439.321

Verordnung über die Bezeichnung der kantonalen Beschwerdeinstanz für die Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit

vom 17.09.2003 (Stand 01.10.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Art. 42 der Interkantonalen Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS), den Grossratsbeschluss vom 10. Juni 2002 über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS),

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion entscheidet in erster Instanz über Beschwerden von Bewerberinnen oder Bewerbern für einen Studienplatz an der Ausbildungsstätte im Kanton Bern, der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit sowie von Studierenden an dieser Ausbildungsstätte gegen Verfügungen der Organe der Fachhochschule.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

Bern, 17. September 2003

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger

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