862.71
Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
vom 10.12.2003 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG1),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF),
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 862.71-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) bei, die am 20. September 2002 von der Plenarversammlung der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verabschiedet worden ist.
Die Teilrevision der IVSE vom 23. November 2018 wird genehmigt.2
Art. 2
Der Beitritt erfolgt für alle Bereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung.
Art. 3
Das Amt für Integration und Soziales der GSI ist Verbindungsstelle nach Artikel 10 der Vereinbarung.
Art. 4
Die Direktionen melden die Einrichtungen in ihrer Zuständigkeit, welche der IVSE unterstellt werden sollen, mit den nach Artikel 31 der Vereinbarung erforderlichen Angaben der Verbindungsstelle zur Weiterleitung an das Zentralsekretariat der SODK.
Art. 5
Die auf Grund von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g der Vereinbarung vom Vorstand der Vereinbarungskonferenz zu erlassenden Richtlinien werden auf Meldung der GSI hin in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung in der Form eines Verweises veröffentlicht.
Art. 6
Die Mitgliedschaft des Kantons Bern bei der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV) vom 2. Februar 1984 wird auf Ende 2004 gekündigt.
Art. 7
Dieser Beschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Bern, 10. Dezember 2003
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
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