823.215.1

Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas

vom 14.04.2004 (Stand 01.04.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) und Artikel 61 Absatz 1 des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG),

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen (Anlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra leicht» oder Gas betrieben werden.

Art. 2 Emissionsbegrenzung

Anlagen dürfen die Werte für Emissionen und Abgasverluste gemäss der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) nicht überschreiten.

Art. 3 Zutritt zu den Anlagen

Den für die Feuerungskontrolle zuständigen Personen ist Zutritt zu den Anlagen und Unterstützung zu gewähren.

Art. 4 Kontrollheft

Für jede Anlage ist ein Kontrollheft zu führen, in das sämtliche Reinigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen werden.

Das Kontrollheft ist in der Nähe der Anlage aufzubewahren.

Art. 5 Messgeräte

Für die Messungen sind Messgeräte zu verwenden, die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen sind.

Art. 6

Art. 6a Übermittlung

Die Übermittlung der Ergebnisse erfolgt über eine elektronische Plattform.

2 Vollzug der Feuerungskontrolle

Art. 7 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden vollziehen die Feuerungskontrolle nach den Richtlinien des Amtes für Umwelt und Energie (AUE).

Sie übermitteln deren Ergebnisse dem AUE und melden ihm besondere Vorfälle.

Art. 8 Aufgaben des AUE

Das AUE unterstützt die Gemeinden bei der Verarbeitung und Auswertung der Messergebnisse und in allgemeinen Vollzugsfragen.

Es liefert den Gemeinden die Formulare für die Durchführung der Kontrollen und die jährliche Auswertung der Kontrollergebnisse.

Es erhebt für seine Leistungen Gebühren gemäss der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).

Art. 9 Kontrolle

Emissionen und Abgasverluste werden gemäss LRV kontrolliert.

Messungen sind aufgrund der Messempfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) durchzuführen (Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, Version 2013).

Sie ist rechtzeitig anzukünden.

Art. 10 Kontrollrhythmus

Die Anlagen werden in der Regel alle zwei Jahre kontrolliert.

Die Kontrollen finden alle vier Jahre statt, wenn die Anlage anlässlich der periodischen Kontrolle die lufthygienischen und energetischen Grenzwerte deutlich unterschreitet und ein gutes Langzeitverhalten aufweist.

Das AUE erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für grössere Kontrollabstände.

Art. 11 Einregulierung

Die Gemeinde beanstandet Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht genügen, durch Verfügung.

Die beanstandete Anlage muss innerhalb von 30 Tagen einreguliert werden.

Die beauftrage Firma führt eine Nachmessung durch und stellt die Ergebnisse der Gemeinde zu.

Werden die Messergebnisse nicht innerhalb von 30 Tagen zugestellt, führt die Gemeinde die Nachkontrolle durch.

Art. 12 Sanierung

Lässt sich eine Anlage nicht einregulieren, setzt die Gemeinde eine Frist zur Sanierung gemäss LRV.

Die Anlage ist auch während einer laufenden Sanierungsfrist periodisch zu kontrollieren.

Werden gegenüber der letzten Kontrolle höhere oder tiefere Emissionen festgestellt, ist die Sanierungsfrist entsprechend anzupassen.

Art. 13 Neue Anlagen

Nach der Inbetriebnahme einer neuen Anlage ist der Inbetriebnahmerapport unverzüglich der Gemeinde zuzustellen.

Er gilt als Abnahmekontrolle, sofern daraus ersichtlich ist, dass die lufthygienischen und energetischen Vorschriften eingehalten sind.

Wird er nicht eingereicht oder ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nachgewiesen, führt die Gemeinde eine Abnahmekontrolle durch.

Art. 14 Gebühren der Gemeinde

Für die Kontrollen und Nachkontrollen der Anlagen sowie für den Verwaltungsaufwand der Feuerungskontrolle kann die Gemeinde angemessene Gebühren verlangen.

Der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle ist dem AUE mitzuteilen.

3 Kontrollperson der Gemeinde

Art. 15 Anforderungen

Die Gemeinde bestimmt eine oder mehrere für die Durchführung der Feuerungskontrolle zuständige Personen.

Die zuständige Person muss den eidgenössischen Fachausweis für die Feuerungskontrolle besitzen.

Sie darf keine Anpassungen, Einregulierungen oder andere Instandstellungsarbeiten vornehmen.

Art. 16 Ausweis

Die von der Gemeinde bestimmte Person ist dem AUE schriftlich zu melden.

Das AUE stellt ihr einen Ausweis als Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur aus.

Es kann Personen provisorisch zulassen, die den Fachausweis nach Artikel 15 Absatz 2 noch nicht erlangt haben.

Erfüllt die zuständige Person ihre Pflichten nicht oder nur mangelhaft, so kann das AUE nach deren Anhörung den Ausweis nach Absatz 2 entziehen.

4 Personal der Installations- und der Servicefirmen

Art. 17

Abnahme- und Nachmessungen durch Installations- und Servicefirmen gelten nur dann als nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgeführt, wenn das dafür eingesetzte Personal die vom BAFU vorgesehenen Ausbildungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat.

5 Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 23. Mai 1990 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt (VKF) (BSG 823.215.1) wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Bern, 14. Juli 2004

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 13. Juli 2004.

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