Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BK 2015 35

Nichtigkeit eines Vergleichs mangels Vollstreckbarkeit

Rubrum

BK 15 35

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Bohren

vom 8. Mai 2015

in der Strafsache gegen

A.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, Nötigung etc. / Verweigerung von Besuchen ohne Trennscheibe

Regeste

Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, seinen dreijährigen Sohn in Untersuchungshaft ohne Trennscheibe empfangen zu können, zu entscheiden.

Redaktionelle Vorbemerkungen

A. befindet sich seit einem Jahr in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft bewilligte begleitete Besuche seines dreijährigen Sohnes. A. beantragte bei der Staatsanwaltschaft, die Besuche seines Sohnes in einem Raum ohne Trennscheibe durchführen zu können. Dieser Antrag wurde vom verfahrensleitenden Staatsanwalt abgelehnt, wogegen A. Beschwerde erhob.

Erwägungen

[...]

2.

2.1

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft nicht dafür zuständig sei, über die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu entscheiden.

Art. 235 StPO befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungshaft. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. Dazu verweist Art. 45 des Einführungsgesetztes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) auf das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1). Dieses regelt indessen bloss die Untersuchungshaft im Allgemeinen. Gemäss Art. 235 Abs. 2-4 StPO ist jeweils die Verfahrensleitung zuständig, die Kontakte mit anderen Personen, die Post sowie den Verkehr mit dem Verteidiger zu bewilligen bzw. zu kontrollieren. Art. 235 Abs. 2 StPO besagt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen und Besuche wenn nötig unter Aufsicht stattfinden. Damit ist die Staatsanwaltschaft zuständig, einzelne oder dauerhafte Besuchsbewilligungen zu erteilen und bestimmt, ob diese unter Aufsicht stattfinden oder nicht. Die Staatsanwaltschaft darf und muss als Hauptverantwortliche für den Beschuldigten den Umfang und die Modalitäten des Kontaktes mit Dritten insgesamt erlauben und definieren können (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 7 mit Hinweis). Dazu gehört auch die Frage nach dem Einsatz einer Trennscheibe (Härri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 40). Eine geteilte Zuständigkeit mit der Anstaltsleitung erscheint nicht sinnvoll. Bei ihrem Entscheid muss die Staatsanwaltschaft neben dem Haftzweck selbstverständlich auch die Ordnung und Sicherheit im Gefängnis berücksichtigen (Art. 235 Abs. 1 StPO), sich an den Vollzugsregeln des Gefängnisses orientieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Anstaltsleitung einholen.

2.2

Damit erachtet die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft als zuständig zum Entscheid über die vom Beschwerdeführer beantragten Besuche seines Sohnes ohne Trennscheibe. […]

BK 15 35

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 235 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, Art. 45 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2013; der Erlass wurde am 1. Oktober 2017, 1. Dezember 2018, 1. November 2020, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2026 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.