414.522

Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen

vom 10.09.2008 (Stand 01.07.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 80 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen1 sowie Artikel 76 und Artikel 77 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)2,

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton leistet für pfarramtliche Funktionen eine Entschädigung bei Stellvertretungen infolge Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers einer vom Kanton besoldeten Pfarrstelle wegen Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Care-Team-Einsatz, Mutterschaftsurlaub, Urlaub als Treueprämie, unbezahlten Urlaubs oder Vakanz.

Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

Die für evangelisch-reformierte Kirchgemeinden vom Kanton zu entschädigenden Stellvertretungen sind über das Regionalpfarramt zu organisieren.

Art. 2 Funktionsentschädigungen, Verweserschaft

Leistet der Kanton Stellvertretungsentschädigungen nach Artikel 1 für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, werden die Entschädigungen für die einzelnen Funktionen nach dem Anhang bestimmt.

Dauert die Abwesenheit mindestens sieben zusammenhängende Wochen, kann eine Verweserschaft errichtet werden. Deren Umfang wird auf der Grundlage des Stellenbeschriebs festgelegt.

Art und Umfang der Stellvertretung bedürfen der Genehmigung der oder des Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten.

Art. 3 Entschädigung für Bereitschaftsdienst

In Kirchgemeinden, die über weniger als 150 Pfarrstellenprozente für vom Kanton besoldete Pfarrerinnen und Pfarrer verfügen, leistet der Kanton eine Entschädigung für den Bereitschaftsdienst, sofern eine vom Kanton besoldete Pfarrerin oder ein vom Kanton besoldeter Pfarrer wegen eines Grundes nach Artikel 1 Absatz 1 abwesend ist.

In Kirchgemeinden, die über 150 oder mehr Stellenprozente für vom Kanton besoldete Pfarrerinnen und Pfarrer verfügen, ist der Bereitschaftsdienst innerhalb der Kirchgemeinde sicherzustellen, während die einzelnen Dienstleistungen gemäss Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 abgerechnet werden können.

Art. 4 Abweichung

In begründeten Einzelfällen kann die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten Abweichungen von den Bestimmungen gemäss Artikel 2 und 3 bewilligen.

Art. 5 Spesenvergütungen

Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wird für die Reisekosten der Preis der Fahrkarte zweiter Klasse bzw. der Fahrkarte erster Klasse mit Halbtaxabonnement vergütet.

Bei Benützung des eigenen Motorfahrzeuges gelten die Ansätze gemäss dem Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal. Dabei gilt:

  1. Im Berner Oberland werden für eine einfache Wegstrecke höchstens 90 Kilometer, im übrigen Kantonsgebiet höchstens 50 Kilometer entschädigt.

  2. Für Dienstfahrten ist der kürzeste Weg zu berechnen, die Kilometerzahl für eine Dienstfahrt ist in der Abrechnung anzugeben.

Übernachtungen und Verpflegungen, die aus dienstlichen Gründen nötig sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde. Ausnahmen können durch die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten im Rahmen der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal festgesetzten Ansätze bewilligt werden.

Art. 6 Anspruchsberechtigung

Anspruch auf eine Stellvertretungsentschädigung gemäss dieser Verordnung haben Personen, die

  1. für theologische Aufgaben von der kirchlichen Oberbehörde zur Übernahme entsprechender Funktionen ermächtigt worden sind oder

  2. für administrative Aufgaben über eine genügende Ausbildung verfügen.

Ausnahmen können auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden.

Anspruch auf Entschädigung für Bereitschaftsdienst gemäss Artikel 3 haben nur Personen ohne feste Anstellung oder mit einem Beschäftigungsgrad von unter hundert Prozent. Keinen Anspruch auf Entschädigung für Bereitschaftsdienst haben Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der gleichen Kirchgemeinde eine Anstellung haben.

Art. 7 Abrechnungen

Durch den Kanton zu entschädigende Stellvertretungen sind monatlich unter Angabe der Gründe mit der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten abzurechnen. Diese oder dieser veranlasst die Auszahlung nach Überprüfung der in der Regel durch das zuständige Regionalpfarramt bzw. durch die zuständige Dekanatsleitung visierten Abrechnungen.

Falls eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit länger als fünf Tage dauert, ist der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten ein Arztzeugnis zuzustellen.

Vom Kanton besoldete Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber stellen die Soldmeldekarte für geleisteten Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder Care-Team-Einsatz der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten zu, auch wenn der Kanton keine Stellvertretungsentschädigung zu leisten hat.

Art. 8 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 15. August 2001 über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) (BSG 414.522) wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 2: Funktionsentschädigungen für die einzelnen pfarramtlichen Funktionen

Art. A1-1

Art der Stellvertretung

CHF

1

Gottesdienste aller Art (inkl. Abendmahl oder Messe)

250

2

Jugend-/KUW-Gottesdienst

180

3

Zweiter Gottesdienst am gleichen Wochenende in gleicher Kirchgemeinde mit gleicher Predigt, je Wiederholung

80

4

Urnenbeisetzung (falls nicht unmittelbar vor oder nach dem Trauergottesdienst stattfindend)

60

5

Tauf-, Trau- und Trauergespräch

50

6

Andacht in Heim oder Spital bzw. Messfeier

110

7

Seelsorgegespräche (Krankensalbung, Haus- und Spitalbesuche, Beichthören), je Stunde

40

8

Kirchlicher Unterricht (inkl. Vorbereitung), je Lektion

75

9

Elternabend (inkl. Vorbereitung)

75

10

Firm-, Konfirmanden- oder Jugendlager (inkl. Vorbereitung), je Tag (wenn für Planung und Durchführung verantwortlich)

350

11

Bereitschaftsdienst, je Tag

30

12

Administrative oder ähnliche Aufgaben, je Stunde

22

13

Funktionszulage, je Woche (7 Tage) (röm.-kath. Pastoralassistenten mit temporärer Gemeindeleitung)

100

14

Altersnachmittag

75

Vorbereitung

75

Bern, 10. September 2008

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger

08-106