871.56

Verordnung über die Kaminfegertarife

vom 01.11.2006 (Stand 01.07.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG),

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und Brandschutzkontrollen, einschliesslich der damit verbundenen Meldung von brandschutztechnischen Mängeln.

Art. 2 Reinigungsmethode

Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, die unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.

In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) die Reinigungsmethode vorschreiben.

2 Tarifansätze

Art. 3 Bemessung der Entschädigung

Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach den Richtzeiten und der Grundtaxe oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und der Grundtaxe.

Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, ob die Arbeit durch Meisterinnen oder Meister, Facharbeiterinnen oder Facharbeiter oder Auszubildende ausgeführt wird. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten nach Artikel 9.

Die im Anhang wiedergegebenen Tarifansätze dürfen nicht überschritten werden.

Art. 4 Tarif nach Richtzeiten
1. Grundsatz

Mit den Richtzeiten gemäss Ziffer I des Anhangs werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen erfasst.

Die Richtzeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.

Beratung, Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen nach Artikel 1 Absatz 1 sind darin eingeschlossen.

Art. 5 2. Ausnahme

Wird die Richtzeit wegen übermässiger oder unterdurchschnittlicher Verschmutzung der Anlage um mehr als 20 Prozent, mindestens aber um zehn Minuten über- oder unterschritten, ist nach tatsächlichem Zeitaufwand abzurechnen (Art. 6).

Art. 6 Tarif nach Aufwand

Mit dem Tarif nach Aufwand gemäss Ziffer II des Anhangs werden die Reinigungskosten nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit am Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliesslich Beratung und Inkasso, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen nach Artikel 1 Absatz 1 abgegolten.

Der Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine Richtzeiten definiert sind, die auf Grund des Verschmutzungsgrads der Anlage geringen oder übermässigen Aufwand verursachen (Art. 5) oder die ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebiets auszuführen sind (Art. 11).

Art. 7 Grundtaxe

Mit der Grundtaxe gemäss Ziffer I.12 des Anhangs wird ein Teil jener Kosten abgegolten, die dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung der Kaminfegerin bzw. des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).

Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet werden.

Art. 8 Zusätzliche Aufwendungen

Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der GVB anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten (z.B. Einsteigen in Kessel) werden zusätzlich verrechnet.

Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.

Art. 9 Zusatzarbeiten
1. Grundsatz

Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers (Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter bzw. deren Vertreterin oder Vertreter) ausgeführt werden.

Zusatzarbeiten sind freiwillig und nicht tarifiert.

Art. 10 2. Alkalische Heizkesselreinigung

Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit der Anlagebesitzerin oder dem Anlagebesitzer.

Art. 11 Arbeiten ausserhalb von Turnus und zugeteiltem Gebiet

Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebiets werden nach Aufwand verrechnet.

Bei mit Fahrzeugen schwer zugänglichen Liegenschaften kann der zusätzliche Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten werden als Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 12 Unmöglichkeit der Reinigung

Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 13 Zuschläge

Für von Kundinnen oder Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind folgende Zuschläge zu entrichten:

  1. Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr): + 25%

  2. Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr): + 50%

  3. Sonntagsarbeit: + 100%

Art. 14 Rechnungsstellung

Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs.

Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind bei der zuständigen Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister anzubringen.

3 Vollzug und Rechtspflege

Art. 15 Vollzug

Die GVB kann für die Anwendung des Tarifs Weisungen erlassen.

Art. 16 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach Artikel 42 FFG.

4 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 30. November 1994 über die Kaminfegertarife (BSG 871.56) wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Bern, 1. November 2006

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger

06-125