen und die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt für alle übrigen Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich, unter Vorbehalt von Buchstabe d,

  3. die Justizleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft für ihren jeweiligen Bereich nach Anhörung des Personalamts sowie

  4. die Finanzdirektion im Einvernehmen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für alle Stellen gemäss Buchstabe b im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion.

Das Personalamt bzw. die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist einzubeziehen, sobald sich eine einvernehmliche Auflösung abzeichnet.

Art. 30b Inhalt

Die Austrittsvereinbarung regelt insbesondere

  1. die allfällige Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Artikel 25 Absatz 1 PG bis zu maximal einem Jahr sowie

  2. den allfälligen Beitrag an die nachgewiesenen Kosten für die externe Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung im Umfang von maximal zwei Monatsgehältern.

Die Abgangsentschädigung im Rahmen von Austrittsvereinbarungen beträgt maximal 13 Monatsgehälter.

3.6.2 Auflösung ohne Zusicherung von Leistungen nach Artikel 27a des PG

Art. 30c

Die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbaren

Die Artikel 30a und 30b sind nicht anwendbar.

4 Gehalt

4.1 Grundsätzliches

Art. 31 Gehaltsanspruch, Berechnungsregel

Der Anspruch auf ein Gehalt entsteht mit dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses und erlischt mit dem Tag der Beendigung desselben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige (Art. 67 PG5).

Der Teilwert des Monatsgehalts wird auf der Grundlage von 30 Kalendertagen, ein Tagesansatz auf der Grundlage von 22 Arbeitstagen ermittelt. Ein Stundenansatz wird auf der Grundlage von monatlich 182 Arbeitstunden berechnet.

Art. 32 Ausrichtung des Gehalts

Je 1/13 des Jahresgehalts wird monatlich ausgerichtet. Der letzte der 13 Teile wird als 13. Monatsgehalt in zwei Teilen im Juni und im Dezember ausbezahlt.

Das 13. Monatsgehalt bemisst sich als Anteil des in der massgebenden Berechnungsperiode ausbezahlten Gehalts, ohne Berücksichtigung allfälliger Zulagen.

Bei Dienstantritt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ausrichtung des 13. Monatsgehalts.

Art. 33 Grundgehalt, Gehaltsstufen, Einstiegsstufen

Die Grundgehälter der 30 Gehaltsklassen sind im Anhang zum Personalgesetz festgelegt.

Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 80 Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent.

Dem Grundgehalt sind zwölf Einstiegsstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts vorangestellt.

Art. 34 Einreihung der Funktionen

Die Einreihung der Funktionen in die entsprechende Gehaltsklasse erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft.

Die Einreihungen werden im Anhang I festgelegt.

Der Regierungsrat kann die Einreihung einer Funktion in eine Gehaltsklasse bis zur Anpassung des Anhangs I durch Beschluss festlegen.

Art. 34a

Art. 35 Richtpositionsumschreibung

Die Richtpositionsumschreibung (RPU) definiert die im Anhang I aufgeführten Funktionen.

Das Personalamt erlässt die RPU in Zusammenarbeit mit den Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizleitung und aktualisiert sie nach Bedarf.

Art. 36 Unbefristete Stellvertretung

Ein unbefristetes Stellvertretungsverhältnis liegt vor, wenn dauernd bedeutende Aufgaben und Kompetenzen einer hierarchisch höher gestellten Stelle ausserhalb des Tätigkeitsfelds der eigenen Stelle übernommen werden. Stellvertretungen für Stellen der gleichen oder einer tieferen Hierarchiestufe werden nicht separat entschädigt.

Stellvertretungen können mit einer zusätzlichen Gehaltsklasse zur Stammfunktion abgegolten werden. Wenn die vertretene Stelle lediglich eine Klasse über der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eingereiht ist, können bis zu sechs Gehaltsstufen zusätzlich gewährt werden.

Bei Wegfall eines Stellvertretungsverhältnisses sind die zusätzlich gewährten Gehaltsklassen bzw. Gehaltsstufen rückgängig zu machen.

Für befristete Stellvertretungen ist Artikel 81 anwendbar.

Art. 37 Anwendung der Gehaltsregelung für Lehrkräfte

Der Regierungsrat kann für bestimmte Funktionen die Vorschriften über die Gehaltsausrichtung für Lehrkräfte als anwendbar erklären. Er regelt in diesem Zusammenhang die übrigen Anstellungsbedingungen wie Ferienanspruch, Beiträge an die Pensionskasse und Beendigungsfristen.

4.2 Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt

Art. 38 Zuständigkeit

Die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten legen das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen von Artikel 39 und 40 fest. Bei Abweichung von den in Anhang II festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 13. September 2006 über das Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstieg nach einer beruflichen Grundausbildung (Einstiegsstufenverordnung, ESV6).

Für die nachfolgenden Funktionen legt die Justizleitung das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen von Artikel 39 und 40 fest. Bei Abweichung von den in Anhang II festgelegten Werten ist das Personalamt anzuhören:

  1. hauptamtliche Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts,

  2. Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

  3. hauptamtliche Richterinnen und Richter der Steuerrekurskommission,

  4. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,

  5. Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten,

  6. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

  7. Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,

  8. hauptamtliche Mitglieder der Schlichtungsbehörden.

Das Anfangsgehalt der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie der Geistlichen wird von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nach den Grundsätzen von Artikel 39 und 40 festgelegt. Bei Abweichung von den in Anhang II festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.

Das Anfangsgehalt der oder des Beauftragten für Datenschutz wird von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nach Rücksprache mit dem Präsidium der Geschäftsprüfungskommission nach den Grundsätzen von Artikel 39 und 40 festgelegt. Bei Abweichung von den in Anhang II festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.

Die Zuständigkeit zur Festlegung des Anfangsgehalts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung. Bei Abweichung des Anfangsgehalts von den in Anhang II festgelegten Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.

Das Anfangsgehalt von Reinigungspersonal gemäss Artikel 49 wird nach den Werten von Anhang IV festgelegt. Bei Abweichung von diesen Werten ist die Zustimmung des Personalamts erforderlich.

Art. 39 Anfangsgehalt

Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der im Stellenplan vorgesehenen Gehaltsklasse, wenn die grundsätzlichen Anforderungen der Stelle erfüllt sind und keine Gehaltsstufen nach Artikel 40 angerechnet werden.

Der Regierungsrat kann für bestimmte Funktionen eine Einstiegsstufe als Anfangsgehalt bestimmen, wenn das Grundgehalt wesentlich höher ist als das Anfangsgehalt vergleichbarer Stellen öffentlicher Gemeinwesen und der Privatwirtschaft.

Er legt bei Bedarf fest, welche Funktionen in Einstiegsstufen einzureihen sind.

Art. 40 Gehaltsstufen für neu anzustellendes Personal

Für die Bestimmung der Gehaltsstufe für neu anzustellendes Personal sind die zur Ausübung der Funktion dienlichen Erfahrungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Bei der Einstufung von neu anzustellendem Personal ist auf die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine vergleichbare Funktion unter ähnlichen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, Rücksicht zu nehmen.

Direkt dienliche Praxisjahre können mit bis zu vier Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen und die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle sowie die Arbeitsmarktlage angemessen zu berücksichtigen. Eine weiter gehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig.

Berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten wie die Betreuungsarbeit oder die Ausübung eines öffentlichen Amts, die für die Ausübung der Funktion indirekt dienlich sind, können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr, höchstens aber mit 15 Gehaltsstufen, angerechnet werden.

Für das gleiche Jahr dürfen Gehaltsstufen nicht mehrfach angerechnet werden.

Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung einschliesslich der dazu gehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.

Beim Stellenwechsel innerhalb der Kantonsverwaltung kann das Anfangsgehalt nach den Grundsätzen der Absätze 1 bis 6 festgelegt werden. Organisatorisch bedingte Stellenwechsel begründen keinen Anspruch auf die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen.

Art. 41 Vorübergehende Tiefereinstufung

Sind nicht alle für die Funktion erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter vorübergehend tiefer eingestuft werden, als aufgrund der Erfahrung möglich wäre.

Der Umfang des Stufenabzugs ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Sobald die Voraussetzungen für die Ausübung der Stelle erfüllt sind, entfällt der Stufenabzug.

4.3 Veränderung der Einreihung

Art. 42 Höhereinreihung

Eine Stelle wird auf Antrag der Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung im Einvernehmen mit dem Personalamt höher eingereiht, wenn die Anforderungen und Belastungen wesentlich zugenommen haben.

Die Gehaltsstufe wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 festgelegt.

Wird eine neue, höher eingereihte Stelle nur vorübergehend angenommen, darf bei späterer Rückversetzung auf die frühere, tiefer eingereihte Stelle höchstens die durch den Klassenwechsel bedingte Gehaltserhöhung rückgängig gemacht werden.

Art. 43 Tiefereinreihung

Eine Stelle wird auf Antrag der Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizleitung nach Anhörung der betroffenen Person im Einvernehmen mit dem Personalamt tiefer eingereiht, wenn die Anforderungen und Belastungen wesentlich kleiner geworden sind.

Die Gehaltsstufe wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 festgelegt.

Ist mit der Übernahme einer tiefer eingereihten Stelle eine nominelle Gehaltseinbusse verbunden, ist das bisherige Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 25 PG zu beenden. Für die Übernahme der tiefer eingereihten Funktion ist ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Die bisher geleisteten Dienstjahre sind anrechenbar.

Bei Kündigung nach Absatz 3 ist die Stellenvermittlungsverordnung (StvV7) anwendbar.

4.4 Individueller Gehaltsaufstieg

Art. 44 Grundsatz

Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.

Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 163 abhängig und kann im Rahmen der verfügbaren Mittel wie folgt gewährt werden:

  1. für herausragende Leistungen (Beurteilungsstufe A++) jährlich bis zu zehn Gehaltsstufen,

  2. für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+) jährlich bis zu sechs Gehaltsstufen,

  3. für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A) bis zu drei Gehaltsstufen.

Für ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe B) oder nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe C) können keine Gehaltsstufen angerechnet werden.

Eine gute Leistung (Beurteilungsstufe A) liegt vor, wenn die Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt sind.

Die Beurteilungsstufe ist im Beurteilungsblatt kurz zu begründen.

Art. 45 Bemessungskriterien

Die zu gewährenden Gehaltsstufen werden gestützt auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung und unter Berücksichtigung der für den Gehaltsaufstieg verfügbaren Mittel festgesetzt. Vorbehalten bleibt ein beschleunigter oder ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gemäss Artikel 7 ESV.

Die Bemessung von Gehaltsstufen darf nicht von der Gehaltsklasse, dem Beschäftigungsgrad, der Hierarchiestufe, dem Arbeitsort oder dem Geschlecht abhängig gemacht werden.

Das Personalamt wertet zuhanden des Regierungsrates und der Justizleitung periodisch die Umsetzung des individuellen Gehaltsaufstiegs anonymisiert aus. Der Regierungsrat und die Justizleitung treffen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 2.

Art. 46 Umsetzung

Der Regierungsrat legt den Umfang der jeweils für den individuellen Gehaltsaufstieg verfügbaren Mittel fest und teilt sie auf die Direktionen, die Staatskanzlei und auf die Justizleitung auf (Art. 75 PG).

Der Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt auf den 1. Januar des folgenden Jahres, sofern auf Grund der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses eine systematische Beurteilung von Leistung und Verhalten durchgeführt werden konnte.

Der Regierungsrat kann den Aufstieg auf einen anderen Termin festsetzen.

Art. 47 Ausnahmen von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

Für die folgenden Stellen werden Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet:

  1. Staatsschreiberin oder Staatsschreiber,

  2. Vorsteherin oder Vorsteher der Finanzkontrolle,

  3. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor der Universität,

  4. Dozentinnen und Dozenten der Universität, der Berner Fachhochschule, der Pädagogischen Hochschule sowie der Technikerschulen Höhere Fachschule Holz Biel,

  5. Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts,

  6. hauptamtliche Richterinnen und Richter der Steuerrekurskommission,

  7. Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

  8. Vorsitzende der Schlichtungsbehörde,

  9. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,

  10. Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten,

  11. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz,

  12. Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,

  13. Geistliche,

  14. Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates.

Der Regierungsrat legt für diese Funktionen den Gehaltsaufstieg oder die Anzahl der Gehaltsstufen jährlich fest. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben, die für den individuellen Gehaltsaufstieg des Personals mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung festgelegt werden in der Absicht, den Funktionen nach Absatz 1 mittelfristig eine mit dem übrigen Personal vergleichbare Gehaltsentwicklung zu ermöglichen.

Art. 48

Art. 49 Reinigungspersonal

Von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ausgenommen ist das Reinigungspersonal, wenn

  1. die Beschäftigung zeitlich auf weniger als ein Jahr befristet ist,

  2. monatlich in der Regel weniger als 50 Stunden gearbeitet wird,

  3. die Anstellung teilzeitlich im Stundenlohn mit schwankendem Beschäftigungsgrad erfolgt,

  4. die Beurteilung aus sprachlichen Gründen nicht zweckmässig erscheint.

Für diese Personalkategorie können bis zu drei Gehaltsstufen pro Jahr bis zur Gehaltsstufe 40 angerechnet werden. Artikel 47 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 50 Fort- und Weiterbildung

Der Abschluss einer qualifizierten Zusatzausbildung kann mit deren Abschluss mit der Anrechnung von Gehaltsstufen honoriert werden, sofern die Ausbildung für die Ausübung der Funktion direkt umgesetzt werden kann. Das Einvernehmen des Personalamts ist erforderlich.

Für den Abschluss von Ausbildungen, die für die Ausübung der Funktion als notwendig oder üblich gelten, werden keine Gehaltsstufen angerechnet.

Art. 51 Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg bei besonderen Verhältnissen

Der Regierungsrat kann einer Personalkategorie oder Berufsgruppe bei Vorliegen besonderer Verhältnisse einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg innerhalb der Gehaltsklasse gewähren, namentlich wenn

  1. bei bestehenden Einstufungen strukturelle Verzerrungen offenkundig sind,

  2. der Regierungsrat die Einstiegsstufen für die von ihm gemäss Artikel 39 Absatz 2 bezeichneten Funktionen aufhebt.

Die nach Artikel 38 zuständige Behörde kann einer Einzelperson im Einvernehmen mit dem Personalamt einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg gewähren, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen.

4.5 Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall

Art. 52 Behördenmitglieder und Angestellte

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Behördenmitgliedern und Angestellten das volle Gehalt höchstens wie folgt ausgerichtet:

  1. im ersten Jahr zu 100 Prozent,

  2. im zweiten Jahr zu 90 Prozent.

Die Gehaltsfortzahlung ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vorbehalten bleibt ein allfälliger weiter gehender Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder.

Familien- und Betreuungszulagen sind von der Kürzung im zweiten Krankheitsjahr ausgenommen.

Funktionsbezogene Zulagen werden nicht weiter ausgerichtet, wenn die Arbeitsverhinderung länger als einen Monat dauert.

Art. 52a

Art. 52b Lernende

Lernende haben bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall Anspruch bis zu höchstens sechs vollen Monatsgehältern.

Art. 53 Kürzung oder Einstellung des Gehalts

Das Gehalt bei Krankheit oder Unfall kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn

  1. eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist,

  2. sich die betroffene Person den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen widersetzt oder sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterzieht,

  3. bei ärztlich festgestellter Arbeitsfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit verweigert wird.

Das Personalamt verfügt die Kürzung oder Einstellung des Gehalts auf Antrag der Anstellungsbehörde. Diesbezügliche Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

Art. 54 Entstehung eines neuen Anspruchs auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall

Mehrere Dienstabwesenheiten infolge Krankheit oder Unfalls, bei denen durch Arztzeugnis verschiedene Ursachen nachgewiesen werden, begründen jeweils einen neuen und vollständigen Anspruch auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall nach Artikel 52.

Bei mehreren Dienstabwesenheiten infolge Krankheit oder Unfalls mit gleicher Ursache entsteht ein neuer und vollständiger Anspruch nur, wenn zwischen den Dienstabwesenheiten mindestens drei Monate zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad gearbeitet worden ist.

Art. 55 Teilweise Arbeitsfähigkeit

Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Gesamtanspruch auf Gehaltsfortzahlung nach Artikel 52 im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr.

Art. 56 Berücksichtigung von Leistungen Dritter

Soweit Leistungen gleicher Art und für das gleiche Ereignis der betreffenden Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Sozialversicherung oder eines haftpflichtigen Dritten nicht dem Kanton zukommen, wird das nach Artikel 52 für den gleichen Zeitraum weiter ausgerichtete Gehalt im Umfang dieser Leistungen gekürzt.

Werden Leistungen nach Absatz 1 gleicher Art und für das gleiche Ereignis erst nachträglich festgelegt und nachbezahlt, wird die Gehaltsfortzahlung im Umfang der für die gleiche Zeit nachbezahlten Leistung gekürzt und das zu viel bezogene Gehalt von der betroffenen Person zurückgefordert. Der Kanton kann im Umfange dieses Rückforderungsrechts die Auszahlung der Nachzahlung an ihn verlangen.

Ist eine Person in der Lage, ihre bisherige oder eine andere gleichwertige Tätigkeit uneingeschränkt weiter zu versehen, so fliessen ihr allfällige Sozialversicherungsleistungen ungekürzt zu.

Stellen dem Kanton ausbezahlte Leistungen Dritter nicht massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung dar, wird der darauf zu viel berechnete AHV/IV/EO/ALV/UV-Beitrag nicht zurückerstattet.

Art. 57 Meldepflicht, Arztzeugnis

Jede krankheitsbedingte Dienstabwesenheit ist im Laufe des ersten Tags unter Angabe des Grundes der vom Amt bezeichneten Stelle zu melden. Spätestens nach dem fünften Arbeitstag ist ein Arztzeugnis einzureichen.

Treten wiederholt kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünf Tagen auf, kann das Arztzeugnis schon früher verlangt werden.

Dauert eine Krankheit länger an, können periodisch weitere Zeugnisse verlangt werden.

Art. 58 Unterstützung bei längerer Abwesenheit

Bei längerer Abwesenheit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach vier Wochen ein Arztzeugnis mit Aussagen über Ausmass und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei der von der Organisationseinheit bezeichneten Stelle einzureichen. Diese informiert unverzüglich das Personalamt auf dem Dienstweg.

Das Personalamt kann zur weiteren Abklärung gegebenenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Dauert die Abwesenheit an oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, leitet die vom Personalamt bezeichnete Stelle in Absprache mit der von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher bezeichneten Stelle, dem dezentralen Personaldienst und der betroffenen Person die nötigen Abklärungen und geeigneten Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen.

Die betroffene Person unterstützt die zumutbaren Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere durch die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.

Weigert sich die betroffene Person, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, oder verletzt sie die Mitwirkungspflicht nach Absatz 4, kann das Personalamt das Kranken- oder Unfallgehalt angemessen kürzen oder zurückfordern.

Art. 59 Kur- und Erholungsurlaub

Für die Bewilligung eines bezahlten Urlaubs für eine ärztlich verordnete Bade- oder Erholungskur sind die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten zuständig.

4.6 Gehaltsausrichtung bei Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub

Art. 60 Mutterschaftsurlaub

Anlässlich einer Geburt wird dem weiblichen Personal ein Urlaub von 16 Wochen gewährt. Das Gehalt wird zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn des Anspruchs ausgerichtet.

Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht auch, wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird, die Schwangerschaft aber mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und frühestens zwei Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin. Krankheit und Unfall unterbrechen den Mutterschaftsurlaub nicht.

Muss ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt im Spital bleiben oder muss es wieder ins Spital gebracht werden, so kann die Mutter den Beginn des Mutterschaftsurlaubs bis zur Spitalentlassung des Kindes aufschieben. Der Aufschub kann nur erfolgen, wenn ein Neugeborenes mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss.

Wird die Arbeit während der Urlaubsdauer wieder aufgenommen, verfällt der Mutterschaftsurlaub, soweit er noch nicht bezogen ist.

Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt.

Art. 60a Vaterschafts- und Adoptionsurlaub

Männliches Personal hat anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zehn Arbeitstagen, wenn sie ein Kind adoptieren.

Der Vaterschafts- und Adoptionsurlaub ist zusammenhängend oder gestaffelt innert sechs Monaten nach erfolgter Geburt oder bewilligter Aufnahme des Kindes zur späteren Adoption zu beziehen. Nicht bezogener Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub verfällt entschädigungslos.

Art. 60b Unbezahlter Urlaub

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder Adoption auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.

4.7 Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes

Art. 61 Rekrutierungstage

Während der Rekrutierungstage wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.

Art. 62 Rekrutenschule

Während der Dienstleistung als Rekrutin oder Rekrut werden 50 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

Ist die Rekrutin oder der Rekrut während der Dienstleistung unterhaltsverpflichtet, werden 75 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

Lernende erhalten während der Rekrutenschule den vollen Lohn.

Art. 63 Weitere Dienste der militärischen Grundausbildung; Zivilschutzdienst

Während der Leistung weiterer militärischer Grundausbildungsdienste sowie gesetzlich vorgeschriebener Zivilschutzdienste wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.

Art. 64 Durchdienende

Während der Dienstleistung als Durchdienende werden in den ersten 120 Tagen 50 Prozent bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

Nach Absolvierung der ersten 120 Tage haben die Durchdienenden Anspruch auf volle Gehaltsausrichtung.

Art. 65 Ausbildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere

Während der Ausbildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

  1. Während der ersten 70 Tage der Ausbildungsdienste 50 Prozent des ordentlichen Gehalts bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent.

  2. Während der verbleibenden Zeit des Ausbildungsdienstes wird das Gehalt unbeschränkt weiter ausgerichtet.

Wird das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vor Vollendung des zweiten Dienstjahrs beim Kanton aufgelöst, ist dieses Gehalt wie folgt zurückzuerstatten:

  1. bei Austritt vor Vollendung des ersten Dienstjahrs 50 Prozent des während der Ausbildungsdienste ausgerichteten Nettogehalts;

  2. bei Austritt während des zweiten Dienstjahrs 25 Prozent des während der Ausbildungsdienste ausgerichteten Nettogehalts.

Der Rückerstattungsbetrag wird mit dem letzten Gehalt verrechnet.

Als massgebendes Nettogehalt gilt das Gehalt einschliesslich allfälliger Kinder- und Betreuungszulagen, abzüglich AHV/IV/EO/ALV und Prämien der Nichtberufsunfallversicherung. Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind nicht zu berücksichtigen.

Liegt der Austritt aus dem Dienst des Kantons im öffentlichen Interesse, kann die Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.

Art. 66 Zivildienst

Wenn die oder der Pflichtige die Rekrutenschule nicht absolviert hat, wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

  1. Während der ersten 120 Tage der gesamten Dauer des Zivildienstes 50 Prozent des ordentlichen Gehalts bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent.

  2. Während der verbleibenden Zeit des Zivildienstes wird das Gehalt unbeschränkt weiter ausgerichtet.

Hat die oder der Pflichtige die Rekrutenschule absolviert, wird das Gehalt während des Zivildienstes unbeschränkt ausgerichtet.

Art. 67 Freiwillige Dienstleistungen

Während der Leistung von freiwilligen Diensten kann das Gehalt von den Direktionen und der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt gekürzt werden.

Die Direktionen und die Staatskanzlei können die Leistung von freiwilligen Diensten untersagen, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

Art. 68 Aktiv- und Assistenzdienst

Der Regierungsrat regelt die Gehaltsausrichtung bei Leistung von Aktiv- oder Assistenzdienst.

Art. 69 Befristete Anstellungen

Für weniger als drei Monate befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Dienstleistungen keinen Anspruch auf Gehalt.

Art. 70 Dienstverweigerer

Verurteilten Militärdienst-, Zivilschutzdienst- oder Zivildienstverweigerern wird unbezahlter Urlaub für die Dauer der Arbeitsleistung bzw. der Strafverbüssung gewährt.

Art. 71 Krankheit oder Unfall im Dienst

Bei Krankheit oder Unfall im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

  1. solange die Dienstpflichtigen den Sold erhalten, wird das Gehalt nach Artikel 52 ausgerichtet,

  2. wird kein Sold mehr ausgerichtet, wird das Gehalt um die Leistung der Militärversicherung an die Dienstpflichtigen gekürzt.

Diese Fälle sind umgehend dem Personalamt zu melden.

Art. 72 Abgabe der Soldmeldekarte

Im Anschluss an jede besoldete Dienstleistung ist die Soldmeldekarte innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei abzugeben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Dienst an vereinzelten Tagen oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wurde.

Wird die Soldmeldekarte nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende EO-Entschädigung gekürzt.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.

Art. 73 Bezug der EO-Entschädigung

Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

4.8 Gehalt für Personal in Ausbildung und Personal bis zum 18. Altersjahr

Art. 74

Der Regierungsrat regelt das Gehalt für Personal in Ausbildung und für Personal bis zum 18. Altersjahr durch Beschluss.

4.9 Naturalien

Art. 75

Der Regierungsrat regelt die Ansätze für die gehaltsmässige Berücksichtigung der Naturalbezüge wie Kost und Logis oder Dienstwohnungsbenützung durch Beschluss.

5. Besondere Leistungen

5.1 Zulagen

5.1.1 Familienzulagen

Art. 76 Anspruch, Arten und Höhe der Zulagen

Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG8), der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV9) und dem Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG10).

Die Familienzulagen umfassen

  1. die Kinderzulage: Sie beträgt jährlich 2760 Franken und wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig, so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;

  2. die Ausbildungszulage: Sie beträgt jährlich 3480 Franken und wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

Die Familienzulagen werden gemäss Artikel 1 Absatz 2 KFamZG der Teuerung angepasst.

Art. 77 Ausrichtung

Die Familienzulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.

Es werden nur ganze Zulagen unabhängig vom Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

Art. 78 Anspruchsberechtigung für Kinder

Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen

  1. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuchs besteht,

  2. Stiefkinder,

  3. Pflegekinder,

  4. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und wenn

  1. nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht;

  2. der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;

  3. die Kinderzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindsverhältnis im Sinn des Zivilgesetzbuchs besteht und

  4. das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 79 Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu

  1. der erwerbstätigen Person;

  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

  6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf die Differenz, wenn der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

5.1.1a Betreuungszulagen

Art. 79a Bemessung

Die Betreuungszulage beträgt jährlich

  1. bei einem zulagenberechtigten Kind: CHF 3000

  2. bei zwei zulagenberechtigten Kindern: CHF 2160

  3. bei drei zulagenberechtigten Kindern: CHF 1320

  4. bei vier zulagenberechtigten Kindern: CHF 480

Eltern von mehr als vier zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage.

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet (Art. 86 Abs. 4 PG).

Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sie werden der Teuerung angepasst (Art. 86 Abs. 5 PG).

Art. 79b Anpassung an die Teuerung

Der Regierungsrat passt die Ansätze der Betreuungszulage gemäss Artikel 79a Absatz 1 jeweils auf den gleichen Zeitpunkt der Teuerung an, auf den die Familienzulagen durch den Bundesrat der Teuerung angepasst werden.

Die Anpassung erfolgt im Umfang des auf den Grundgehältern gewährten Teuerungsausgleichs.

5.1.2 Funktionsbezogene Zulagen

Art. 80 Übernahme von zusätzlichen Aufgaben

Für die mindestens drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben kann eine einmalige oder monatliche Funktionszulage nach Massgabe der Richtwerte gemäss Artikel 81 Absatz 1 ausgerichtet werden.

Die Zulage wird durch die vorgesetzte Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt festgesetzt.

Im Einvernehmen mit dem Personalamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine höhere Zulage festgesetzt werden.

Die Zulage ist auf maximal fünf Jahre zu befristen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulage im Einvernehmen mit dem Personalamt befristet verlängert werden.

Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.

Art. 81 Übernahme einer befristeten Stellvertretung

Für die mindestens drei Monate dauernde Ausübung einer befristeten Stellvertretung zusätzlich zum eigenen Aufgabenbereich können die Direktionen und die Staatskanzlei eine Zulage ausrichten. Je nach Hierarchiestufe der vertretenen Funktion sind folgende Richtwerte pro Monat anwendbar:

  1. Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder vergleichbare Funktion: CHF 200 bis 300

  2. Dienstchefin/Dienstchef oder vergleichbare Funktion: CHF 200 bis 400

  3. Abteilungsvorsteherin/Abteilungsvorsteher oder vergleichbare Funktion: CHF 400 bis 700

  4. Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher oder vergleichbare Funktion: CHF 600 bis 1000

Im Einvernehmen mit dem Personalamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine höhere Zulage festgesetzt werden.

Die Zulage ist auf maximal fünf Jahre zu befristen. Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.

Für unbefristete Stellvertretungsverhältnisse ist Artikel 36 anwendbar.

Art. 82 Aufhebung der Zulage

Die Zulage ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.

5.1.3 Arbeitsmarktzulage

Art. 83 Zuständigkeit; Voraussetzung

Die Direktionen und die Staatskanzlei können beim Regierungsrat einen begründeten Antrag zur Überprüfung der Gehälter bestimmter Berufsgruppen oder einzelner Funktionen mit Bezug auf den Arbeitsmarkt stellen.

Ist eine Gehaltsanpassung aufgrund der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt notwendig, kann der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion für die betroffenen Berufsgruppen oder Funktionen eine Arbeitsmarktzulage festlegen.

Art. 84 Grundsatz

Die Arbeitsmarktzulage wird in der Regel auf zwei Jahre befristet. Der Regierungsrat kann sie vor Ablauf der Frist streichen, kürzen oder erhöhen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändern.

Sie wird nicht an die Teuerung angepasst.

Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.

5.1.4 Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst

Art. 84a Allgemeines
1 Zulagen während der Ferien

Die Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst sind Bestandteil des Feriengehalts. Sie werden mit einem allgemeinen Zuschlag von 10,64 Prozent auf die vom Regierungsrat festgelegten Ansätze pauschal ausgerichtet.

Art. 84b 2 Zulagen während der Arbeitsverhinderung

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Zivil- oder Militärdienst besteht Anspruch auf Weiterausrichtung der Zulagen während der Dauer der Arbeitsverhinderung, sofern im Dienstjahr vor Beginn der Arbeitsverhinderung Zulagen von insgesamt mindestens 500 Franken fällig geworden sind.

Unter den gleichen Voraussetzungen sind schwangere Mitarbeiterinnen ab der achten Woche vor der Geburt und während des Mutterschaftsurlaubs zulagenberechtigt. Schwangere Mitarbeiterinnen, welche dem Korps der Kantonspolizei angehören und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einem erhöhten Gefahrenpotential ausgesetzt sind, haben ab der 16. Woche vor Niederkunft Anspruch auf die Weiterausrichtung der Zulagen.

Die Zulagen während der Arbeitsverhinderung bemessen sich im ersten Kalendermonat nach Massgabe der individuellen Einteilung gemäss Dienstplan und in der Folgezeit nach den durchschnittlich bezahlten Zulagen der letzten zwölf Monate.

Der Anspruch auf Zulagen während der Arbeitsverhinderung entsteht nach einer Karenzfrist von fünf Arbeitstagen, bei Krankheit und Unfall unter Vorlage eines Arztzeugnisses. Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung. Die Karenzfrist gilt für jedes anspruchsbegründende Ereignis neu.

Art. 84c Zulagen für Pikettdienst
1 Zulage

Pikettdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich auf dienstliche Anordnung hin ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bereithalten, um nötigenfalls sofort einen Arbeitseinsatz leisten zu können.

Pikettdienst wird geleistet als Präsenzdienst oder als Bereitschaftsdienst.

In den Gehaltsklassen 24 bis 30 eingereihte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Zulage für Pikettdienst. Für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legt der Regierungsrat eine differenzierte Zulage fest. Vorbehalten bleiben die Vorschriften für Berufsgruppen mit besonderem Aufgabenkreis gemäss Artikel 2 Absatz 2 PG.

Die Zulage für Pikettdienst wird ausgerichtet, sofern der Pikettdienst mindestens acht Stunden dauert. Dabei ist unerheblich, ob effektiv ein Einsatz zu leisten war.

Die Zulage für Pikettdienst wird innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als ein Mal ausgerichtet.

Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind die Artikel 14 ff. der eidgenössischen Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV11) direkt anwendbar.

Art. 84d 2 Präsenzdienst

Präsenzdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich an einem bestimmten Ruheort beim Arbeitsplatz oder an einem andern, fest zugewiesenen Ort aufzuhalten haben.

Präsenzdienst darf nur bei dienstlicher Notwendigkeit angeordnet werden.

Die betroffenen Betriebe regeln die weiteren Einzelheiten.

Art. 84e 3 Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem bestimmten Umkreis vom Arbeitsplatz aufzuhalten haben und dabei jederzeit erreichbar sein müssen.

Sofern es die Umstände gestatten, ist statt Präsenzdienst immer Bereitschaftsdienst anzuordnen.

Die betroffenen Betriebe regeln die weiteren Einzelheiten.

Art. 84f 4 Zuständigkeit zur Anordnung

Zuständig für die Anordnung von Pikettdienst sind die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten.

Art. 84g Zulagen für Nacht- und Wochenenddienst
1 Zulage

Für die Nacht- und Wochenendarbeit gemäss Artikel 130 der nicht höher als Gehaltsklasse 23 eingereihten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird eine Zulage ausgerichtet. Der Regierungsrat kann die Zulage nach Berufsgruppen und Art des Einsatzes differenzieren und pauschalieren.

Für das ausschliesslich im Sicherheitsdienst tätige Personal des Freiheitsentzugs ohne Betreuungsaufgaben sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wildhut entfällt die Nachtzulage. Die Nachtzulage ist gehaltsmässig mit einer angemessenen Höhereinreihung berücksichtigt. Die Wochenendarbeit ist jedoch zulagenberechtigt.

Art. 84h 2 Meldepflicht

Die geleisteten Pikettdienste, Nacht- und Wochenendarbeitsstunden sind dem Personalamt mindestens alle drei Monate zu melden.

5.2 Prämien

5.2.1 Leistungsprämie

Art. 85 Grundsatz

Die durch die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichneten Organisationseinheiten können den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeder Kategorie einmalige Prämien für ausserordentliche Leistungen ausrichten.

Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens 5000 Franken.

Sie kann im Laufe eines Kalenderjahrs einmalig oder mehrmals und unabhängig vom leistungsrelevanten Gehaltsaufstieg gesprochen werden. Dabei ist der Höchstbetrag gemäss Absatz 2 in jedem Fall verbindlich.

Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.

Art. 86 Voraussetzungen

Eine Leistungsprämie wird für Leistungen ausgerichtet, die nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität deutlich über die nach der entsprechenden Stellenbeschreibung zu erwartende Leistung hinausgehen.

Als prämierungswürdige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:

  1. ein besonders erfolgreicher Projekteinsatz,

  2. eine hervorragende Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet,

  3. ein massgebender Beitrag im Rahmen eines Gruppeneinsatzes,

  4. ein besonderer Einsatz für die betreffende Organisationseinheit,

  5. eine besonders effiziente Problemlösung oder Auftragserledigung,

  6. ein massgeblicher Beitrag an ein gutes Arbeitsklima.

Art. 87 Teamprämie

Soweit die Leistung nicht einer Einzelperson zugeordnet werden kann, kann die kollektive Leistung eines Teams prämiert werden.

Als Team gilt jede beliebige Organisationsform mit mindestens zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Erfüllung eines klar abgegrenzten Auftrags eingesetzt wird.

Für die Teamprämie gilt der Höchstbetrag nach Artikel 85 Absatz 2. Sie wird zu gleichen Teilen auf die Teammitglieder aufgeteilt.

Art. 88 Administrative Abwicklung

Der Regierungsrat legt den Anteil des budgetierten Personalaufwands fest, der für die Ausrichtung von Leistungsprämien zur Verfügung steht. Die Festlegung des Regierungsrates gilt auch für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft.

Die verfügbaren Mittel werden auf die einzelnen Organisationseinheiten nach Massgabe der jeweiligen Personalbudgets verteilt.

Die Auszahlung erfolgt durch das Personalamt gestützt auf die Meldung der Direktionen und der Staatskanzlei.

5.2.2 Innovationsprämie

Art. 89 Grundsatz

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind eingeladen, organisatorische, technische und wirtschaftliche Verbesserungen der Verwaltung oder des Betriebs vorzuschlagen.

Überdies können Vorgesetzte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Innovationsprämie vorschlagen.

Art. 90 Inhalt

Der Vorschlag soll möglichst präzis den verbesserungswürdigen Gegenstand, das Vorgehen zur erwünschten Verbesserung und den entsprechenden Nutzen darstellen.

Art. 91 Einreichen des Vorschlags

Der Vorschlag ist grundsätzlich in schriftlicher Form auf dem Dienstweg bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher einzureichen.

Art. 92 Beurteilung

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher prüft den Vorschlag und beurteilt dessen Realisierbarkeit und Nutzen.

Die Direktionen und die Staatskanzlei stellen innerhalb ihrer Organisationseinheiten eine einheitliche Anwendung der Beurteilung und Prämierung sicher.

Art. 93 Prämierung des Vorschlags

Bei einem durchschnittlichen Nutzen kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher eine Prämie bis höchstens 1000 Franken zusprechen. Grund und Höhe der Prämierung sind der vorgesetzten Direktion oder der Staatskanzlei zu melden.

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher leitet Vorschläge, die einen überdurchschnittlichen Nutzen erwarten lassen, mit dem Antrag auf eine 1000 Franken übersteigende Entschädigung an die vorgesetzte Direktion oder an die Staatskanzlei weiter. Die Direktion oder die Staatskanzlei kann im Einvernehmen mit dem Personalamt eine Prämie nach Massgabe des Nutzens und des Werts des Vorschlags zusprechen.

Art. 94 Finanzielle Abwicklung

Die Prämie wird zulasten der entsprechenden Organisationseinheiten als Personalaufwand ausgerichtet.

Die Auszahlung erfolgt durch das Personalamt gestützt auf die Meldung der Organisationseinheiten.

5.2.3 Treueprämie

Art. 95 Ausrichtung

Die Ausrichtung einer Treueprämie erfolgt erstmals nach zehn Dienstjahren und danach nach jeweils fünf weiteren geleisteten Dienstjahren. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre massgebend.

Die Treueprämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen.

Eine ganze oder teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt einschliesslich des anteilsmässigen 13. Monatsgehalts kann bewilligt werden. In diesem Fall sind allfällige Zulagen nicht zu berücksichtigen.

Art. 96 Bezug des bezahlten Urlaubs

Der bezahlte Urlaub wird auf das Langzeitkonto übertragen (Art. 160b Abs. 1), soweit er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.

Art. 97 Anrechenbare Dienstzeit

Als massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit gilt die in der Kantonsverwaltung, im bernischen Kirchendienst, an einer öffentlichen Schule im Kanton Bern, an der Universität, an der Berner Fachhochschule oder an der Pädagogischen Hochschule insgesamt geleistete Dienstzeit.

Für die vor dem 1. Januar 1997 angerechneten Dienstjahre aus Tätigkeiten bei der Berner Kantonalbank, der Gebäudeversicherung des Kantons Bern, der BEDAG Informatik, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, der Bernischen Lehrerversicherungskasse, der Bernischen Pensionskasse, der Kantonalen Planungsgruppe sowie bei der IV-Stelle Bern gilt die Besitzstandsgarantie.

Fallen durch Gesetz öffentliche Aufgaben an den Kanton, ist die in der entsprechenden Funktion geleistete Dienstzeit ebenfalls anzurechnen.

Abwesenheiten infolge Krankheit werden als Dienstzeit angerechnet.

Art. 98 Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit

Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit, die als Schülerin, Schüler, Studentin, Student, Lernende, Lernender, Praktikantin, Praktikant, Rechtskandidatin, Rechtskandidat, Lernvikarin, Lernvikar, Hilfsassistentin, Hilfsassistent, Polizeiaspirantin, Polizeiaspirant, Lernpflegerin, Lernpfleger oder ähnlicher Funktion geleistet wurde.

Die nebenamtliche Tätigkeit beim Kanton kann das Personalamt in besonderen Fällen ganz oder teilweise als anrechenbar erklären.

Nicht angerechnet wird die Zeit während des unbezahlten Urlaubs.

Art. 99 Entscheid über Umwandlungsgesuche

Über Gesuche um Umwandlung der Treueprämie in Entgelt entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten nach Massgabe der dienstlichen Bedürfnisse.

Die bewilligte Umwandlung ist dem Personalamt mitzuteilen.

5.3 Auslagenersatz

5.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 100 Grundsatz

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichtenden Entschädigungen und Zulagen möglichst klein gehalten werden können.

Art. 101 Verbot der Kumulation von Entschädigungen

Werden Entschädigungen gemäss besonderen Vorschriften des Regierungsrates für einzelne Personalkategorien und Berufsgruppen geltend gemacht, dürfen keine zusätzlichen Entschädigungen gemäss Artikel 103 bis 114 beansprucht werden. Dasselbe gilt, wenn Entschädigungen durch andere öffentliche Institutionen oder privatwirtschaftliche Unternehmen ausgerichtet werden.

Art. 102 Abrechnung

Die Spesenabrechnungen für Unterkunft, Verpflegung und Fahrkosten sind auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen und einer formellen und rechnerischen Prüfung zu unterziehen. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder die von ihnen ermächtigten Abteilungsvorsteherinnen oder Abteilungsvorsteher visieren die Abrechnung und nehmen sie in den Zahlungsvorschlag auf.

Die Entschädigungen sind in der Regel auf das Ende eines Quartals abzurechnen. Wo es die Verhältnisse erlauben, erfolgt die Abrechnung monatlich.

5.3.2 Verpflegung und Unterkunft

Art. 103 Grundsatz

Muss aus dienstlichen Gründen eine Hauptmahlzeit auswärts eingenommen werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Artikel 105 bleibt vorbehalten.

Muss bei dienstlicher Abwesenheit vor 6.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr eine weitere Mahlzeit eingenommen werden, wird die Entschädigung erhöht.

Dienstlich bedingte Auslagen werden im effektiven Umfang bis zur Hälfte des Ansatzes für eine Hauptmahlzeit vergütet, wenn keine Entschädigung nach Absatz 1 und 2 beansprucht wird.

Für das Übernachten mit Frühstück wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Art. 104 Entschädigungsansätze

Die Entschädigungsansätze werden vom Regierungsrat periodisch festgesetzt.

Art. 105 Örtlicher Geltungsbereich

Ist ein Auftrag am Arbeitsort oder in dessen Umkreis bis zu zehn Wegkilometern zu erledigen, wird eine Entschädigung gemäss Artikel 103 nur ausgerichtet, wenn aus dienstlichen Gründen Verpflegungskosten entstanden sind. Gleiches gilt, wenn das Ziel der Dienstreise mit dem Wohnort der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammenfällt.

Art. 106 Unentgeltliche Verpflegung oder Unterkunft

Bei unentgeltlicher Unterkunft oder Einnahme von Hauptmahlzeiten in kantonalen oder vom Kanton subventionierten oder anderen Betrieben sowie bei pauschaler Bezahlung von Unterkunft, Verpflegung und Getränke durch den Kanton besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Art. 106a Verpflegung in Kantonsbetrieben

Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kantonsbetrieben nicht zum Kreis der Naturalbezüger gehören, bezahlen sie für die abgegebenen Mahlzeiten einen kostendeckenden Betrag.

Art. 107 Besondere Regelung

Sofern die gemäss Artikel 103 festgesetzten Entschädigungen nicht ausreichen, kann die Direktion, die Staatskanzlei oder die ermächtigte Organisationseinheit in begründeten Fällen ausnahmsweise höhere Leistungen bewilligen.

Art. 108 Pauschalen

Die gemäss Artikel 103 festgelegten Entschädigungen können bei regelmässiger dienstlicher Abwesenheit durch eine Pauschalentschädigung ersetzt werden. Diese ist nach Anhörung des Personalamts durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher festzusetzen.

5.3.3 Fahrkosten

Art. 109 Grundsatz

Für Dienstreisen sollen in erster Linie die öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden.

Die Benützung privater oder kantonaler Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden oder der Einsatz eines Motorfahrzeugs aus dienstlichen Gründen zweckmässiger ist.

Soweit Flugreisen unvermeidlich sind, sind die CO2-Emissionen grundsätzlich mittels eines Klimatickets zu kompensieren, dessen Wahl in der Kompetenz der Dienststellen liegt.

Art. 110 Berechnungsregel

Entschädigungen werden für die Fahrkosten vom Arbeitsort nach dem Ziel der Dienstreise ausgerichtet. Fällt das Ziel einer Dienstreise mit dem Wohnort der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen oder liegt es näher am Wohnort als der Arbeitsort, werden nur zusätzlich entstandene Fahrkosten erstattet.

Art. 111 Billettkosten

Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werden die entsprechenden Billettkosten vergütet.

Können die Fahrkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Verwendung von Mehrfahrtenkarten herabgesetzt werden, dürfen keine Einzelbillette verrechnet werden. Wird eine Herabsetzung der Fahrkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Verwendung von Monats-, Jahres-, ½-Preis- oder Generalabonnementen erreicht, können die Kosten für diese Abonnemente ganz oder teilweise übernommen werden.

In den Gehaltsklassen 19 bis 30 eingereihte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Fahrten mit der Bahn oder dem Schiff Billette erster Klasse verrechnen. Die sie begleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tieferen Gehaltsklassen haben denselben Anspruch.

Art. 112 Belege

Müssen andere als öffentliche Verkehrsmittel benützt werden, so sind die Auslagen zu belegen und zu begründen.

Art. 113 Privatfahrzeuge

Die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten erteilen die Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen.

Der Regierungsrat setzt die Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen fest. Mit der Kilometerentschädigung sind alle Kosten für Betrieb und Unterhalt des privaten Motorfahrzeugs abgegolten.

Parkgebühren werden zusätzlich entschädigt.

Art. 114 Deckung von Sachschäden am Privatfahrzeug

Benützen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der erforderlichen Bewilligung ein privates Motorfahrzeug, ersetzt der Kanton den dabei entstandenen und nicht von einem Dritten gedeckten Sachschaden am Fahrzeug, wenn die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter kein oder nur ein leichtes Mitverschulden trifft.

Trifft die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ein Verschulden, kann der Kanton den nicht gedeckten Sachschaden am Fahrzeug ganz oder teilweise ersetzen, wenn dies unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint.

Schäden am Fahrzeug sind unter Beilage eines Unfallrapports und einer Situationsskizze umgehend jener Behörde zu melden, welche die Dienstfahrt bewilligt hat. Bei einer Schadensumme von voraussichtlich mehr als 5000 Franken ist zwecks Abklärung des Unfallhergangs stets die Polizei beizuziehen.

Anträge auf ganze oder teilweise Übernahme des Schadens sind dem Personalamt auf dem Dienstweg einzureichen.

5.3.4 Infrastrukturkosten

Art. 114a

Benutzen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund zwingender dienstlicher Bedürfnisse ihre private Infrastruktur, namentlich eigene Büroräumlichkeiten, Informatikmittel, Telefon- und Fax-Geräte, wird ihnen dafür eine Entschädigung ausgerichtet. Die Direktionen und die Staatskanzlei bestimmen über die Notwendigkeit und die Höhe der Verwendung der privaten Infrastruktur nach Massgabe des dienstlichen Interesses.

Für die Benutzung von kantonaler Infrastruktur für private Zwecke ist eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu leisten (Art. 53 Abs. 3 PG12).

5.3.5 Besondere Spesenregelungen

Art. 114b Besondere Art des Dienstes

Die Direktionen regeln im Einvernehmen mit dem Personalamt den Ersatz von weiteren Auslagen für bestimmte Funktionen, deren besondere Art des Dienstes eine spezielle Regelung erfordert.

Art. 114c Vorstellungskosten von Kandidatinnen und Kandidaten

Eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten können erhebliche Reise- und Aufenthaltskosten für die persönliche Vorstellung nach Ermessen der Anstellungsbehörde ganz oder teilweise vergütet werden.

5.4

Art. 115–116

Art. 117

Art. 118

5.5 Zeitgutschrift für Nachtarbeit

Art. 119 Vergütung

Die Zeitgutschrift für Nachtarbeit wird für tatsächlich geleistete Arbeitseinsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Umfang von 20 Prozent gewährt. Sie gilt für folgende Personalkategorien in den Gehaltsklassen 1 bis 18:

  1. Pflegepersonal in den psychiatrischen Diensten und im Amt für Justizvollzug,

  2. Betreuungspersonal und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsdienst im Amt für Justizvollzug,

  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Strassenunterhalt im Tiefbauamt,

  4. Hauswartinnen und Hauswarte,

  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wildhut,

  6. Betreuungspersonal sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus in den Gehaltsklassen 1 bis 18 erhalten eine Zeitgutschrift von 16 Prozent für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr.

Die Barabgeltung von Zeitgutschriften ist unzulässig.

Art. 120

5.6 Schaden- und Kostenersatz

Art. 121 Schadenersatz

Gesuche um Ersatz von Personen- oder Sachschaden gemäss Artikel 54 PG13 sind beim Personalamt auf dem Dienstweg einzureichen. Allfällige Ersatzleistungen werden direkt durch das Personalamt ausgerichtet.

Art. 122 Kostenersatz

Gesuche um Bevorschussung oder Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Artikel 51 PG sind bei der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei einzureichen. Diese entscheidet nach Einholen einer Stellungnahme des Personalamts über das Gesuch und richtet allfällige Leistungen aus.

5.7 Abgangsentschädigung

Art. 123

Voraussetzung für die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung nach Artikel 32 Absatz 2 PG ist die Feststellung der unverschuldeten Entlassung der Direktion oder der Staatskanzlei im Einvernehmen mit der Finanzdirektion.

Die Abgangsentschädigung nach Artikel 32 Absatz 2 PG wird auf der Grundlage des monatlichen Bruttogehalts nach Massgabe der vollendeten Dienst- und Lebensjahre gemäss Anhang III ermittelt, jedoch höchstens entsprechend der bis zur ordentlichen Pensionierung der betroffenen Person verbleibenden Anzahl Monate. Das monatliche Bruttogehalt wird unter Berücksichtigung des gewogenen mittleren Beschäftigungsgrads während der vorausgegangenen fünf Jahre ermittelt.

Der 13. Monatslohn und allfällige Familien- und Betreuungszulagen sind in die Berechnung der Abgangsentschädigung nicht einzubeziehen.

Die Abgangsentschädigung wird unter Vorbehalt von Absatz 5 in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge. Die Ratenzahlungen werden eingestellt, sobald die betroffene Person eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber antritt.

Die monatliche Rate wird ausbezahlt, sofern die betroffene Person gegenüber der zuständigen Stelle bis jeweils am 10. des jeweiligen Monats schriftlich erklärt, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein.

Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung beim Kanton oder bei einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.

6 Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

6.1 Arbeitszeit

6.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 124 Normalarbeitszeit

Die Arbeitszeit des gesamten Kantonspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 42 Stunden pro Woche.

Art. 125 Arbeitszeitrahmen

Die Arbeit wird zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. Ausnahmsweise kann im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis 23.00 Uhr gearbeitet werden.

Die Arbeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag zu leisten. Im Einvernehmen zwischen den Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auch am Samstag oder an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Eine Zulage für Wochenendarbeit nach Artikel 119 Absatz 1 wird in diesem Fall nicht ausgerichtet.

Es ist anzustreben, dass die tägliche Arbeitszeit zehn und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht übersteigt. Ausnahmsweise kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 12 Stunden übersteigen.

Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als sieben Stunden, muss eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten bezogen werden. Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als zehn Stunden, kann eine weitere unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten bezogen werden.

Vorbehalten bleiben Arbeitszeiten, die an eine Schicht oder an einen Spezialeinsatz gebunden sind.

Art. 126 Besondere Regelungen

Die Vorgesetzten können Nacht- und Wochenendarbeit aus zwingenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise anordnen. In diesem Fall wird eine Zulage für Nacht- und Wochenendarbeit nach Artikel 119 Absatz 1 ausgerichtet.

Ist die Einhaltung der Arbeitszeit für bestimmte Personalkategorien oder Berufsgruppen aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann die Direktion oder die Staatskanzlei für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine höhere wöchentliche Arbeitszeit festsetzen. Die zusätzlich zu leistenden Arbeitsstunden sind regelmässig in Form von Freitagen zu kompensieren.

Die Direktionen und die Staatskanzlei können für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Betrieb oder bei besonderen Umständen spezielle Regelungen treffen. Sie können diese Zuständigkeit den Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Betrieb übertragen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für einzelne Berufsgruppen gemäss Artikel 1 Absatz 3.

Art. 127 Pause

Es besteht ein Anspruch auf eine bezahlte Pause von je 15 Minuten während des Vormittags und des Nachmittags.

Art. 128 Jahresarbeitszeit

In der Kantonsverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.

Wenn der Auftrag der Dienststelle und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dies erfordern oder wenn es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Direktionen, die Staatskanzlei sowie die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten andere Arbeitszeitmodelle als anwendbar erklären. Die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement für das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.

Art. 129 Jahresarbeitszeitsaldo

Am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von höchstens 100 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden.

Wird auf Ende eines Kalenderjahres der festgelegte Höchstsaldo von 100 Plusstunden überschritten, erfolgt eine Kompensation in Geld bis auf einen Restsaldo von 50 Plusstunden, sofern ein Antrag zur Auszahlung durch das Amt gestellt wird und das betreffende Mitglied des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, die oder der Vorsitzende der Justizleitung, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates, die oder der Beauftragte für Datenschutz, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle, die Universitätsleitung, die Rektorin oder der Rektor der Berner Fachhochschule beziehungsweise die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule der Auszahlung zustimmt. Wird die Zustimmung verweigert, verfallen die den zulässigen Höchstsaldo übersteigenden Plusstunden entschädigungslos.

Statt einer Kompensation in Geld kann unter denselben Bedingungen wie im vorherigen Absatz ein Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen. Dafür muss zwingend eine Abbauvereinbarung für die den Höchstsaldo überschreitenden Stunden vorliegen.

Überschreitet der Saldo am Ende einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden, kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.

Art. 129a Arbeitszeitsaldi bei Übertritt oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder bis zum Austritt aus dem Kantonsdienst möglichst auszugleichen.

Ein positiver Saldo wird finanziell auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts einschliesslich des Anteils des 13. Monatsgehalts und ohne allfällige Zulagen abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Tod bis zum Übertritt oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war.

Besteht beim Übertritt bzw. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt. Das zu viel ausgerichtete Gehalt wird auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, zuzüglich Anteil 13. Monatsgehalt und allfällige Zulagen, zurückgefordert.

Art. 129b
Art. 130 Nacht- und Wochenendarbeit

Als Nachtarbeit gilt die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Vorbehalten bleibt die Arbeit bis 23.00 Uhr gemäss Artikel 125 Absatz 1.

Als Wochenendarbeit gilt die am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie die am Samstag zwischen 12.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistete Arbeit.

Art. 131 Schwangere Frauen, stillende Mütter

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über neun Stunden hinaus.

Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ist schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden zu gewähren, und sie haben Anspruch auf eine zusätzlich bezahlte Pause von je zehn Minuten während des Vormittags und des Nachmittags.

Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag zu beschränken.

Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:

  1. bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu vier Stunden: 30 Minuten,

  2. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden: 60 Minuten,

  3. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden: 90 Minuten.

Benötigt eine Mutter mehr Zeit für das Stillen oder das Abpumpen von Milch, kann ausnahmsweise mit Bewilligung der oder des Vorgesetzten die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden.

Art. 132–136

6.1.2 Teilzeitarbeit

Art. 137 Zuständigkeit; Grundsatz

Die Anstellungsbehörde kann bewilligte Stellen in Teilzeitstellen aufteilen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen und die Leistungsfähigkeit der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird.

Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.

Art. 138 Änderung des Beschäftigungsgrads

Ein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads besteht nicht.

Art. 139 Höchstmöglicher Beschäftigungsgrad

Teilzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zusätzlich für unbesetzte Stellenanteile angestellt werden. Verschiedene Anstellungen sollen gesamthaft einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent in der Regel nicht überschreiten.

6.1.3 Jobsharing

Art. 140 Grundsatz

Beim Jobsharing wird eine Funktion bzw. ein Arbeitspensum auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt.

Die beteiligten Personen sind für die richtige Aufgabenerfüllung gemeinsam verantwortlich.

Art. 141 Voraussetzungen

Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob eine Funktion oder ein Arbeitspensum im Jobsharing besetzt wird.

Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten: Art der Funktion nach Arbeitsabläufen und -inhalten, Bedarf an Informationsfluss unter den Beteiligten, Möglichkeit zur gemeinsamen Wahrnehmung der Verantwortung und der Kompetenzen sowie die Eignung der sich bewerbenden Personen.

Art. 142 Unabhängige Arbeitsverhältnisse

Mit den Jobsharing-Partnerinnen und -Partnern werden separate, voneinander unabhängige Arbeitsverhältnisse begründet. Dienstrechtlich sind sie den teilzeitlichen Arbeitsverhältnissen gleichgestellt.

In einer Zusatzvereinbarung sind insbesondere zu regeln: Arbeitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder getrennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen zur Beendigung des Jobsharing.

6.2 Ferien

Art. 143 Zuständigkeit

Zuständig zur Bewilligung der Feriendaten sind die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder die von ihnen bezeichneten Vorgesetzten.

Art. 144 Ferienanspruch

Der Ferienanspruch beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gehaltsklassen 1 bis 18 pro Kalenderjahr:

  1. 25 Arbeitstage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird,

  2. 28 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, sowie bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird,

  3. 33 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.

Der Ferienanspruch beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gehaltsklassen 19 bis 30 pro Kalenderjahr:

  1. 25 Arbeitstage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird,

  2. 28 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird, sowie bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird,

  3. 33 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.

Lernende haben einen Ferienanspruch von 32 Arbeitstagen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht während des ganzen Kalenderjahrs im Kantonsdienst stehen, haben einen anteilsmässigen Ferienanspruch.

Art. 145 Teilzeitbeschäftigte

Der Ferienanspruch der teilzeitlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht im gleichen Umfang wie für das übrige Personal, jedoch dem Beschäftigungsgrad entsprechend.

Art. 146 Kürzung der Ferien

Sofern die Arbeit in einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten ausgesetzt wird, ist der Ferienanspruch im Verhältnis der Anwesenheit zum Kalenderjahr festzusetzen. Der Ferienanspruch bleibt in jedem Fall mindestens zur Hälfte erhalten.

Bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst wird für die Ermittlung des Umfangs der Ferienkürzung nach Absatz 1 nur auf die Arbeitsabwesenheit abgestellt, deren Dauer einen Monat übersteigt.

Bezahlter Mutterschaftsurlaub, Arbeitsverhinderung wegen eines dienstlich erlittenen Unfalls und Berufskrankheit sind für die Kürzung nicht anzurechnen.

Während der Dauer von unbezahlten Urlauben besteht kein Ferienanspruch.

Werden während einer Teilarbeitsunfähigkeit Ferien bezogen, so sind sie voll anzurechnen.

Art. 147 Krankheit vor Ferienantritt

Können die Ferien infolge Krankheit oder Unfalls auf den festgesetzten Zeitpunkt hin nicht angetreten werden, besteht ein Anspruch auf Ferienverschiebung. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.

Art. 148 Krankheit während der Ferien

Bei Krankheit oder Unfall während der Ferien können diese im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher nachbezogen werden, sofern eine Ferienunfähigkeit vorliegt. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen.

Art. 149 Bezug von freien Tagen

Freie Tage können wahlweise bezogen werden aufgrund von

  1. Zeitsaldi im Rahmen der Jahresarbeitszeit,

  2. Ferienguthaben oder

  3. Langzeitkontoguthaben.

In jedem Kalenderjahr sind mindestens 20 freie Tage zu beziehen.

Von diesen 20 freien Tagen sind in jedem Kalenderjahr mindestens 10 Tage zu Lasten des Ferienguthabens zu beziehen.

Art. 149a Übertrag auf das Langzeitkonto

Ein am Ende des Kalenderjahrs verbleibendes Ferienguthaben wird unter Vorbehalt von Artikel 149 Absatz 3 auf das Langzeitkonto gemäss Artikel 160b Absatz 1 übertragen.

Soweit der Bezug gemäss Artikel 149 Absatz 2 nicht vollumfänglich erfolgt ist, verfallen die zu wenig bezogenen freien Tage zu Lasten des Ferienguthabens per Ende des betreffenden Kalenderjahres entschädigungslos.

Soweit der Bezug gemäss Artikel 149 Absatz 3 nicht vollumfänglich erfolgt ist, verfallen die zu wenig bezogenen Ferientage am Ende des betreffenden Kalenderjahres entschädigungslos.

Art. 150 Ausgleich des Ferienanspruchs

Ferienguthaben sind bis zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst auszugleichen.

Sie werden auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts, inkl. Anteil 13. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, abgegolten, wenn ein Abbau aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Tod bis zum Übertritt oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war.

Beim Übertritt oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel bezogene Ferien werden mit dem letzten Gehalt auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts, inkl. Anteil 13. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen, verrechnet.

6.3 Arbeitsfreie Tage

Art. 151 Grundsatz

Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei sind ferner: Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und 31. Dezember

Der Regierungsrat kann weitere Arbeitstage als arbeitsfrei erklären. Er kann deren Kompensation anordnen.

An den Vortagen vor Karfreitag und Auffahrt wird die Soll-Arbeitszeit um eine Stunde gekürzt. Gleiches gilt, wenn der Vortag des 1. August nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Am 1. Mai wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Maifeier teilnehmen, ein freier halber Tag gewährt.

Fallen die unter Absatz 1 aufgeführten arbeitsfreien Tage in die Zeitperiode eines Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdiensts, eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, einer Krankheit oder eines Unfalls, werden sie nicht als arbeitsfreie Tage nachgewährt.

Für teilzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht der Anspruch auf arbeitsfreie Tage, Halbtage und gekürzte Soll-Arbeitszeit, unabhängig von der Arbeitszeitschichtung, im Umfang des Beschäftigungsgrads.

Art. 152 Besondere Regelung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während der üblichen dienstfreien Tage arbeiten müssen, haben Anspruch auf einen entsprechenden Ersatz in Form von Freizeit.

Art. 153 Konfessionelle und regionale Feiertage

An konfessionellen Feiertagen ist der Gottesdienstbesuch während der Arbeitszeit gestattet.

Für Arbeitstage, an denen traditionelle Anlässe von regionaler Bedeutung stattfinden, kann der Regierungsrat eine besondere Regelung treffen.

Art. 154 Arbeitsausfall aus dienstlichen Gründen

Müssen Räumlichkeiten während der Arbeitszeit geschlossen werden oder kann aus anderen, insbesondere technischen Gründen, nicht gearbeitet werden, ist der entsprechende Arbeitsausfall als Arbeitszeit zu erfassen. Die Zuweisung von Ersatzarbeit durch die Vorgesetzten bleibt vorbehalten.

Allfällige jährliche Hauptreinigungen in den Dienststellen sind so zu organisieren, dass die Räumlichkeiten nicht während der ordentlichen Arbeitstage (Montag bis Freitag) geschlossen werden müssen.

6.4 Urlaub

Art. 155 Begriff

Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte bezahlte oder unbezahlte Dienstabwesenheit.

Art. 156 Bezahlter Kurzurlaub

Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder die von ihnen ermächtigten Stellen bewilligen bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt:

  1. bis zu vier Arbeitstagen wegen plötzlicher Erkrankung oder Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,

  2. bis zu zwei Arbeitstagen wegen eigener Heirat, Eintragung der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare oder Wohnungswechsels,

  3. bis zu einem Arbeitstag wegen obligatorischen Orientierungstages für Wehrpflichtige oder Abgabe des persönlichen Materials bei Entlassung aus der Wehrpflicht.

Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, insbesondere bei Naturereignissen, einem bestimmten Personenkreis einen bezahlten Kurzurlaub im Rahmen der benötigten Zeit generell bewilligen.

Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr für gesamthaft nicht mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads bewilligt werden.

Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 3 gewähren die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder die ermächtigten Stellen pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub wie folgt:

  1. bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,

  2. bis zu fünf Arbeitstagen für den sozialen Einsatz zur Ferienbetreuung von Menschen mit Behinderung und Betagten,

  3. bis zu fünf Arbeitstagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit,

  4. bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Verbänden des Kantonspersonals,

  5. bis zu zwei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,

  6. nach Massgabe von Artikel 160c zum Bezug von Langzeitguthaben.

Art. 157 Unbezahlter Urlaub

Zur Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten unterstellten Organisationseinheiten zuständig.

Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründet nicht den Abbruch des Urlaubs und die Ausrichtung von Krankengehalt.

Art. 158 Versicherung während des unbezahlten Urlaubes

Der Versicherungsschutz während dem unbezahlten Urlaub richtet sich nach dem Vorsorgereglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung und nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung.

Art. 159

Art. 160 Meldung an das Personalamt

Die Dauer jedes bewilligten unbezahlten Urlaubs ist dem Personalamt umgehend zu melden.

6.5 Langzeitkonti (LZK)

Art. 160a Gegenstand und Zweck

Das Langzeitkonto (LZK) ist ein individuelles, ausschliesslich in Form von Zeit (Arbeitstage) geführtes Konto zur Erfassung von nicht bezogenen Ferientagen. Es wird im Rahmen der vorhandenen Zeiterfassungssysteme separat durch die Organisationseinheiten geführt.

Es steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, die nach Personalgesetz unbefristet im Monatsgehalt angestellt sind. Mit ihren LZK-Guthaben können sie bezahlten Urlaub in einer der in Artikel 160c vorgesehenen Formen beziehen.

Art. 160b Bildung der LZK-Guthaben

Das LZK-Guthaben wird mit nicht bezogenen Ferientagen und allfälligen Treueprämien gebildet. Der maximal zulässige Saldo beträgt 50 Tage.

Der vorgeschriebene Mindestbezug von freien Tagen und Ferientagen gemäss Artikel 149 Absätze 2 und 3 bleibt vorbehalten.

Wird auf Ende eines Kalenderjahres der zulässige Höchstsaldo für das LZK-Guthaben von 50 Tagen überschritten, verfällt das den Höchstsaldo übersteigende LZK-Guthaben entschädigungslos.

Art. 160c Bezugsformen der LZK-Guthaben

LZK-Guthaben können im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher oder der ermächtigten Stelle nach frühzeitiger Absprache jederzeit in einer der folgenden Formen bezogen werden:

  1. bezahlter Urlaub,

  2. befristete Reduktion des Beschäftigungsgrads bei gleich bleibendem Gehalt oder

  3. Vorruhestandsurlaub.

LZK-Guthaben werden bei Übertritt in eine andere Organisationseinheit, Austritt aus dem Kantonsdienst, Vollinvalidisierung oder Tod in Geld kompensiert. Auf Wunsch der betroffenen Person kann das Zeitguthaben mit der entsprechenden Rückstellung auch zur neuen Organisationseinheit transferiert werden.

Ein LZK-Saldo wird finanziell auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts einschliesslich des Anteils des 13. Monatsgehalts, jedoch ohne allfällige weitere Zulagen abgegolten.

Art. 160d Krankheit und Unfall

Bei Krankheit oder Unfall während des Bezugs eines LZK-Guthabens ist Artikel 148 sinngemäss anwendbar.

Art. 160e Versicherung

Die Versicherungsverhältnisse werden durch den Bezug eines LZK-Guthabens nicht berührt.

Art. 160f Anweisung zum Bezug von LZK-Guthaben

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von ihren Vorgesetzten angewiesen werden, ihre LZK-Guthaben aus betrieblichen Gründen angemessen abzubauen. Auf die Bedürfnisse der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen. Die Anweisung hat mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu erfolgen.

7 Mitarbeiterförderung

7.1 Mitarbeitergespräch

Art. 161 Grundsatz

Die Vorgesetzten nehmen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jährlich eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs vor.

Das Mitarbeitergespräch ist ein Führungs- und Qualitätsentwicklungsinstrument.

Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima und die Führungskultur, die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Art. 162 Instrumentarium

Das Personalamt stellt den Direktionen und der Staatskanzlei ein Instrumentarium für die Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeitergespräche zur Verfügung.

Das Instrumentarium des Personalamts ist in seinen Kernpunkten verbindlich. Im Übrigen können es die Direktionen und die Staatskanzlei unter Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 161, 163 und 164 umgestalten und an die spezifischen Bedürfnisse einzelner Bereiche oder Funktionen anpassen.

Sie informieren das Personalamt schriftlich über die vorgenommenen Anpassungen.

Art. 163 Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erfolgt insbesondere anhand der vereinbarten Ziele und der vorgegebenen Leistungs- und Qualitätsstandards (Leistungserwartungen) für die Erfüllung der in der Stellenbeschreibung festgelegten Hauptaufgaben.

Die zusammenfassende, nicht rechnerisch ermittelte Gesamtbeurteilung erfolgt nach folgendem Beurteilungsschema:

  1. A++: Zielvorgaben oder Leistungserwartungen deutlich und in allen wichtigen Bereichen übertroffen (herausragende Leistungen),

  2. A+: Zielvorgaben oder Leistungserwartungen in wichtigen Bereichen übertroffen (sehr gute Leistungen),

  3. A: Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt (gute Leistungen),

  4. B: Zielvorgaben oder Leistungserwartungen teilweise erfüllt (ausreichende Leistungen),

  5. C: Zielvorgaben oder Leistungserwartungen in wichtigen Bereichen nicht erfüllt (nicht ausreichende Leistungen).

Art. 164 Ergebnisse

Die Ergebnisse der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie die neu vereinbarten Ziele und Massnahmen werden schriftlich festgehalten, von den Gesprächspartnerinnen und -partnern im Sinne der Kenntnisnahme unterzeichnet und im Personaldossier abgelegt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Kopie der abgelegten Dokumente.

Art. 165 Vorgehen bei Differenzen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung für unzutreffend oder unkorrekt betrachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt des Ergebnisblatts eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder dem nächst höheren Vorgesetzten verlangen. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.

Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.

Art. 166 Trennung von Leistungs- und Verhaltensbeurteilung und Mitarbeitergespräch

Bei Bedarf kann die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zeitlich getrennt von den übrigen Inhalten des Mitarbeitergesprächs durchgeführt werden.

7.2 Aus- und Weiterbildung

7.2.1 Allgemeines

Art. 167 Grundsatz

Die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach Massgabe des dienstlichen Interesses gefördert und unterstützt.

Art. 168 Eingeschränkte oder ausgeschlossene Anwendbarkeit

Für teilzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich die Leistungen in angemessener Weise nach dem Beschäftigungsgrad.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, werden in der Regel keine Leistungen erbracht.

7.2.2 Interne Weiterbildung

Art. 169 Kurse des Personalamts

Das Personalamt bietet für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter interne Weiterbildungskurse an.

Anmeldungen zu Weiterbildungsveranstaltungen sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich. Sie erfolgen im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle.

Bei Abmeldung bzw. Nichtteilnahme einer angemeldeten Mitarbeiterin oder eines angemeldeten Mitarbeiters stellt das Personalamt der betroffenen Organisationseinheit die folgenden Annullierungskosten in Rechnung,

  1. Abmeldung bis vier Wochen vor Kursbeginn: keine Kosten,

  2. Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn: 50 Prozent der Kurskosten;

  3. Abmeldung weniger als zwei Wochen vor Kursbeginn oder Nichtteilnahme am Kurs: 100 Prozent der Kurskosten.

Die Organisationseinheiten sind befugt, Annullierungskosten gemäss Absatz 3 den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Rechnung zu stellen.

Art. 170 Kurse der Direktionen und der Staatskanzlei

Die Direktionen, die Staatskanzlei, Ämter und Anstalten können fachbezogene Veranstaltungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der ganzen Kantonsverwaltung anbieten.

Art. 171 Anrechnung als Arbeitszeit

Die Teilnahme an internen Weiterbildungsveranstaltungen gilt grundsätzlich als Arbeitszeit. Bei Veranstaltungen an Samstagen oder Sonntagen gilt dies nur, wenn die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet wurde.

Interne Weiterbildungsveranstaltungen bilden in der Regel nicht Gegenstand einer Rückerstattungsverpflichtung.

7.2.3 Externe Weiterbildung

Art. 172 Grundsatz

Die Weiterbildung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch Beiträge und durch Gewährung von Urlaub nach Massgabe des dienstlichen Interesses unterstützt.

Art. 173 Dienstliches Interesse

Eine externe Weiterbildung liegt im überwiegenden Interesse des Kantons, wenn sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigt, ihre Aufgaben rascher, umfassender und qualitativ besser zu erfüllen, oder wenn sie dazu dient, eigenem Personal für die geplante Übernahme von neuen Aufgaben die dazu erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln.

Eine externe Weiterbildung liegt nur beschränkt oder gar nicht im Interesse des Kantons, wenn sie nur einen teilweisen oder gar keinen direkten Bezug zur Aufgabenerfüllung oder zur geplanten Übernahme von neuen Aufgaben hat.

Art. 174 Beitragsberechtigte Kosten

Beiträge können im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung ausgerichtet werden an die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Reise, Schul-, Kurs- und Tagungsgelder sowie die Kosten für Lehrmittel.

Für Geistliche gelten die landeskirchlichen Bestimmungen.

Art. 175 Urlaub

Für den Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen kann Urlaub nach Massgabe des dienstlichen Interesses als bezahlt, teilweise bezahlt oder unbezahlt gewährt werden. Die Dauer des Urlaubs ist in Arbeitstagen oder in Stunden festzusetzen.

Zuständig für die Bewilligung sind:

  1. die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher oder die ermächtigten Stellen bis zu zehn Arbeitstagen pro Anlass,

  2. die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten bei mehr als zehn Tagen pro Anlass.

Art. 175a Erfassung der Beiträge an die Aus- und Weiterbildung

Beiträge an externe Aus- und Weiterbildungen werden über PERSISKA direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbezahlt. Die Beiträge werden dem Personalamt bzw. der zuständigen Gehaltsverarbeitungsstelle individuell gemäss den massgeblichen steuerrechtlichen Vorgaben gemeldet.

Interne Weiterbildungen gemäss Kursangebot des Personalamts sind von der Meldepflicht gemäss Absatz 1 ausgenommen. Sie werden von der jeweiligen Organisationseinheit den Rechnungsstellerinnen und -stellern direkt bezahlt.

7.2.4 Rückzahlungspflicht

Art. 176 Schriftliche Verpflichtung

Leistet der Kanton an die Kosten der Weiterbildung Beiträge von über 3000 Franken oder wird ein bezahlter Urlaub von insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen gewährt, hat sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Veranstaltung schriftlich zur Rückzahlung der Aufwendungen des Kantons nach Artikel 178 und 179 zu verpflichten.

Allfällige Beiträge dürfen ausbezahlt und ein bezahlter Urlaub bezogen werden, sobald die schriftliche Rückzahlungsverpflichtung gemäss Absatz 1 vorliegt.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Kursbesuch ausdrücklich schriftlich angeordnet ist.

Art. 177 Ausfertigung und Einreichung der Verpflichtung

Die Antrag stellende Organisationseinheit fertigt den Vertrag über die Gewährung eines Beitrags und von Urlaub sowie über die Rückerstattungsverpflichtung aus und leitet eine unterzeichnete Kopie an das Personalamt weiter.

Art. 178 Entstehen der Rückzahlungspflicht

Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die betroffene Person die Ausbildung aus privaten Gründen abbricht oder während der Ausbildung oder nach deren Abschluss innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Kantonsdienst austritt.

Artikel 181 bleibt vorbehalten.

Art. 178a Abgelöste Rückzahlungsverpflichtungen

Für Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die der Kanton gemäss Artikel 93 Absatz 4 PG abgelöst hat, entsteht die Rückzahlungspflicht wie folgt:

  1. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet, ist der abgelöste Rückzahlungsbetrag vollumfänglich und ohne Freibetrag gemäss Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a zurückzubezahlen.

  2. Bei Austritt nach Ablauf der Probezeit entsteht die Rückzahlungspflicht sinngemäss nach Artikel 179 und Artikel 180 Buchstaben b und c.

In Härtefällen kann von der Regelung in Absatz 1 abgewichen werden.

Art. 179 Berechnung des rückzahlungspflichtigen Betrags

Zurückzubezahlen ist

  1. die Summe aller Beiträge, soweit sie den Freibetrag von 3000 Franken übersteigt,

  2. das während des bezahlten Urlaubs ausgerichtete Nettogehalt einschliesslich allfällige Familien-, Betreuungs- und Funktionszulagen, soweit der gewährte bezahlte Urlaub zehn Arbeitstage übersteigt.

Als massgebendes Nettogehalt gilt das Gehalt, abzüglich AHV/IV/EO/ALV und Unfallversicherungsbeitrag. Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind nicht zu berücksichtigen.

Art. 180 Umfang der Rückzahlungspflicht

Der rückzahlungspflichtige Betrag nach Artikel 179 ist wie folgt zu entrichten:

  1. bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung 100 Prozent des Gesamtbetrags,

  2. bei Austritt während der Weiterbildung oder während des ersten Jahrs nach Abschluss der Weiterbildung 100 Prozent des Gesamtbetrags,

  3. bei Austritt nach Abschluss der Ausbildung während des zweiten Jahres zwei Drittel und während des dritten Jahres ein Drittel.

Art. 181 Befreiung von der Rückzahlungspflicht

Das Personalamt kann im Einvernehmen mit der Anstellungsbehörde auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn sie für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet oder wenn der Verzicht auf die Rückzahlung im Interesse des Kantons liegt.

Als besondere Härte gilt namentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund familiärer Verpflichtungen oder Krankheit sowie eine finanzielle Notlage.

Art. 182 Berechnung und Rechnungsstellung

Der rückzahlbare Betrag wird vom Personalamt eingefordert und an die jeweiligen Organisationseinheiten weitergeleitet.

Art. 183 Ausnahmeregelung

Der Regierungsrat kann für bestimmte Personalkategorien oder Berufsgruppen bezüglich der Bewilligungskompetenzen und Rückzahlungsvorschriften abweichende Regelungen beschliessen.

8 Weitere Inhalte des Arbeitsverhältnisses

8.1 Versicherungsschutz

8.1.1 Unfallversicherung

Art. 184 Grundsatz

Die Finanzdirektion schliesst zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung des Kantonspersonals einen Vertrag mit einem anerkannten Versicherer ab, soweit das Personal nicht der Versicherung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unterliegt.

Zur Ergänzung der obligatorischen Unfallversicherung schliesst die Finanzdirektion eine UVG-Zusatzversicherung ab.

Art. 185 Prämienfinanzierung

Der Kanton übernimmt die ganze Prämie für die Berufsunfallversicherung sowie insgesamt die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und für die UVG-Zusatzversicherung.

Die andere Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und für die UVG-Zusatzversicherung tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dabei wird ein vom Personalamt festgesetzter Einheitssatz angewendet.

Beim Lernpersonal übernimmt der Kanton die ganze Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung.

Art. 186 Berechnungsgrundlage

Als massgebendes Gehalt zur Berechnung der vom Personal zu übernehmenden Prämie gilt für die Nichtberufsunfallversicherung das AHVpflichtige Gehalt, höchstens jedoch der UVG-Höchstlohn.

Für die Zusatzversicherung gilt das AHV-pflichtige Gehalt, ungeachtet des UVG-Höchstlohns.

Art. 187
Art. 188 Verwaltung und Vollzug, Prämienbezug

Die Verwaltung der Unfallversicherungsverträge sowie der Vollzug der sich daraus ergebenden Massnahmen obliegen dem Personalamt.

Der Prämienanteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird monatlich vom Gehalt abgezogen.

8.1.2 Zusatz-Krankenversicherung

Art. 189 Grundsatz

Die Finanzdirektion kann zur Durchführung einer Zusatz-Krankenversicherung einen Kollektivvertrag mit einem anerkannten Krankenversicherer abschliessen.

Vorbehalten bleiben die Sonderregelungen für das Polizeikorps.

Art. 190 Beitritt

Der Beitritt zur Zusatz-Krankenversicherung ist freiwillig.

Art. 191 Verwaltung und Vollzug

Die Verwaltung des Zusatz-Krankenversicherungsvertrags sowie der Vollzug der sich daraus ergebenden Massnahmen obliegen dem Personalamt.

8.1.3 Krankentaggeldversicherung

Art. 191a

Der Regierungsrat kann eine Krankentaggeldversicherung für das Kantonspersonal abschliessen.

8.2 Dienstwohnungen

Art. 192 Begriff

Dienstwohnungen sind Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und sind im Arbeitsvertrag aufzuführen. Dienstwohnungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bewohnen und mit dessen Beendigung zu verlassen.

Sie werden von der Anstellungsbehörde zugewiesen, wenn es für die richtige Erfüllung der dienstlichen Funktion notwendig ist. Ferner wird zusammen mit der Dienstwohnung eine Garage, ein Ein- oder Abstellplatz zugewiesen, sofern eine Parkiergelegenheit besteht.

Das Amt für Grundstücke und Gebäude bestimmt nach Anhörung der betroffenen Direktion oder der Staatskanzlei, welche Wohnungen, über die der Kanton verfügt, als Dienstwohnungen gelten.

Art. 193 Wert der Dienstwohnungen

Der Wert der Dienstwohnungen wird aufgrund der Bewertungsprotokolle der Steuerverwaltung und eines Mietwertfaktors durch das Amt für Grundstücke und Gebäude festgelegt. Der Dienstwohnungswert ohne Nebenkosten soll in der Regel 25 Prozent des monatlichen Bruttogehalts des Dienstwohnungsbenützenden auf der Grundlage eines vollen Beschäftigungsgrads nicht übersteigen.

Der Wert der Dienstwohnungen wird vom Gehalt in Abzug gebracht.

Art. 194 Änderung des Dienstwohnungswertes

Eine allgemeine Änderung der Dienstwohnungswerte erfolgt periodisch durch die Anpassung des Mietwertfaktors. Sie erfolgt durch den Regierungsrat auf Antrag des Amts für Grundstücke und Gebäude nach einem Mitbericht bei den Direktionen, der Staatskanzlei und den Personalverbänden.

Jede allgemeine Änderung des Dienstwohnungswerts ist den Bewohnerinnen und Bewohnern der Dienstwohnung mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Die allgemeine Änderung ist nicht anfechtbar.

Eine individuelle Anpassung der Dienstwohnungswerte erfolgt mit Verfügung nach einer wesentlichen baulichen Veränderung oder einer Änderung, die den Mietwert der Wohnung, der Garage, des Ein- oder Abstellplatzes individuell beeinflusst.

Das Amt für Grundstücke und Gebäude setzt gestützt auf das Bewertungsprotokoll den neuen Mietwert fest, nachdem den Bewohnerinnen und Bewohnern der Dienstwohnung durch die Steuerverwaltung Gelegenheit gegeben worden ist, an der Bewertung teilzunehmen.

Es eröffnet individuelle Anpassungen des Dienstwohnungswerts im Sinn von Absatz 4 mit Verfügung. Allgemeine Änderungen des Dienstwohnungswerts und der Nebenkosten teilt es schriftlich mit.

Art. 194a Nebenkosten

Die Nebenkosten für Dienstwohnungen werden vom Amt für Grundstücke und Gebäude nach den effektiven Kosten ermittelt. Auf dieser Grundlage wird der Betrag für die monatlichen Teilzahlungen festgelegt und zusammen mit dem Dienstwohnungswert vom Gehalt in Abzug gebracht.

Das Amt für Grundstücke und Gebäude überprüft periodisch die nach Absatz 1 festgesetzten Nebenkosten. Falls auf Grund der effektiven Kostenentwicklung eine Anpassung der Teilzahlungen erforderlich ist, sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Dienstwohnung drei Monate im Voraus zu informieren.

Die allfällige Anpassung von Teilzahlungen nach Absatz 2 wirkt in die Zukunft. Sie hat weder eine Rückvergütung noch eine Nachzahlung zur Folge.

9 Bewertungskommission und Betriebskommissionen

9.1 Bewertungskommission

Art. 195 Zusammensetzung

Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizleitung und die Universität delegieren je eine Vertretung in die Bewertungskommission.

Die Finanzdirektion stellt zusätzlich das Präsidium.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Personalamts bzw. ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter gehört der Bewertungskommission von Amtes wegen an. Sie haben beratende Stimme.

Im Übrigen konstituiert sich die Bewertungskommission selbst.

Art. 196 Aufgaben

Der Bewertungskommission obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. Stellungnahme zur Änderung von Anhang I zuhanden des Regierungsrates,

  2. Stellungnahme zu Anträgen für Stelleneinreihungen in die Gehaltsklassen 27 bis 30 zuhanden des Regierungsrates,

  3. Zustimmung zu Stelleneinreihungen von Projektleiterinnen und Projektleitern sowie von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in die Gehaltsklassen 24 bis 26,

  4. Beurteilung von Neueinreihungsgesuchen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 197 Absatz 2 und 3 sowie

  5. Funktion als Konsultativorgan des Personalamts bei Neueinreihungsanträgen der Direktionen und der Staatskanzlei, wenn es sich um Fragestellungen von grundlegender Bedeutung handelt.

Art. 197 Gesuch um Neueinreihung

Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Ansicht, sie oder er sei unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Belastungen nicht in der richtigen Funktion eingereiht, kann sie oder er auf dem Dienstweg bei der Bewertungskommission ein begründetes Gesuch um Einreihung in eine andere Funktion von Anhang l stellen.

Die Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizleitung leitet das Gesuch, ergänzt durch ihre Stellungnahme, an die Bewertungskommission weiter.

Die Bewertungskommission beurteilt das Neueinreihungsgesuch und teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das kurz begründete Ergebnis mit.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat danach die Möglichkeit, zum Neueinreihungsgesuch eine Verfügung des Personalamts gemäss Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a PG zu verlangen.

9.2 Betriebskommissionen

Art. 198

Die Organisationseinheiten können eigene Betriebskommissionen einsetzen.

Betriebskommissionen behandeln betriebliche Personalangelegenheiten.

Der Regierungsrat erlässt ein Musterreglement, insbesondere über Wahl und Zusammensetzung der Betriebskommissionen.

10 Ausserdienstliche Tätigkeiten

10.1 Ausübung öffentlicher Ämter

Art. 199 Begriff

Ein öffentliches Amt übt aus, wer als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.

Als öffentliches Amt gilt ebenfalls die Dienstleistung in örtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung, einschliesslich der Kaderausbildung.

Art. 200 Vorbehalt

Die Ausübung eines öffentlichen Amts kann durch die Aufsichtsbehörde untersagt werden, wenn die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird oder das öffentliche Amt mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbar ist.

Art. 201 Umfang des bezahlten Urlaubs

Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen die Anzahl Urlaubstage für die Ausübung eines öffentlichen Amts unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall und dem mit dem Amt verbundenen Aufwand, höchstens jedoch 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Gehen dienstliche Bedürfnisse vor und besteht kein Amtszwang, kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher den Bezug des Urlaubs verweigern.

Art. 202 Besondere Regelung

Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amts eine 15 Arbeitstage pro Jahr übersteigende Abwesenheit, trifft der Regierungsrat eine Regelung im Einzelfall mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Im Einzelfall ist eine Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung des öffentlichen Amts bezogenen Entschädigung nach Massgabe der 15 Arbeitstage übersteigenden Abwesenheit festzulegen.

10.2 Nebenbeschäftigung

Art. 203 Grundsatz

Jede Nebenbeschäftigung, welche die Amtstätigkeit beeinträchtigt, ist unzulässig. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird. Untersagt sind ebenfalls Nebenbeschäftigungen, welche mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbar sind.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können. Die einem Regierungsmitglied direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind diesem gegenüber meldepflichtig. Einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende oder besonders schützenswerte Daten sind nicht offen zu legen.

Art. 204 Bewilligungspflicht

Für jede meldepflichtige Nebenbeschäftigung ist eine Bewilligung nur erforderlich, wenn Arbeitszeit beansprucht wird.

Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbeschäftigung erheblich, muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.

Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und weder melde- noch bewilligungspflichtig:

  1. Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände,

  2. Tätigkeit in Vereinen verschiedenster Zweckbestimmungen, einschliesslich Vorstandstätigkeit, sofern die Funktion ehrenamtlich oder gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird,

  3. ehrenamtliche Tätigkeit in Stiftungen, Genossenschaften und anderen Körperschaften ähnlicher Zweckbestimmung,

  4. Erteilen von Unterricht an kantonalen und nicht kantonalen Schulen oder anderen Bildungsinstitutionen; während der Arbeitszeit dürfen Vollzeitbeschäftigte beschränkt auf ihr Fachgebiet höchstens zwei Lektionen pro Woche erteilen; ausserhalb der Arbeitszeit sind zwei weitere Lektionen erlaubt,

  5. Vortragstätigkeit von Vollzeitbeschäftigten während der Arbeitszeit, beschränkt auf ihr Fachgebiet.

Art. 205 Zuständigkeit zur Ermächtigung

Die Ermächtigung zur Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung erteilt die Aufsichtsbehörde nach Artikel 20 PG.

Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Nebenbeschäftigungen generelle Ermächtigungen erteilen.

Art. 206 Infrastrukturbenützung

Werden zur Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung Einrichtungen oder Personal des Kantons in Anspruch genommen, ist dafür eine kostendeckende Entschädigung zu leisten.

Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher stellen die periodische Abrechnung über die nach Absatz 1 zu leistende Entschädigung sowie deren Inkasso sicher.

11 Dienstweg

Art. 207 Dienstweg

Wo nichts anderes bestimmt ist, hat der schriftliche oder elektronische Verkehr zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Ämtern und den Direktionen und der Staatskanzlei auf dem Dienstweg zu erfolgen. In Personalfragen können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt an die Personaldienste der Direktionen, der Staatskanzlei, der selbstständigen Organisationseinheiten und der Ämter wenden.

Art. 208 Mitteilungspflicht an das Personalamt

Soweit in dieser Verordnung eine Mitteilung an das Personalamt vorgeschrieben wird, hat diese nur zu erfolgen, wenn das Personalamt für die Mutation der Gehaltsdaten zuständig ist.

12 Rechtspflege

Art. 209 Grundsatz

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.

Über umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Personalamt. Als vermögensrechtliche Ansprüche gelten

  1. das Gehalt,

  2. die Betreuungszulagen,

  3. die Anrechnung von Dienstjahren,

  4. die Rückforderungen,

  5. die Reversverpflichtungen,

  6. der Kostenersatz nach Artikel 51 PG sowie

  7. der Ersatz von Personen- oder Sachschaden nach Artikel 54 PG.

Ist der Anspruch auf Familienzulagen streitig, verfügt die Familienausgleichskasse.

In den übrigen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg, verfügt die Anstellungsbehörde oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit.

Art. 210 Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg

Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Entscheid über die Bemessung von Gehaltsstufen nach Artikel 45 nicht einverstanden, können sie innert dreissig Tagen seit Zustellung der neuen Gehaltsabrechnung ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei ihrer Anstellungsbehörde stellen.

Bevor die Betroffenen das Begehren einreichen, ersuchen sie um eine persönliche Aussprache mit der vorgesetzten Person.

Das Begehren um Erlass einer Verfügung nach Absatz 1 ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

Art. 211 Schlichtungsverfahren nach Gleichstellungsgesetz

Die Anstellungsbehörde vertritt den Kanton als Arbeitgeber im Schlichtungsverfahren nach dem Einführungsgesetz vom 16. November 1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG14).

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden, handelt anstelle der Anstellungsbehörde:

  1. die Justizleitung für die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,

  2. die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter und für die oder den Beauftragten für Datenschutz,

  3. der Regierungsrat für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,

  4. das Büro des Grossen Rates für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates.

Bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung erfolgt die Vertretung durch die Anstellungsbehörde der beschuldigten Person.

Die Anstellungsbehörde ist zur Einlassung in das Schlichtungsverfahren verpflichtet.

Der Kanton wird in der Schlichtungsverhandlung durch die Anstellungsbehörde oder durch eine von ihr bezeichnete Person vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter kann sich während der Verhandlung begleiten und beraten lassen.

Die betroffene Anstellungsbehörde erstattet dem Personalamt Meldung, sobald sie vom Eingang eines Schlichtungsgesuches bei der kantonalen Schlichtungsstelle Kenntnis erhalten hat.

Ein Vergleich (Art. 16 Abs. 2 EG GlG) bedarf der Zustimmung des Personalamts oder, wenn er von einer Direktion oder der Staatskanzlei abgeschlossen wird, der Finanzdirektion. Ausgenommen sind Vergleiche, die von einer Gerichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder der Justizleitung abgeschlossen werden.

Art. 212 Entscheidkopie an das Personalamt

Verfügt die Anstellungsbehörde in Streitigkeiten betreffend die erstmalige Begründung des Angestelltenverhältnisses, gehaltsmässige Einreihung, Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist das Personalamt mit einer Kopie des Entscheids zu informieren.

13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 213 Stellenplan

Der Regierungsrat genehmigt den Stellenplan nach Artikel 10 für die Kantonsverwaltung rückwirkend per 1. Januar 2005.

Art. 214 Treueprämien

Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1985 begründet worden ist, erhalten nach fünfundzwanzig Dienstjahren eine Treueprämie im Umfang eines 1/13 des Jahresgehalts.

Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1990 begründet worden ist, erhalten nach zwanzig Dienstjahren und nach 25 Dienstjahren je eine Treueprämie im Umfang eines 1/13 des Jahresgehalts.

Personen, deren Treueprämie nach 30, 35, 40 oder 45 Dienstjahren zwischen dem 1. Juli 2005 und 31. Dezember 2005 fällig wird, erhalten eine Treueprämie im Umfang eines 1/13 des Jahresgehalts.

Die Treueprämie kann ganz oder teilweise in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.

Art. 215 Mutterschaft

Mitarbeiterinnen, deren Kind am 13. Mai 2005 oder später geboren wird, haben Anspruch auf sechzehn Wochen Mutterschaftsurlaub unabhängig von den geleisteten Dienstjahren.

Art. 216 Betreuungszulagen

Für den Vollzug der Ausrichtung von Betreuungszulagen nach Artikel 86 Absatz 2 PG betreffend Koordination mit vergleichbaren Zulagen, die andere Arbeitgeber ausrichten, gilt eine Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 217 Ferienanspruch für dienstfreie Tage

Der nach Artikel 144 Absatz 1 um zwei Tage erhöhte Ferienanspruch tritt ab 1. Januar 2006 in Kraft.

Arbeitsfreie Tage, die auf ein Wochenende fallen, werden bis zum 31. Dezember 2005 gemäss Rundschreiben des Personalamts kompensiert.

Art. 218 Unverschuldete Entlassung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Entlassung bedroht sind und vor dem 30. Juni 2005 dem Personalamt zur Weitervermittlung schriftlich gemeldet werden, haben im Fall der unverschuldeten Entlassung Anspruch auf die altrechtlichen Leistungen gemäss Artikel 51 des Reglementes Nr. 1 Mitgliedschaft und Leistungen der Bernischen Pensionskasse (Fassung vom 27. September 1993/revidiert per 1. Juli 200115), wenn das alte Recht eine günstigere Regelung vorsieht.

Die Kumulation von altrechtlichen Leistungen mit einer Abgangsentschädigung nach Artikel 123 ist ausgeschlossen.

Art. 219 Reinigungspersonal

Vor dem 1. Juli 2005 angerechnete Gehaltsstufen, die den Wert von 40 Gehaltsstufen nach neuem Recht übersteigen, bleiben den Betroffenen auch nach dem 1. Juli 2005 erhalten.

Art. 220 Bisherige Bewilligungen

Gemäss bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben in Kraft. Wurden sie befristet erteilt, erfolgen allfällig nachfolgende Bewilligungen nach Ablauf der Frist nach neuem Recht.

Art. 221 Rückzahlungsverpflichtungen

Gemäss bisherigem Recht eingegangene Rückzahlungsverpflichtungen sind gemäss neuem Recht geltend zu machen. Vorbehalten bleiben unter altem Recht bewilligte Sonderregelungen.

Art. 222 Anrechnung von Gehaltsstufen

Die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses angerechneten Gehaltsstufen werden durch Multiplikation mit dem Faktor zwei in Gehaltsstufen und Vorstufen nach neuem Recht umgewandelt. Das bisherige Gehalt wird dadurch nominell nicht verändert.

Art. 223 Befristete Einreihungen

Die Direktorinnen und Direktoren der Lehrerinnen- und Lehrerbildung werden wie folgt eingereiht:

  1. Gehaltsklasse 30: Direktor(in) I

  2. Gehaltsklasse 27: Direktor(in) II

  3. Gehaltsklasse 25: Direktor(in) III

  4. Gehaltsklasse 24: Direktor(in) IV

  5. Gehaltsklasse 23: Direktor(in) V

Die Funktionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung nach Absatz 1 werden per 31. August 2005 aufgehoben.

Art. 224 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverordnung, UniV):16

  2. Verordnung vom 22. März 2000 über die Anstellungsverhältnisse des ärztlichen Spitalpersonals:17

Art. 225 Aufhebung von bisherigem
Recht

Die folgenden Beschlüsse des Regierungsrates werden aufgehoben:

  1. RRB 4671/84 (Leistungen Dritter),

  2. RRB 1716/96 (RPU),

  3. RRB 1041/98 (Mitarbeitergespräch),

  4. RRB 3190/04 (Leistungsprämie).

Art. 226 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13.09.2006

Art. T1-1

Alle 25 Tage übersteigenden Ferienguthaben und die gesamten Überzeitguthaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch Auszahlung, Kompensation innert drei Jahren oder durch Übertragung auf das Langzeitkonto abzubauen.

Diese Guthaben werden per 31. Dezember 2006 individuell ausgewiesen.

Die Betroffenen teilen ihrer Organisationseinheit bis am 31. März 2007 verbindlich mit, auf welche Weise (Abs. 1) sie ihr Guthaben abzubauen wünschen.

Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher legen unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der dienstlichen Interessen abschliessend fest, auf welche Art der Abbau zu erfolgen hat.

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.10.2008

Art. T2-1

Allfällige Nachforderungen auf Grund der Neuregelung für Familien- und Betreuungszulagen können beim Austritt der Betroffenen aus dem Kantonsdienst oder beim vollständigen Erlöschen der Zulagenberechtigung innerhalb eines Berechnungszeitraums von maximal zehn Jahren schriftlich und begründet geltend gemacht werden. Nachforderungen sind spätestens bis am 31. Dezember 2018 beim Personalamt einzureichen.

Vor dem 31. Dezember 2008 eingegangene Rückzahlungsverpflichtungen sind nach altem Recht geltend zu machen.

Bei der Personalkommission am 31. Dezember 2008 hängige Neueinreihungsgesuche werden ohne Weiteres von der Bewertungskommission weiter bearbeitet.

T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17.10.2012

Art. T3-1

Die auf den Langzeitkonti 125 Tage übersteigenden Zeitguthaben sind innert drei Jahren durch Kompensation abzubauen oder finanziell abzugelten. Dasselbe gilt für die Jahresarbeitszeitguthaben, die am 1. Januar 2013 100 Stunden überschreiten. Die Kompensation wird mit der oder dem Vorgesetzten einvernehmlich geplant und erfordert deren bzw. dessen Zustimmung. Massgebend sind dabei auch die dienstlichen Bedürfnisse. Eine finanzielle Abgeltung kann auf Wunsch gestaffelt erfolgen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Überdies können in einer Einmalaktion die per 1. Januar 2013 bestehenden LZK-Guthaben bis zu 125 Tagen auf Gesuch der Betroffenen innert drei Jahren ebenfalls finanziell bis zu einem Mindestsaldo von 25 Tagen abgegolten werden. Die finanzielle Abgeltung kann auf Wunsch gestaffelt erfolgen.

Das Personalamt regelt die einheitliche administrative Abwicklung mit Weisung.

T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28.10.2015

Art. T4-1

LZK-Guthaben von mehr als 50 Tagen sind bis zum 31. Dezember 2019 durch Kompensation abzubauen oder finanziell abzugelten. Die Kompensation der Guthaben bzw. deren finanzielle Abgeltung erfolgen in Absprache und mit Zustimmung der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher oder der ermächtigten Stelle.

Zudem können innert derselben Übergangsfrist einmalig und auf Gesuch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hin LZK-Guthaben von 50 oder weniger Tagen in Absprache und mit Zustimmung der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher bis zu einem Mindestsaldo von 20 Tagen ausbezahlt werden.

Die Auszahlung der LZK-Guthaben kann in Absprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gestaffelt erfolgen.

Das Personalamt regelt die einheitliche administrative Abwicklung mit Weisung.

Bern, 18. Mai 2005

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger

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