415.11
Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen
vom 19.10.1994 (Stand 01.06.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 13 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994,
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:
Art. 1 Begriffe
Als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung gelten die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden.
Als Kirchgemeinde im Sinne dieser Verordnung gelten auch die Gesamtkirchgemeinden.
Art. 2 Leistungen
Die Gemeinde führt die Kirchensteuerregister.
Sie meldet den Kirchgemeinden die erforderlichen Personendaten für die Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse und Stimmregister monatlich oder nach Absprache mit den Kirchgemeinden, soweit die Kirchgemeinden diese Daten nicht über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) der Kantonsverwaltung beziehen. Zu melden sind namentlich die ZPV-Nummer und die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Art. 3 Pauschale
Die Gemeinde erhält von den Kirchgemeinden jährlich eine Entschädigung von zwei Franken pro steuerpflichtige Person für die Leistungen gemäss Artikel 2.
Für Ehepaare beträgt die Entschädigung zwei Franken. Gehört einer Landeskirche nur eine der verheirateten Personen an, beträgt die Entschädigung pro Person einen Franken.
Art. 4 Entschädigungen für andere Dienstleistungen
Weitere Dienstleistungen, welche die Gemeinde auf Ersuchen der Kirchgemeinden hin leistet, werden zusätzlich nach der Gebührenordnung der Gemeinde entschädigt.
Art. 5 Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:
Verordnung vom 19. September 1968 über die Kirchensteuern,
Regierungsratsbeschluss Nr. 4100 vom 23. Oktober 1974,
Regierungsratsbeschluss Nr. 4167 vom 11. November 1975.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Bern, 19. Oktober 1994
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
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