432.213.111
Direktionsverordnung über Beurteilungen, Schullaufbahnentscheide und Aufnahmen in Schulen während der Coronavirus-Krise
vom 30.04.2020 (Stand 20.05.2020)
Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c und d der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) und Artikel 141 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV),
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Direktionsverordnung gilt
für die Beurteilungen und die Schullaufbahnentscheide, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Juli 2020 in der Volksschule getroffen werden,
für die Entscheide über Aufnahmen, Beurteilungen, Promotionen und Prüfungen, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Juli 2020 in der Berufsbildung getroffen werden.
Art. 2 Zweck
Den Schülerinnen und Schülern soll kein Nachteil daraus entstehen, dass die Präsenzveranstaltungen an den Schulen seit dem 16. März 2020 verboten sind (Verbot von Präsenzunterricht).
2 Volksschule
Art. 3 Beurteilung
Während des Verbots des Präsenzunterrichts an Volksschulen hat die Beurteilung zum Ziel, der Schülerin oder dem Schüler prozessbegleitende Rückmeldungen zu geben, um den Lernerfolg zu unterstützen (formativ).
Nach der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden bilanzierende Rückmeldungen (summativ) mit Zurückhaltung vorgenommen. Es werden nur diejenigen Kompetenzen beurteilt, die seit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts während genügend Zeit aufgebaut, vertieft und geübt werden konnten.
Art. 4 Besondere Massnahmen
Die Zuweisungen zu den besonderen Massnahmen richtet sich nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen in der Volksschule (BMV).
Art. 5 Beurteilungsbericht
Im Beurteilungsbericht werden die Kompetenzen beurteilt, wobei
die Beurteilungen nach dem 16. März 2020 nur berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Verbesserung der Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bzw. deren Gesamtbeurteilung führen, und
der prognostischen Beurteilung ein besonderes Gewicht beigemessen wird.
Für den Beurteilungsbericht am Ende der Schuljahre auf der Sekundarstufe I im französischsprachigen Kantonsteil gilt folgendes: Es werden die Sachkompetenzen sowie das Arbeits- und Lernverhalten beurteilt, wobei
die Beurteilungen zwischen dem 1. August 2019 und dem 15. März 2020 berücksichtigt werden,
die Beurteilungen nach dem 16. März 2020 nur berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Verbesserung der Beurteilung der Sachkompetenz oder des Arbeits- und Lernverhaltens bzw. deren Gesamtbeurteilung führen, und
der prognostischen Beurteilung ein besonderes Gewicht beigemessen wird.
Art. 6 Schullaufbahnentscheid auf der Primarstufe
Der Schullaufbahnentscheid am Ende des 2., 4. und 5. Schuljahrs auf der Primarstufe (4H, 6H und 7H) wird im Einvernehmen mit den Eltern getroffen. Ist kein Einvernehmen möglich, entscheiden die Eltern, ob die Schülerin oder der Schüler in das nächste Schuljahr übertritt oder das Schuljahr wiederholt.
Der Schullaufbahnentscheid am Ende des 6. Schuljahrs auf der Primarstufe entspricht im deutschsprachigen Kantonsteil dem bereits im Frühjahr 2020 getroffenen Übertrittsentscheid.
Der Schullaufbahnentscheid am Ende des 6. Schuljahrs auf der Primarstufe (8H) entspricht im französischsprachigen Kantonsteil der im Frühjahr 2020 getroffenen provisorischen Zuweisung, sofern die Eltern einverstanden sind. Sind die Eltern nicht einverstanden, erfolgt eine Zuweisung aufgrund der Sicht der Eltern.
Art. 7 Schullaufbahnentscheid auf der Sekundarstufe I
Der Schullaufbahnentscheid am Ende des Schuljahrs auf der Sekundarstufe I wird im Einvernehmen mit den Eltern getroffen.
Ist kein Einvernehmen möglich, entscheiden die Eltern, ob die Schülerin oder der Schüler in das nächste Schuljahr übertritt oder das Schuljahr wiederholt. In beiden Fällen bleiben sowohl die Niveaus pro Niveaufach wie auch der Schultyp bzw. die section die bisherigen.
Art. 8 Zuständigkeit Beurteilungsbericht bei Schulwechsel
Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach dem 16. März 2020 die Schule gewechselt, stellt die bisherige Schulleitung den Beurteilungsbericht aus.
Art. 9 Besondere Fälle
Bei Vorliegen von wichtigen Gründen und im Einvernehmen mit den Eltern kann von den Bestimmungen der Artikel 3 sowie 5 bis 8 abgewichen werden.
Art. 10 Ergänzendes Recht
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS).
3 Berufliche Grundbildung
3.1 Allgemeines
Art. 10a Ergänzendes Recht
Soweit die Bestimmungen in diesem Abschnitt nichts Abweichendes regeln, gilt die Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV).
Im Weiteren ist insbesondere die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise zu beachten.
Art. 10b Wichtige Gründe
Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann von den Bestimmungen in diesem Abschnitt abgewichen werden, wenn die oder der volljährige Lernende oder die gesetzliche Vertretung einverstanden ist.
3.2 Aufnahme in die Informatikmittelschule
Art. 11
Die Eignungsprüfungen für die Informatikmittelschule werden für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 33k Absatz 1 Buchstaben a und b BerDV nicht erfüllen, nicht durchgeführt.
Diese Kandidatinnen und Kandidaten werden in die Informatikmittelschule aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 33n Absatz 2 BerDV bestanden haben.
Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung.
3.3 Leistungsbeurteilungen in Semesterzeugnissen
Art. 11a Grundsatz
Die Semesternoten in Semesterzeugnissen errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen oder mündlichen Arbeiten.
Um die Semsterzeugnisnote zu errechnen, müssen mindestens zwei Einzelnoten vorliegen.
Einzelnoten, die während des Fernunterrichts erteilt werden, werden mit eingerechnet.
Die Semesternoten errechnen sich in ordentlicher Weise, ausgenommen in den Fällen gemäss den Artikeln 11b bis 11d.
Art. 11b Verschlechterung oder zu wenige Noten
In folgenden Fällen wird die Semesterzeugnisnote des ersten Semesters des Schuljahrs 2019/2020 ins Zeugnis des zweiten Semesters übernommen:
die Semesterzeugnisnote wäre im zweiten Semester tiefer als im ersten,
es liegen nicht zwei Einzelnoten vor.
Liegen weder zwei Einzelnoten noch eine Semesterzeugnisnote des ersten Semesters des Schuljahrs 2019/2020 vor, wird der Vermerk «besucht» ins Semesterzeugnis eingetragen.
Art. 11c Bei spezieller Unterrichtsorganisation
Bei spezieller Unterrichtsorganisation
wird die erzielte Note ins Semesterzeugnis übernommen, wenn der Modulunterricht oder der Blockunterricht vor dem 16. März 2020 abgeschlossen wurde,
wird der Vermerk «besucht» ins Semesterzeugnis eingetragen, wenn der Modulunterricht nicht vor dem 16. März 2020 abgeschlossen wurde.
Art. 11d In Kursen für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)
Muss eine Semesternote aus einem Abschlusszeugnis der Grundbildung ins Semesterzeugnis des EA-Kurses übernommen werden, wird der Vermerk «besucht» ins Semesterzeugnis eingetragen.
3.4 Promotionen in EA-Kursen und Handelsmittelschulen
Art. 11e
Wer am Ende eines Provisoriums die Promotionsbedingungen in einem EA-Kurs oder einer Handelsmittelschule ohne Berufsmaturität nicht erfüllt, wird provisorisch ins nächste Semester promoviert. Dieses ungenügende Semesterzeugnis wird für die kommenden Promotionen nicht berücksichtigt.
Wer am Ende eines Provisoriums die Promotionsbedingungen in der Informatikmittelschule oder einer Handelsmittelschule mit Berufsmaturität nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.
3.5 Leistungsbeurteilungen in Abschlusszeugnissen
Art. 11f
In Abschlusszeugnissen werden keine Semesternoten gesetzt, sondern jeweils der Vermerk «besucht» eingetragen.
3.6 Zertifikat der Erweiterten Allgemeinbildung (EA-Zertifikat)
Art. 11g
Ist im Semesterzeugnis des EA-Kurses der Vermerk «besucht» in einem Fach eingetragen, wird die Fachnote im EA-Zertifikat aufgrund der letzten beiden Semesterzeugnisnoten des Fachs gesetzt. Liegt nur eine Semesterzeugnisnote vor, wird auf diese abgestellt.
3.7 Qualifikationsverfahren in der Allgemeinbildung
Art. 11h
Das Qualifikationsverfahren in der Allgemeinbildung richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung vom 16. April 2020 über die Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung).
Artikel 70a Absatz 1 und Artikel 70c Absatz 1 BerDV kommen nicht zur Anwendung.
3.8 Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung für gelernte Berufsleute
Art. 11i
Für die Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung für gelernte Berufsleute (BMP 2) muss die Voraussetzung gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a BerDV nicht erfüllt sein.
3.9 Organisation der Berufsmaturitätsprüfungen
Art. 11k
Die Kantonale Berufsmaturitätskommission entscheidet, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungen gemäss den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung vom 29. April 2020 über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen) durchführt werden.
Sie fällt alle weiteren Entscheidungen, die im Zusammenhang mit diesen Prüfungen stehen und keinem anderen Organ zugewiesen sind. Sie kann diese Befugnis an ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten delegieren.
4 Inkrafttreten und Befristung
Art. 12
Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2020.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern, 30. April 2020
Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
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