162.17
Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts
vom 30.01.2015 (Stand 01.01.2025)
Das Obergericht des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)1 und auf Artikel 6 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 13 Absatz 2 des Personalreglements der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2010 (JPersR2),
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts an
das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
das Wirtschaftsstrafgericht,
das Jugendgericht,
die Regionalgerichte,
die regionalen Schlichtungsbehörden.
Die durch übergeordnetes Recht zugewiesenen Personalbefugnisse werden durch dieses Reglement nicht berührt.
Das Obergericht kann Weisungen bezüglich der delegierten Personalbefugnisse erlassen.
Art. 2 Anstellungsbehörde
Die Geschäftsleitung des Obergerichts ist zuständig für die Anstellung des Personals am Obergericht, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind.
Die Leitungsorgane der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gerichtsbehörden gemäss dem für diese geltenden Geschäftsreglement sind innerhalb des von der Justizverwaltungsleitung genehmigten Stellenplans und des Budgets zuständig für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind. Anstellungen, welche über den bewilligten Stellenplan oder das Budget hinaus gehen, benötigen die Zustimmung der Geschäftsleitung des Obergerichts oder der Justizverwaltungsleitung.
Art. 3 Zuweisung der Befugnisse
Wo die Personalgesetzgebung eine Befugnis der Anstellungsbehörde zuweist, ist die Geschäftsleitung des Obergerichts für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichts zuständig. Sie kann die Befugnisse der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie der Gerichtsinspektorin oder dem Gerichtsinspektor einschliesslich der Stellvertretung delegieren.
Die Leitungsorgane gemäss Artikel 2 Absatz 2 sind für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.
Art. 4 Zusätzliche Personalbefugnisse der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden
Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden sind bezüglich ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zudem zuständig für
die Festlegung des Orts, an dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird (Art. 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV]3);
die Anrechnung des Arbeitswegs an die Arbeitszeit, sofern Entschädigungen gemäss Artikel 27 PV ausgerichtet werden (Art. 28 PV);
die Festlegung des Anfangsgehalts mit Zustimmung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs (Art. 38 Abs. 1 PV);
…
die Abgabe der Soldmeldekarten (Art. 72 PV);
die Ausrichtung von Leistungsprämien (Art. 85 ff. PV);
den Entscheid über Gesuche um Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 PV);
die Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV);
die Anordnung von Pikettdienst (Art. 84f PV);
die Bewilligung von unbezahltem Urlaub (Art. 157 Abs. 1 PV).
Art. 5 Bewilligung von bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes
Die Geschäftsleitung des Obergerichts ist zuständig für die Bewilligung von bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Behördenmitglieder und Angestellte) der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden.
Art. 6 Inkrafttreten und Publikation
Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 30. Januar 2015
Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stucki Die Generalsekretärin: Arioli
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