551.213
Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
vom 22.04.2020 (Stand 01.01.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und d des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)1,
auf Antrag der Sicherheitsdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons an Organisationen, die Massnahmen in der Schweiz durchführen, um bestimmte Minderheiten vor Angriffen zu schützen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und e des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)2 stehen.
Die Bestimmungen des Staatsbeitragsrechts sind zu beachten.
Art. 2 Beitragsberechtigte Massnahmen
Der Kanton kann Finanzhilfen für Massnahmen mit folgenden Zwecken gewähren:
Schutz baulicher, technischer oder organisatorischer Art zur Verhinderung von Straftaten,
Ausbildung für Mitglieder von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen in den Bereichen Risikoerkennung und Bedrohungsabwehr, wobei die Ausbildung an Waffen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)3 ausgeschlossen ist.
Art. 3 Voraussetzung
Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen bildet die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS)4.
Art. 4 Grundsätze
Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die gemäss Budgetkredit verfügbaren Mittel, so erstellt die Sicherheitsdirektion gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)5 eine Prioritätenordnung nach folgenden Kriterien:
Dringlichkeit der Massnahme,
Qualität der Massnahme,
Effizienz des Mitteleinsatzes.
Art. 5 Begrenzung der Finanzhilfen
Die Finanzhilfe beträgt im Verhältnis zur Finanzhilfe des Bundes
50 Prozent,
bis zu 80 Prozent, wenn die Realisierung der Massnahme ansonsten nicht möglich oder zumutbar wäre.
Sie reduziert sich um die Beiträge der Gemeinden.
Art. 6 Verfahren
Gesuche um Finanzhilfen sind mit der folgenden Beilage an die Kantonspolizei zu richten:
Verfügung gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a VSMS oder
öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b VSMS.
Die Kantonspolizei nimmt lediglich eine formelle Prüfung vor und leitet das Gesuch samt Beilage an die Sicherheitsdirektion weiter.
Die Sicherheitsdirektion
nimmt bei Bedarf weitere Sachverhaltsabklärungen vor und
entscheidet über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Gewährung von Finanzhilfen, oder
leitet das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.
Art. 7 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben der Kantonspolizei jede Änderung der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäss Artikel 9 Absatz 2 VSMS umgehend zu melden.
Sie haben der Kantonspolizei einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen, die
den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme darlegen,
Rechenschaft über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe ablegen.
Im Übrigen richten sich die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach Artikel 8 StBG.
Art. 8 Offenlegung der Unterstützung durch den Kanton
Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Kanton erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Bern, 22. April 2020
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
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