661.312.21

Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand

vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Buchstabe a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)1,

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Zitiert in

Art. 2 Kontrollrechnung

Bei der Kontrollrechnung nach Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben a bis f StG2 können abgezogen werden:

  1. die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften nach der Verordnung vom 12. November 1980 (VUBV) über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken3 und

  2. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.

Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.

Art. 3 Berechnung

Das nicht unter Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben a bis f StG4 fallende Einkommen der steuerpflichtigen Person bleibt für die Feststellung des Steuersatzes ausser Betracht.

Sozialabzüge (Art. 40 und 64 StG) sind nicht zulässig.

Zitiert in

Art. 4 Modifizierte Pauschalbesteuerung

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn diese Einkünfte in der Schweiz allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert werden, so muss die steuerpflichtige Person neben den in Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben a bis f StG5 bezeichneten Einkünften auch alle aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat versteuern. Artikel 2 ist anwendbar.

Der Steuersatz für die Einkünfte nach Absatz 1 bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 8 Absatz 1 StG.

Art. 5 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Pauschalbesteuerung von Ausländerinnen und Ausländern (BSG 661.312.21) wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16.09.2015

Art. T1-1

Für Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, die am 1. Januar 2016 bereits nach dem Aufwand besteuert werden, gilt Artikel 1 bis und mit Steuerjahr 2020.

Bern, 18. Oktober 2000

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger

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