732.181
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bern vom 8. März 1960
vom 03.03.1961 (Stand 01.01.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (BG),
auf Antrag der Baudirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Strassenhoheit und Eigentum
Die im Gebiet des Kantons Bern erstellten Nationalstrassen stehen, vorbehältlich der Befugnisse des Bundes, unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons (Art. 8 BG), wenn das kantonale Recht nicht etwas anderes bestimmt.
Art.
2 Zuständige Behörden:
1 Regierungsrat und Grosser Rat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und deren technische Einrichtungen und Nebenanlagen aus.
Er ist unter anderem zuständig für die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung zuhanden der Bundesbehörden, namentlich im Stadium der Planung (Art. 10 BG), der generellen Projektierung (Art. 13, 19 BG) bezüglich Projektierungszonen (Art. 14 BG) und Bauprogramm (Art. 11 Abs. 2 BG).
Er beschliesst die auf Grund dieser Verordnung auszurichtenden Staatsbeiträge.
Über Gesuche um Ersatzvornahmen nach Artikel 55 BG beschliesst der Grosse Rat.
Art. 3 2 Bau- und Verkehrsdirektion
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, besorgt die Bau- und Verkehrsdirektion die durch das Bundesgesetz und die Ausführungsvorschriften dem Kanton Bern zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiete des Nationalstrassenbaus in Zusammenarbeit mit den andern interessierten Kantons- und Bundesstellen und der Regionalplanungsgruppe Bern.
Art. 4 3 Gemeinden
Der Gemeinderat oder die nach Organisationsreglement der Gemeinde mit dem Strassenbau beauftragte Behörde oder Amtsstelle besorgt, im Einvernehmen mit den zuständigen Kantons- und Bundesstellen, die nach Bundesgesetz und Ausführungsvorschriften den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben.
Art. 5 Städtische Nationalstrassen (Expressstrassen)
Die Projektierung der städtischen Nationalstrassen wird von den Einwohnergemeinden besorgt, in deren Gebiet diese Strassen liegen.
Die übrigen mit den Expressstrassen zusammenhängenden Fragen werden durch Gesetz geregelt.
2 Projektierung
Art.
6 Projektierungszonen:
1 Errichtung
Nach erfolgter Festsetzung oder Aufhebung der Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern veröffentlicht die Bau- und Verkehrsdirektion den Beschluss im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.
Gegen diese Verfügung kann beim Bundesrat Beschwerde gemäss Artikel 124 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege geführt werden.
Die Projektierungszonen werden mit ihrer Publikation im Amtsblatt voll rechtswirksam. Die bereinigten Zonenpläne sind bei den Gemeindeverwaltungen zur Einsicht offenzuhalten. Mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren fallen die Projektierungszonen dahin (Art. 14 und 17 BG).
Vor Abgabe der Vernehmlassung des Regierungsrates (Art. 14 BG) kann die Bau- und Verkehrsdirektion die Projektierungszonenpläne bei den zuständigen Gemeindeverwaltungen während zehn Tagen öffentlich auflegen, innerhalb welcher dort schriftliche und gestempelte Stellungnahmen eingereicht werden können. Die Bekanntgabe der Auflage hat im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde stattzufinden unter genauer Bezeichnung der Eingabefrist. Artikel 36 des Gesetzes über die Bauvorschriften ist sinngemäss anwendbar.
Innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist schickt der Gemeinderat die Pläne, versehen mit dem Auflagezeugnis, und die eingegangenen Stellungnahmen mit seinem Bericht und Antrag an die Bau- und Verkehrsdirektion, die gestützt darauf dem Regierungsrat für die Vernehmlassung zuhanden der Bundesbehörden Antrag stellt.
Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten und keine wertvermehrenden Umbauten an bestehenden Gebäulichkeiten ausgeführt, keine Kiesgruben angelegt und weder Materialdeponien, noch Aufforstungen oder wesentliche Terrainveränderungen vorgenommen werden. Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können bewilligt werden, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen. Gesuche für solche und weitere vom Bundesrat gestützt auf Artikel 15 BG der Bewilligung unterstellte rechtliche oder tatsächliche Verfügungen über das Grundeigentum werden wie ordentliche Baugesuche nach den Vorschriften des kantonalen Baudekretes behandelt. Die Erteilung einer Baubewilligung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde (Art. 16 BG).
Zur Sicherung der Linienführung von Nationalstrassen können auch Strassen- oder Baulinienpläne nach kantonalem Recht aufgelegt werden (Art. 14 Abs. 2 BG und Art. 36 Gesetz über die Bauvorschriften).
Art. 7 Die generellen Projekte
Die Bau- und Verkehrsdirektion legt die generellen Projekte in den Gemeinden öffentlich auf. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften von Artikel 6 Absatz 4 und 5. Die Fristen betragen je 30 Tage. Vorbehalten bleibt Artikel 5.
Einwände gegen die Linienführung sind bei der Auflage der generellen Projekte einzureichen.
Der Regierungsrat prüft die eingegangenen Stellungnahmen und Einwände und unterbreitet seine Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Eidgenössischen Amt für Strassenbau zur Bereinigung (Art. 19 BG).
Die generellen Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 BG).
Art. 8 Die Ausführungsprojekte
Die Ausführungsprojekte mit Baulinien, die sich auf die Vermessungswerke stützen müssen, sind in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde unter genauer Angabe der Auflagefrist. In der Bekanntmachung ist anzugeben, dass während der Auflagefrist schriftlich und mit Begründung Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien erhoben werden können (Art. 27 Abs. 1 BG).
Die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen im Gelände sind vor der Planauflage durch Aussteckungen kenntlich zu machen (Art. 26 BG).
Innert 30 Tagen nach Ablauf der Auflagefrist hat der Gemeinderat die aufgelegten Pläne versehen mit dem Auflagezeugnis, nebst allfälligen Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Bau- und Verkehrsdirektion einzureichen.
Über die Einsprachen entscheidet der Regierungsrat (Art. 27 Abs. 2 BG).
Die bereinigten Ausführungsprojekte sind dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten.
Wesentliche Ergänzungen oder Abänderungen der Ausführungsprojekte sind zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens aufzulegen. Berührt die Planbereinigung verhältnismässig wenig Einspracheberechtigte, ist sie den Betroffenen unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen (Art. 28 Abs. 2 BG).
Die Bau- und Verkehrsdirektion macht die genehmigten Baulinien in den Gemeinden durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Vorbehalten bleibt Artikel 5. Die Baulinien werden mit ihrer Publikation im Amtsblatt rechtswirksam. Die Pläne sind auf den Gemeindeverwaltungen zur Einsicht offenzuhalten.
Art. 9 Baulinien: Wirkung
Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.
Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind vorbehältlich strengerer Vorschriften des Kantons und von Gemeinden zu bewilligen, wenn es die Verkehrssicherheit, die Wohnhygiene und die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse erlauben (Art. 22–24 BG).
Über Baugesuche innerhalb der Baulinien entscheiden die ordentlichen Bewilligungsbehörden. Die Bewilligung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde (Art. 24 BG).
Art. 10 Entschädigung
Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung infolge Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen oder durch Baulinien der Ausführungsprojekte sind der Bau- und Verkehrsdirektion, bei städtischen Nationalstrassen dem Gemeinderat schriftlich und begründet anzumelden.
Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das in Artikel 57 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung vorgesehene Verfahren einzuleiten (Art. 18 und 25 BG). Zur Einleitung des Verfahrens ist auch der Betroffene befugt.
3 Landerwerb
Art. 11 Arten des Landerwerbes und allgemeine Zuständigkeitsnormen
Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben (Art. 30 Abs. 1 BG).
Der Regierungsrat bestimmt die für den Landerwerb anwendbare Erwerbsart (Art. 32 Abs. 1 BG). Er bestellt eine Landerwerbskommission und bestimmt deren Organisation und Obliegenheiten in einem Reglement (Abs. 3).
Die Finanzdirektion besorgt den vorsorglichen Landerwerb, die Bau- und Verkehrsdirektion den übrigen Landerwerb im Einvernehmen mit der Wirtschafts, Energie- und Umweltdirektion und unter Beizug der Landerwerbskommission.
Art. 12 Landumlegung
Die Wirtschafts, Energie- und Umweltdirektion arbeitet im Einvernehmen mit der Bau- und Verkehrsdirektion und den andern interessierten Stellen die Vorprojekte für die Güter- und Waldzusammenlegungen sowie die Neuzuteilungsentwürfe aus (Art. 33 BG). Die Kosten für die Vorprojekte werden vom Kanton zu Lasten des Nationalstrassenbaus vorgeschossen.
Der Regierungsrat kann den Grundeigentümern eine angemessene Frist von in der Regel nicht mehr als sechs Monaten für die Beschlussfassung über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches ansetzen. Hiebei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Leistungen und Kosten der Zusammenlegung bekanntzugeben (Art. 34 und 38 BG).
Der Regierungsrat kann für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen (Art. 36 BG). Er erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
Der Regierungsrat beschliesst die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes, wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Landumlegungsverfahrens begonnen werden muss. Vorher hört die Wirtschafts, Energie- und Umweltdirektion die Betroffenen an und trifft alle für die Bewertung (Bonitierung) des Landes nötigen Vorkehren (Art. 37 BG).
Die Bau- und Verkehrsdirektion reicht die Neuzuteilungsentwürfe dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau zur Genehmigung ein, welches im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt und andern interessierten Bundesstellen die Oberaufsicht ausübt und prüft, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Die Subventionsbehörden haben die Einhaltung der Subventionsvorschriften zu überwachen (Art. 33 Abs. 2 und 35 BG).
Gesuche um Kostenanrechnung nach Artikel 38 BG sind bei der Bau- und Verkehrsdirektion zuhanden des Eidgenössischen Departementes des Innern einzureichen.
Im übrigen gelten für das Verfahren die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften betreffend die Bodenverbesserung und die Umlegung von Bauland.
Art. 13 Enteignung
Die zum Bau der Nationalstrassen notwendigen Enteignungen werden unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung durchgeführt (Art. 39 Abs. 1 BG).
Die Bau- und Verkehrsdirektion erstellt nach Gemeinden getrennte Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen und übermittelt sie zusammen mit den Plänen des genehmigten Ausführungsprojektes dem Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission (Art. 39 Abs. 2 BG).
Die Grunderwerbstabelle enthält die Bezeichnung der zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer und des Flächenmasses sowie die aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte (Art. 27 Abs. 2 BG über die Enteignung).
Nach Durchführung der Einigungsverhandlungen über die Forderungsanmeldungen kann die Bau- und Verkehrsdirektion beim Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeseinweisung verlangen (Art. 39 Abs. 3 BG über die Nationalstrassen und Art. 76 BG über die Enteignung).
4 Bau und Unterhalt
Art. 14 Allgemeines
Die Bau- und Verkehrsdirektion vergibt und überwacht die Bauarbeiten in sinngemässer Anwendung der Submissionsverordnung, soweit der Bundesrat nicht abweichende Grundsätze aufgestellt hat (Art. 41 Abs. 2 BG).
Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion trifft die erforderlichen Schutzvorkehren während des Baus (Art. 42 BG) und übergibt die Strassen an den Verkehr (Art. 43 BG).
Sie sorgt für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 15, 23 und 44 BG) sowie für den Unterhalt und den Betrieb der Nationalstrassen und ihrer technischen Einrichtungen (Art. 6 BG), soweit es sich nicht um Obliegenheiten der Strassenpolizei handelt.
Art. 15 Bewilligungspflicht für künftige bauliche Massnahmen
Bauliche Umgestaltungen im Bereiche der Nationalstrassen, wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von andern Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die Nationalstrassen bedürfen einer Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 2 BG.
Art. 16 Nebenanlagen
Wo der seitliche Zugang zu einer Nationalstrasse verboten ist, können nach Massgabe des Bedürfnisses des Verkehrs und entsprechend den vom Bundesrat aufgestellten Grundsätzen auf Strassengebiet Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen sowie mit solchen Anlagen verbundene Erfrischungsräume und Kioske errichtet werden.
Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb dieser Nebenanlagen bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates, in welcher die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Gebühren festzulegen sind.
Im übrigen gelten insbesondere die Vorschriften der Bau-, Gewässerschutz-, Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie die von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrates über den Betrieb der Nebenanlagen.
Die Projekte bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde (Art. 7 und 50 BG).
Art. 17 Verbot verkehrsgefährlicher Anlagen zwischen den Baulinien
Innerhalb der Baulinien sind Anlagen, wie Bepflanzungen, Einfriedigungen und Materialanhäufungen, welche infolge Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, untersagt und, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Strasseneigentümers zu beseitigen (Art. 51 Abs. 1 BG).
Art. 18 Vorübergehende Schutzeinrichtungen
Vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur ausserhalb des Strassengebietes werden von der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion angebracht, gegebenenfalls im Verfahren nach Artikel 66 des kantonalen Strassenbaugesetzes und sind vom Grundeigentümer zu dulden (Art. 52 Abs. 1 BG).
Art. 19 Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung wegen der in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Eigentumsbeschränkungen sind schriftlich und begründet bei der Bau- und Verkehrsdirektion, im Falle städtischer Nationalstrassen beim Gemeinderat anzumelden.
Im Streitfall entscheidet der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission (Art. 51 Abs. 2 und 52 Abs. 2 BG).
Art. 20 Aussen- und Strassenreklame
Innerhalb der Baulinien von Nationalstrassen sind Reklamen und Auskündigungen untersagt.
Auf Reklamen und Auskündigungen im Bereiche der Nationalstrassen ausserhalb der Baulinien finden das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Art. 53 BG) und, vorbehältlich der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, die Verordnung vom 30. Juni 1939 betreffend die Aussen- und Strassenreklame im Kanton Bern Anwendung.
…
5 Betrieb
Art. 20a Sicherheitsdienste
Der Kanton kann mit einzelnen Gemeinden Verträge über die Durchführung des Feuerwehr-, Rettungs-, Ölwehr- und Sanitätsdienstes auf Nationalstrassen abschliessen und Beiträge an die Kosten dieser Dienste leisten, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Die Koordination der Sicherheitsdienste auf Nationalstrassen obliegt der Sicherheitsdirektion.
Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die einzelnen Sicherheitsdienste.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21 Vorbehalt des kantonalen Rechtes
Soweit dem Bundesgesetz und den Ausführungsvorschriften des Bundes und des Kantons keine Bestimmung entnommen werden kann, finden die gesetzlichen Vorschriften des Kantons, insbesondere das Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen und das Gesetz über die Bauvorschriften sinngemäss Anwendung.
Art. 22 Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 61 BG) mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Bern, 3. März 1961
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Moser Der Staatsschreiber: Schneider
Vom Bundesrat genehmigt am 8. April 1961
1961 d 34 | f 37